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   VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08   

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https://dejure.org/2009,2854
VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08 (https://dejure.org/2009,2854)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 (https://dejure.org/2009,2854)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 2009 - 5 S 3121/08 (https://dejure.org/2009,2854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtung städtebaulicher und baugestalterischer Belange bei Erteilung gewerblicher Sondernutzungserlaubnis; Durchsetzung einheitlicher Ladenöffnungszeiten ist kein derartiger Belang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Städtebauliche und baugestalterische Belange i.R.e. Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung im Fußgängerbereich; Umfang der den Gemeinden bei der Erstellung eines Gestaltungskonzepts eingeräumten ...

  • Judicialis

    StrG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; StrG § 16 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrG § 16 Abs. 1 S. 1; StrG § 16 Abs. 2 S. 1
    Städtebauliche und baugestalterische Belange i.R.e. Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung im Fußgängerbereich; Umfang der den Gemeinden bei der Erstellung eines Gestaltungskonzepts eingeräumten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 164
  • VBlBW 2010, 113
  • DVBl 2010, 264
  • DÖV 2010, 238
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2000 - 5 S 369/99

    Standplatzvergabe - Vergabekriterium "bekannt und bewährt"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677, v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -, VBlBW 2000, 281 u. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159).

    Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten "pflichtgemäßen" Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 - Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).

    Diese Maßnahmen, die ersichtlich keinen unmittelbaren Bezug zur Straße haben (vgl. Urt. v. 17.03.2000 a.a.O.), gewinnen diesen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch ihre Zielsetzung, "Menschen zu veranlassen, von ihrem Recht auf Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebrauch zu machen." Auch die den Gemeinden bei Erstellung des Gestaltungskonzepts eingeräumte "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit", die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O.), besteht - was die Beklagte verkennt - nur im Rahmen der Berücksichtigung städtebaulicher und baugestalterischer Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Betätigungen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98

    Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt (wie Senatsurteil v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, ESVGH 50, 143).

    Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677, v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -, VBlBW 2000, 281 u. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159).

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 8 B 05.1468

    BayVGH beanstandet die monopolartige Vergabe von Werbenutzungsverträgen durch die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Gegen die Annahme einer Beleihung könnte sprechen, dass nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungserlaubnisse unverändert "bei der Stadt" zu beantragen sind (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 8 B 05.1468 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 21.10.2008 - 8 K 4194/07

    Umfassende Sondernutzungserlaubnis mit Flächenvergabe an Dritte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 - 8 K 4194/07 - wird abgelehnt.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 5 S 3300/95

    Sondernutzungserlaubnis für Imbißstand in Fußgängerzone - Ablehnung aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677, v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -, VBlBW 2000, 281 u. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159).
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 167.96

    Anschlußberufung in baurechtlicher Nachbarstreitigkeit - Baugenehmigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist oder sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 - 4 B 167.96 - NVwZ-RR 1998, 457).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Die Regelungen des City-Commitments werfen darüber hinaus die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls angesprochene, vorliegend aber nicht mehr entscheidungserhebliche - Frage auf, ob in der Ermächtigung des Beigeladenen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht eine unzulässige - weil nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgte - Beleihung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2006 - 5 S 846/05

    Sondernutzung; Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten "pflichtgemäßen" Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 - Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
    Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24).
  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VG Karlsruhe, 20.02.2014 - 3 K 2095/13

    Sondernutzungserlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand

    In erster Linie ist dabei auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, juris, Rn. 4).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch derartige Überlegungen einen hinreichenden Bezug zur Straße aufweisen können und daher nicht generell mit den Zwecken der Ermessensnorm unvereinbar sind; dies gilt jedoch nur, soweit diese wiederum auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen und sich etwa auf den Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes beziehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, juris, Rn. 4).

    Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich hierbei um "konkrete gemeindliche Gestaltungskonzepte" zum "Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes" (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, juris, Rn. 4) bzw. um "konkrete städtebauliche Konzepte für die jeweilige Straße oder den jeweiligen Platz" (OVG R.-Pf., Beschl. v. 15.08.2013 - 1 B 10669/13 -, juris, Rn. 9ff.) handeln muss.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 533/17

    Normenkontrolle - Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer kommunalen

    Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurteil vom 1.8.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, und vom 17.3.2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - NVwZ-RR 2010, 164).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 5 S 1439/16

    Verknüpfung der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung einer Gästetoilette mit der

    Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurteil vom 1.8.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, und vom 17.3.2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - NVwZ-RR 2010, 164).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 5 S 348/13

    Vergabe von Außenbewirtungsflächen bei konkurrierenden Interessenten

    Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. etwa Senatsurteile vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677 und vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, NVwZ-RR 2010, 164).
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 10.2931

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung von

    Daneben können aber auch baugestalterische oder städtebauliche Belange, wie etwa der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Ortsbilds, berücksichtigt werden, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und auf einem konkreten Gestaltungskonzept der Gemeinde beruhen (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 BayVBl. 2004, 336; vom 22.6.2010 BayVBl 2011, 176; VGH Baden-Württemberg vom 2.11.2009 NVwZ-RR 2010, 164; OVG Nordrhein-Westfalen vom 2.8.2006 NWVBl 2007, 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15

    Nachbarschützende Wirkung einer hinteren Baugrenze

    Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113).
  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10

    Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte

    33 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg erfasst das Ermessensprogramm des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs (Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, m.w.N.).

    Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2737/10

    Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg erfasst das Ermessensprogramm des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs (Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, m.w.N.).

    Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (Beschl. v. 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 23.05.2019 - 5 K 1101/18

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines

    Dass städtebauliche und baugestalterische Belange bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich berücksichtigt werden dürften, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße hätten und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege, ergebe sich aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 - und dem Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 2051/98.

    Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 - und Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -) anerkannt, dass bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht auch städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden dürften, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße hätten und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege.

  • VG München, 31.05.2016 - M 2 K 15.5322

    Keine Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für "Stolpersteine" in München

    Daneben können aber auch baugestalterische oder städtebauliche Belange, wie etwa der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Ortsbilds berücksichtigt werden, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und auf einem konkreten Gestaltungskonzept der Gemeinde beruhen (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 BayVBl 2004, 336; vom 22.6.2010 BayVBl 2011, 176; VGH Baden-Württemberg vom 2.11.2009 NVwZ-RR 2010, 164).
  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 8 ZB 11.1748

    Berufungszulassung (abgelehnt); Sondernutzungserlaubnis für Freischankfläche;

  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 11.1457

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die bei der Erteilung einer

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 8 CS 10.1720

    Aufstellung eines Werbeschilds auf öffentlichem Straßengrund

  • VG München, 31.05.2016 - M 2 K 15.5323

    Sondernutzungserlaubnis für den Einbau eines "Stolpersteins" auf dem Gehweg

  • VG München, 31.05.2016 - M 2 K 15.5324

    Sondernutzungserlaubnis für den Einbau eines "Stolpersteins" auf dem Gehweg

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 3 S 1281/10

    Errichtung von vier Werbeanlagen für Fremdwerbung auf einem gewerblich genutzten

  • VG München, 28.09.2010 - M 2 K 10.1880

    Sondernutzungserlaubnis; ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift

  • VG Ansbach, 21.06.2021 - AN 10 K 19.02569

    Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung einer Werbeklapptafel

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