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   VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384-387/03   

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https://dejure.org/2004,2301
VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384-387/03 (https://dejure.org/2004,2301)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.2004 - 5 S 384-387/03 (https://dejure.org/2004,2301)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 5 S 384-387/03 (https://dejure.org/2004,2301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Anordnung von Schutzauflagen nach einer Immissionsprognose; Zuordnung verkehrlicher Entwicklungen zu Prognosebereichen; Fehlerhaftigkeit eines Lärmschutzkonzepts; Anspruch auf Errichtung ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; VwVfG § ... 74 Abs. 2 Satz 2; ; VwVfG § 74 Abs. 3; ; VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2; ; VwVfG § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2; ; BImSchG § 41 Abs. 2; ; 16. BImSchV; ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; DIN 4150 Teil 2; ; TA Lärm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planung - Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Trasse, "Bypass Oberrhein", Planfeststellung, Planbegründung, Verkehrsprognose, Betriebsprogramm, Prognosezeitraum, Bundesverkehrswegeplan 2003, Nachprüfungsvorbehalt, Vorbelastung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen zulässig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung über Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 1122 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Deren Maßgeblichkeit zur Beurteilung von Erschütterungsimmissionen lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2001 - 11 A 6.00 - herleiten; vielmehr hätte danach gerade auf die insgesamt übertragene Energie als Maßstab abgestellt werden müssen, nachdem bisher vermisste empirische Daten nunmehr gerade vorlägen.

    Dabei kann freilich für die Beurteilung, ob eine solche Erhöhung beachtlich und ob sie billigerweise nicht mehr zumutbar ist, eine Rolle spielen, dass die betroffenen Grundstücke einer zwar nicht schon unzumutbaren, aber doch beträchtlichen Vorbelastung ausgesetzt sind und deshalb gegenüber einer auch nur geringen Erschütterungszunahme in besonderem Maße empfindlich sein können (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - a.a.O. m.w.N., NVwZ-RR 2001, 653 = UPR 2001, 352).

    Mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2001 - 11 A 6.00 - (a.a.O.) ist für eine ordnungsmäßige Bewältigung der Erschütterungsproblematik bei einem Ausbauvorhaben - wie es hier im Bereich von Eimeldingen mit der Errichtung der Neubaustrecke neben der vorhandenen Rheintalbahn vorliegt - die Erschütterungsbelastung des vorhandenen Schienenwegs (Rheintalbahn) zu ermitteln, um im Vergleich mit der Prognosebelastung im ausgebauten Zustand (Rheintalbahn und Neubaustrecke) den Grad der Änderung feststellen zu können.

    Dies ergibt sich aus Nr. 6.5.3.4 der DIN 4150 Teil 2 mit dem bloßen Hinweis, dass an bestehenden Schienenwegen die Anhaltswerte nach Tabelle 1 vielerorts überschritten würden und Verfahren zur Erschütterungsminderung derzeit nur begrenzt zur Verfügung stünden, so dass den Anwohnern oft Erschütterungsimmissionen zugemutet werden müssten, die oberhalb des Niveaus lägen, ab dem mit zunehmender Wahrscheinlichkeit erhebliche Belästigungen auftreten könnten; daher könne die Grenze der Zumutbarkeit nur im Einzelfall festgestellt werden, wobei insbesondere die historische Entwicklung der Belastungssituation sowie Höhe und Häufigkeit der schon bisher zu erwartenden und erst auf Grund des (Änderungs-)Vorhabens zu erwartenden Erschütterungen (Anhaltswertüberschreitungen) zu berücksichtigen seien (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - a.a.O.).

    Dass die Behörde als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung bei Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte eine Verminderung des Verkehrswerts angegeben hat, unterliegt keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Dass mit dem Verfahren BüG eine solche dauerhafte Lärmminderung erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342).

    Ausschlaggebend ist, ob bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände des konkreten Falles das planfestgestellte Lärmschutzkonzept dem "Vorrang des aktiven Lärmschutzes" in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342).

    Wie bereit erwähnt, machen planbedingte Erschütterungswirkungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG reale Schutzvorkehrungen nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. auch BVerwGE, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Da die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche nicht dem planerischen Ermessen unterliegt und zudem ein entsprechender Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aktuell zu treffende (Schutzauflagen-)Entscheidung nicht tangiert bzw. nicht tangieren kann, ist er insoweit auch nicht nach den sonst für einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG geltenden Abwägungsmaßstäben, insbesondere mit Blick auf das Gewicht des vorbehaltenen Belangs für eine "Rückwirkung" auf die Planungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.05.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513), zu beurteilen.

