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   VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 3202/96   

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https://dejure.org/1998,10571
VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 3202/96 (https://dejure.org/1998,10571)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 (https://dejure.org/1998,10571)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 5 S 3202/96 (https://dejure.org/1998,10571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage: Zulässigkeit einer Grenzbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gibt es einen Anspruch auf Grenzbebauung? (IBR 1998, 310)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 3202/96
    Auch wenn letztere zahlenmäßig überwiegt, besteht insoweit kein Zwang zu einer Grenzbebauung; vielmehr fügte sich dann auch ein Vorhaben in offener Bauweise noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 23) .
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 5 S 2766/95

    Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 3202/96
    Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1995 wie im vorliegenden Fall gegeben, so besteht ein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens; diese Vorschrift ist deshalb gegenüber der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 LBO 1983, auf welche die konkretisierende Ergänzungsbaugenehmigung der Beklagten vom 06.02.1995 gestützt ist, für die Beigeladenen (als Bauherren) günstiger, so daß sie im vorliegenden Nachbarrechtsstreit auch ohne dahingehende behördliche (Zulassungs-)Entscheidung von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Senatsurteil v. 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 3202/96
    Denn der festzustellende Rahmen wird nicht nur in bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung, sondern auch hinsichtlich der Bauweise von der früheren Bebauung, die der neuen weichen soll, mitbestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 44 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

    Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

    Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5, B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 - 3 S 2259/01 -, BauR 2002, 1749).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

    Das wäre nur der Fall, wenn sich gemäß der einschlägigen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung ein Zwang zu einer Bebauung jedenfalls an dieser westlichen Grenze - im Sinne der halboffenen Bauweise - ergäbe (vgl. hierzu Senatsurteil v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2001 - 5 S 1497/01

    Rücksichtnahmegebot und Abstandsflächen bei straßenseitiger Grenzbebauung

    Nach dieser Vorschrift ist eine Grenzbebauung (vorliegend zur straßenseitigen Grundstücksgrenze hin) auch dann zuzulassen, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung/Besonnung beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 10 B 1764/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwölf

    In diesem Zusammenhang beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 1998 - 5 S 3202/96 -, juris, Rn. 24 ff., der für eine von der hier in Rede stehenden baulichen Situation tatsächlich abweichende Fallgestaltung davon ausgegangen war, dass die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB durch eine abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) bestimmt sei, die eine Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand an der jeweils westlichen Seite der zur Umgebungsbebauung gehörenden Grundstücke in den Grenzen des Rücksichtnahmegebots vorgebe.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2011 - 1 LA 65/11

    Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen in gewachsenen Altstadtbereichen;

    Dies gilt auch dann, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung und Belüftung beeinträchtigt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 01.02.2000, 1 M 132/99; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998, 5 S 3202/96, BRS 60 Nr. 86 [zu der entspr. Vorschrift in § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LBO 1995 Bad.-Württ.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.01.2000 - A 2 S 158/98
    Auch im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Grundstücks wird der Umfang dessen, was ein Nachbar an Rücksichtnahme verlangen kann, durch die bisherige bauliche Situation auf dem Baugrundstück mit bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Februar 1998 - 5 S 3202/96 - JURIS).
  • VG Halle, 24.10.2001 - 2 A 110/99
    Insbesondere muss nach planungsrechtlichen Grundsätzen auch dann an die (seitliche) Grenze gebaut werden, wenn sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung ein Zwang zu einer Bebauung jedenfalls an dieser (seitlichen) Grenze im Sinne der halboffenen Bauweise ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Febr. 1998 - 5 S 3202/96 -BRS 60 Nr. 86).
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