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   VGH Baden-Württemberg, 16.07.1980 - 5 S 484/80   

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VGH Baden-Württemberg, 16.07.1980 - 5 S 484/80 (https://dejure.org/1980,3247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.07.1980 - 5 S 484/80 (https://dejure.org/1980,3247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juli 1980 - 5 S 484/80 (https://dejure.org/1980,3247)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 5 S 2104/95

    Berufungszulassung - Klagehäufung - Beschwerdewert; Anordnung zum Entfernen eines

    Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände jedes Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat (Urteil des Senats vom 16.07.1980 - 5 S 484/80 - ZfW 1981, 102/103; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.1983 - 1 S 1752/80 - VBlBW 1982, 371; Wolf/Stephan, PolG, 4. Aufl. 1995, § 6 RdNr. 8; zu dieser herrschenden Lehre vgl. auch Denninger, in: Handbuch des Polizeirechts, Lisken/Denninger, 1992, Teil E RdNr. 62 m.w.Nw.).

    Das Dazwischentreten eines Dritten schließt im Recht der Gefahrenabwehr bei der gebotenen wertenden Betrachtung eine Zurechnung des schließlich eingetretenen Erfolgs nicht aus (Urteil des Senats vom 16.07.1980 - 5 S 484/80 - ZfW 1981, 102/104; BayVGH, Beschluß vom 13.11.1986 - 21 B 86.00563 - BayVBl. 1987, 119/120).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1989 - 8 S 3669/88

    Zustellung eines an Ehegatten gerichteten Verwaltungsaktes; Störer bei

    Denn bei einer Mehrzahl von Störern ist die Behörde berechtigt, alle Störer gleichzeitig in Anspruch zu nehmen (vgl. Urt. des 5. Sen. v. 16.7.1980 -- 5 S 484/80 --; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 3. Aufl., § 49 RdNr. 51; Reiff/Wöhrle, PolG, 2. Aufl., § 6 RdNr. 6).
  • VG Karlsruhe, 23.02.1983 - 4 K 182/80

    Pflicht zur Pegelniederbringung; Wirksamkeit und Bestimmtheit einer Verfügung der

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  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1989 - 5 S 3157/88

    Verwaltungsakt - keine Erledigung, wenn dessen Vollziehung nicht rückgängig

    Entgegen dem Verwaltungsgericht entscheidet der Senat über den in erster Linie gestellten Aufhebungsantrag in der Sache, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht wegen der vom Landratsamt durchgeführten Vollstreckung eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache angenommen (vgl. dazu schon Senatsurt.v. 16.7.1980 -- 5 S 484/80 --).
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