    Denn mit einer entsprechenden Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamts würde der Senat unzulässigerweise in den in diesem Zusammenhang bestehenden behördlichen (Abwägungs-)Spielraum eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - a.a.O.).

    Die Kläger zeigen nicht auf, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der unter I.2.4 aufgenommene Vorbehalt nicht den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG und den hierzu in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104.123 = NVwZ 1998, 513) entwickelten Maßstäben genügen sollte.

  • BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Auslegung von Plänen im Planfeststellungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Der Senat verkennt nicht die damit gegebene "Ungleichbehandlung" der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters "Zugaufkommen", zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31).

    Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Hierdurch entstehen den Lärmbetroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, dass sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen lässt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006 = UPR 1996, 346).

    Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des nach Maßgabe der 16. BImSchV zu gewährenden Lärmschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388).

  • BVerwG, 01.10.1997 - 11 A 10.96

    Schienenverkehrsrecht - Konflikt um die Offenhaltung oder Schließung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des nach Maßgabe der 16. BImSchV zu gewährenden Lärmschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388).

    Diesen Ausgleichsanspruch hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss unter II.1.3.2 zweiter Absatz der Nebenbestimmungen den betroffenen Klägern dem Grunde nach zuerkannt und mit dem Verweis auf das genannte Rundschreiben hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der jeweiligen Entschädigung auch hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.96 - DVBl. 1998, 330 = UPR 1998, 147).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Zur Zuordnung verkehrlicher Entwicklungen zu den (Prognose-)Bereichen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221).

    Dabei unterliegt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der genannten drei Bereiche nicht dem behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Für ihre Forderung, die Entschädigung "in Höhe der tatsächlichen Wertminderung des gesamten Grundstücks" festzusetzen, können sich die Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.1993 - 4 C 9.91 - (NVwZ 1994, 682 = UPR 1994, 69) berufen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1998 - 5 S 1839/95
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Ein solches Lärmschutzkonzept hat die Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.07 - a.a.O. u. Senatsurt. v. 24.04.1998 - 5 S 1839/95 -).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03
    Soweit danach nur Teilflächen der Wohngrundstücke der Kläger in Rede stehen (sollten), kommt als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung nur eine entsprechende Verminderung des auf diese Außenwohnbereichsflächen entfallenden Verkehrswerts in Betracht (vgl. BVerwGE, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 = NVwZ 1999, 644).
  • BVerwG, 13.11.2001 - 9 B 57.01

    Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 33.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Schutz des

  • BVerwG, 09.11.2000 - 4 A 51.98

    Planungsalternativen; Überführung - Unterführung; Sicherheitsstandard;

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 NB 31.94
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 46.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des

  • BVerwG, 21.04.1999 - 11 A 50.97

    Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

  • VGH Bayern, 10.08.1999 - 22 A 96.40055
  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03

    Lärmschutz bei eisenbahnrechtlicher Planfeststellung

    Die Klägerin begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - wie die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 - mit der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Verzichts auf eine Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (Neubaustrecke und Rheintalbahn) in der Ortslage von Eimeldingen, mit unzureichendem Schutz vor Lärm und unzureichendem Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall.

    Soweit die Klägerin zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wegen unzureichenden Lärmschutzes inhaltlich die gleichen Einwendungen erhebt wie die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 als betroffene Gemeindeeinwohner, beziehen sich ihre Darlegungen bei verständiger Würdigung auf die planbedingte Lärmsituation in der Ortslage von Eimeldingen.

    Im Übrigen wären die zum planfestgestellten Lärmschutzkonzept erhobenen Rügen und Forderungen nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen auch unbegründet, wie sich aus dem im (Parallel- )Verfahren 5 S 384/03 ergangenen Urteil vom heutigen Tag ergibt.

    Damit kann die Klägerin aber - ebenso wie die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 - nur teilweise durchdringen.

    Die insoweit inhaltlich gleichen Einwendungen, wie sie auch die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 als betroffene Gemeindeeinwohner erhoben haben, beziehen sich jedoch ersichtlich nur auf die Ortslage von Eimeldingen.

