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   VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00   

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VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00 (https://dejure.org/2001,8761)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2001 - 5 S 428/00 (https://dejure.org/2001,8761)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2001 - 5 S 428/00 (https://dejure.org/2001,8761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Straßenplanung - Abwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Ortsumgehung; Belange eines betroffenen Grundstückseigentümers im Planfeststellungsverfahren; Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbandes im Planfeststellungsverfahren; Anforderungen an die öffentliche ...

  • Judicialis

    FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; FStrAbG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; FStrAbG § 1 Abs. 1
    Planung: Planfeststellung, Abwägung, Variantenvergleich, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, weiterer Bedarf, Finanzierungspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 192 (Ls.)
  • VBlBW 2001, 481
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Ein solcher Mangel wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - u. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - NuR 1996, 297 = VBlBW 1995, 275), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

    Dies gilt nicht nur für das räumlich-verkehrliche Moment, so dass Varianten, die von ihrer Lage her etwa bestimmte dem Bedarfsplan zu entnehmende Vernetzungs-, Erschließungs- und Entlastungsfunktionen nicht erfüllen (können) und sich damit nicht mehr als zulässige Ausgestaltung des Bedarfsplans im Einzelnen darstellen, bereits und allein unter Hinweis auf diesen Mangel abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -).

    Diese sind Sache und Verantwortung der politischen Entscheidungsträger bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -), deren Überschreitung auch vom Kläger nicht behauptet wird.

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Es reicht nicht aus, den möglichen Einfluss des Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis abstrakt und hypothetisch festzustellen, vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - UPR 1995, 445).

    Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -UPR 1995, 445).

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 111 = UPR 1996, 270).

    Da die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers also gerade nicht entfiele, wäre ein angenommener Verstoß gegen das Ausgleichsgebot im engeren Sinn für den Eigentumsschutz des Klägers unerheblich; es bestünde kein Anspruch auf Planaufhebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896 = DVBl. 1996, 676 u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).

    Denn das Fehlen weiterer Ersatzmaßnahmen zur "Vollkompensation" der verbleibenden (größeren) nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft würde das Vorhaben, für dessen Verwirklichung sich die Behörde im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat, konzeptionell nicht in Frage stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188 = NuR 1996, 287).

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Die gesetzgeberische Wertung des Bedarfsplans, die sich auf die beschriebene Bedarfsstruktur bezieht, darf die Behörde als Abwägungsbelang berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 4 C 29.94 - NVwZ 1997, 908 = NuR 1997, 349).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Die Bedarfsstruktur, wie sie danach im Bedarfsplan als Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, hat somit ein räumlich-gegenständliches Moment bezüglich der Lage des Straßenbauvorhabens im Verkehrsnetz, angereichert um das Moment auch seiner Dimensionierung (zweispurig oder vierspurig), und ein zeitliches Moment bezüglich der Dringlichkeit des Vorhabens vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Finanzmittel (zu deren - bei der Variantenwahl unter Umständen ausschlaggebenden - Abwägungsbeachtlichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1999 - 4 VR 9.98 - NuR 1999, 633 u. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der gesetzgeberischen Wertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Straßenbauprojekte aus gesamtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 - NVwZ 1998, 508 = DVBl. 1997, 1115).
  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Die Bedarfsstruktur, wie sie danach im Bedarfsplan als Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, hat somit ein räumlich-gegenständliches Moment bezüglich der Lage des Straßenbauvorhabens im Verkehrsnetz, angereichert um das Moment auch seiner Dimensionierung (zweispurig oder vierspurig), und ein zeitliches Moment bezüglich der Dringlichkeit des Vorhabens vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Finanzmittel (zu deren - bei der Variantenwahl unter Umständen ausschlaggebenden - Abwägungsbeachtlichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1999 - 4 VR 9.98 - NuR 1999, 633 u. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00
    Selbst wenn ein weitergehender Ausgleich im engeren Sinn (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG) bei der Begrenzung der Ausgleichspflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 - NuR 1995, 358) möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass der Ausgleich nicht verwirklicht werden könnte, ohne dass dadurch das planfestgestellte Vorhaben konzeptionell insgesamt in Frage gestellt würde.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 134/00

    Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzverbände - Übersendung von Unterlagen

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

  • BVerwG, 28.09.1994 - 4 NB 35.94

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.1994 - 4 B 35.94

    Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Einholung eines

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