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   VGH Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 5 S 497/97   

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VGH Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 5 S 497/97 (https://dejure.org/1998,9462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.03.1998 - 5 S 497/97 (https://dejure.org/1998,9462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. März 1998 - 5 S 497/97 (https://dejure.org/1998,9462)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 421
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99

    Erhalt von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; Lärmschutz

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 sowie Senatsurt. v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -, m.w.N.).

    Der Außenbereich als solcher ist kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 und Beschl. v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221 sowie Senatsurteil v. 27.03.1998 - 5 S 497/97).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1885/99

    Planfeststellungsverfahren: Präklusion von Einwendungen

    Eine solche käme nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 sowie Senatsurt. V. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -, m.w.N.).

    Der Außenbereich als solcher ist kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 u. Beschl. v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221 sowie Senatsurteil v. 27.03.1998 - 5 S 497/97).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02

    Umfang des mittelbar Planbetroffenen zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie

    So kommt eine (teilweise) Planaufhebung wegen einer Lärmproblematik nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird, und die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis behaupteter Mängel der Lärmvorsorge - deren Vorliegen unterstellt - möglicherweise eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 = NVwZ 1996, 901; Senatsurteile v. 13.03.1996 - 5 S 1734/95 - VBlBW 1996, 423, und v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02

    Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe

    So kommt eine (teilweise) Planaufhebung wegen einer Lärmproblematik nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird, und die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis behaupteter Mängel der Lärmvorsorge - deren Vorliegen unterstellt - möglicherweise eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 = NVwZ 1996, 901; Senatsurteile v. 13.03.1996 - 5 S 1734/95 - VBlBW 1996, 423, und v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1887/99

    Straßenplanung - Lärmschutz im Baubereich

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 sowie Senatsurt. v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -, m.w.N.).
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