    Im Übrigen wären die hinsichtlich des planfestgestellten Schutzsystems erhobenen Rügen und Forderungen nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen auch unbegründet, wie sich aus den Ausführungen in dem im (Parallel-)Verfahren 5 S 384/03 ergangenen Urteil vom heutigen Tag ergibt.

    Zum einen ist - wie im (Parallel-)Verfahren 5 S 384/03 dargelegt - die behauptete Erschütterungsreduzierung um ca. 50 % infolge einer Tieferlegung der Trasse nicht hinreichend belegt, um als Stand der Technik anerkannt zu werden.

    Hier hat die Klägerin lediglich zur weiteren Begründung für einen Vertrauenstatbestand - auch ihrer Gemeindeeinwohner, der Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 - darauf verwiesen, sie sei davon ausgegangen, dass der Vorhabenträger auf Grund der wiederholten Verlängerung der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 die darin zugrunde gelegte Tieflage der Trasse akzeptiere.

    Eine weitere Reduzierung der Höhe der Schallschutzwände bedeutete eine entsprechende Verschlechterung des aktiven Lärmschutzes, mit dem nach der Planung - bis auf wenige Ausnahmen - der Taggrenzwert der 16. BImSchV für ein Wohngebiet eingehalten werden kann, womit dem gebotenen und von der Klägerin - wenn auch ohne eigene Berechtigung - ebenfalls angemahnten "Vorrang des aktiven Lärmschutzes" hinreichend Rechnung getragen wird, wie in dem im (Parallel-)Verfahren 5 S 384/03 ergangenen Urteil vom heutigen Tag dargelegt ist.

    Ob sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang überhaupt auf Mehrkosten berufen kann, die im Planungsfall durch weitergehende Immissionsschutzmaßnahmen verursacht werden (könnten), auf die Ansprüche der Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03, also Dritter, bestehen (könnten), erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Die Wahl des Prognosehorizonts kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten lässt (BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20/08 - NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; B.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 20; vgl. auch VGH BW, U.v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris Rn. 136).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei "K 21" tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103).

    Hieraus folgt, dass sich die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu prüfende Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Körperschall nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336, Beschl. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N. und Beschl. v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    So können etwa die Kosten nicht außer Acht gelassen werden, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei "K 21" tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103).

    Hieraus folgt, dass sich die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu prüfende Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Körperschall nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336, Beschl. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N. und Beschl. v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    So können etwa die Kosten nicht außer Acht gelassen werden, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei "K 21" tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei "K 21" tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103).

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    157 Es spricht einiges dafür, dass bei einem im Jahre 2009 ergehenden Planfeststellungsbeschluss, der den von einer ausgebauten Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärm zu prognostizieren hat, in Anbetracht einer Bauzeit von - wie hier - vier Jahren der Prognosehorizont an sich über das Jahr 2015 hinaus erstreckt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 384/03 -, juris Rn. 136).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei "K 21" tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die unternehmerische Beurteilung eines Luftverkehrsbedarfs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann beanstandet werden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten lässt (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vom 25.5.2005 Az. 9 B 41/04 RdNr. 20; vgl. auch VGH BW vom 11.2.2004 Az. 5 S 384/03 RdNr. 136).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2005 - 5 S 1382/04

    Planfeststellungsverfahren für den Umbau der Wieslauftalbahn

    Einen Anspruch auf Erschütterungsschutz haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungsbelastung diese in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billiger Weise nicht zuzumutende Belastung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - NVwZ-RR 2001, 653 = UPR 2001, 352 und Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2021 - 5 S 2545/18

    Auslegung einer während eines Planfeststellungsverfahrens für einen Schienenweg

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2006 - 5 S 1769/05

    Einzelfall einer Straßenplanung durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2005 - 5 S 1361/04

    Grünes Licht für Verlängerung der Wieslauftalbahn in Rudersberg

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 397/03

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862

    Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - 5 S 530/04

    Kreisstraße 4229 durch Hemsbach darf gebaut werden

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - 5 S 580/04

    Kreisstraße 4229 durch Hemsbach darf gebaut werden

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 388/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 409/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 421/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 398/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2004 - 5 S 2585/03

    Wendeschleife für Straßenbahn Karlsruhe-Nordstadt/Heide kann gebaut werden

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