Weitere Entscheidung unten: LG Mosbach, 15.02.2012

Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11   

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https://dejure.org/2012,3452
LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11 (https://dejure.org/2012,3452)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 24.01.2012 - 5 S 55/11 (https://dejure.org/2012,3452)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 5 S 55/11 (https://dejure.org/2012,3452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % als die erforderlichen Herstellungskosten i.S.d. Normalpreises bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Grundsätzliche Tauglichkeit des Tabellenwerkes der "Schwacke-Liste" als Grundlage für die Schätzung der ...

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Winterreifen; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287
    "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % als die erforderlichen Herstellungskosten i.S.d. Normalpreises bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Grundsätzliche Tauglichkeit des Tabellenwerkes der "Schwacke-Liste" als Grundlage für die Schätzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Grundlage für die

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11
    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass ein Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).

    Zudem hat die Kammer - ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (DAR 2011, 589, 590) - als Spezialberufungskammer für Verkehrsunfallsachen die vielfache Erfahrung gemacht, dass Mietwagenunternehmen die von ihnen dem Kunden oder dem Haftpflichtversicherer zunächst in Rechnung gestellten Rechnungsbeträge, die teilweise sogar noch über den Preisen nach der "Schwacke-Liste" liegen, nicht einklagen, sondern ihre Forderung im Streitfall auf den Betrag gemäß "Schwacke-Liste" verringern.

    Die Kammer folgt den Argumenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Urteil vom 10. August 2011 (DAR 2011, 589, 591) und schätzt, dass der in der "Schwacke-Liste" festgestellte "Normaltarif" um 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.

    Da die Beklagte diesen Vortrag in der Folge nicht in erheblicher Weise bestritten hat, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 %, der auf den um 17 % verringerten Betrag der "Schwacke-Liste" zu machen ist, angemessen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11
    Zu dieser Handhabung sieht sich die Kammer nicht zuletzt auch auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [Beispielhaft hierfür die Entscheidungen vom 12. April 2011 (Az. VI ZR 300/09) und vom 17. Mai 2011 (Az. VI ZR 142/10)] berechtigt.

    Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn an Hand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aktuell dazu BGH NJW 2011, 1947 ff.) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Zu dieser Handhabung sieht sich die Kammer nicht zuletzt auch auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [Beispielhaft hierfür die Entscheidungen vom 12. April 2011 (Az. VI ZR 300/09) und vom 17. Mai 2011 (Az. VI ZR 142/10)] berechtigt.

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2010, 494, 495) ist ein Aufschlag statthaft, wenn der Mietwagenunternehmer darlegt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11
    Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist [BGH VersR 2010, 683 ff. (Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09) und VersR 2005, 381 ff. (Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04)].
  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11
    Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist [BGH VersR 2010, 683 ff. (Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09) und VersR 2005, 381 ff. (Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04)].
  • AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12

    "Normaltarif" als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen

    Dennoch ist der Studie des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel in ihrer Eigenschaft als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 16).

    (iii) Allerdings erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 17 % von den im Schwacke-Mietpreisspiegel bezeichneten Werten als angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29).

    Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (siehe die ausführliche Begründung bei LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29 ff.).

    Der Ansatz des sog. "Modus"-Werts ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 14).

  • AG Erkelenz, 07.06.2013 - 14 C 120/13

    Erneut: Auch Kleinvieh macht Mist

    Im Anschluss an die neueste Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach (LG Mönchengladbach Urt. v. 24.01.2012, Az.: 5 S 55/11) schätzt das Gericht die erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises auf einen Betrag, der sich nach dem "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17% errechnet.
  • AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

    Hinzu kommt, dass gegen die Vergleichbarkeit dieser Internetpreise bereits spricht, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, NJOZ 2010, 2652; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).

    Unter Berücksichtigung der Anmietungsdauer ist grundsätzlich der jeweils günstigste in Betracht kommende Preis -, also grundsätzlich der Wochenpreis, nur bei einer unter einer Woche liegenden Anmietung der Dreitagespreis und nur bei eintägiger Anmietung der Tagespreis - mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage zu berechnen (LG Mönchengladbach vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).

    Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 17 % vorzunehmen (LG Mönchengladbach, 5 S 55/11).

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 05.02.2013 - 11 C 200/11

    Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Mönchengladbach (Az. 5 S 55/11) schätzt das Gericht die erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises (zunächst ohne den je nach Fallgestaltung eventuell hinzuzurechnenden prozentualen Aufschlag für unfallbedingte Leistungen) auf einen Betrag, der sich nach dem "Normaltarif" gemäß der Schwacke-Liste abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % errechnet.

    Das LG Mönchengladbach begründet die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe mit der Erwägung, dass die "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass ein Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so LG Mönchengladbach, Az. 5 S 55/11).

  • LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - 5 S 60/12

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der "Schwacke-Liste";

    An ihrer früheren Rechtsprechung, wonach die tagscharfe Abrechnung längerer Anmietungszeiträume ausschließlich durch die Addition des Wochenpreises, des Dreitagespreis und schließlich des Tagespreises der "Schwacke-Liste" vorzunehmen war, hält die Kammer nicht fest (vgl. LG Mönchengladbach, 5 S 55/11).
  • LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 6 O 484/14
    Da die Mietwagenpreise umso geringer werden, je länger der Anmietzeitraum ist, ist bei der Berechnung längerer Anmietzeiträume ab 7 Tagen der Tagespreis aus dem Wochenpreis zu ermitteln und kein Aufschlag für einzelne Tage nach dem mehr als doppelt so teuren 3-Tages Tarif oder dem Tagestarif vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.12.2012 - 14 U 49/11; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012 - 5 S 55/11).
  • LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Die Kammer folgt den Argumenten der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 24.01.2012, 5 S 55/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 29.09.2011, 2 S 185/11) und schätzt, dass der in der Schwacke-Liste festgestellte "Normaltarif um 17% über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.
  • AG Düren, 29.09.2015 - 41 C 262/15
    Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der aufgrund der in der Methodik der Preisermittiung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (vgl, etwa LG Aachen, Urteil vom 26.04.2013 - 6 S 157/12; AG Düren, Urteil vom 01.04.2015, 47 C 470/14; AG Düren, Urteil vom 15.11.2013 -  46 G 239/13; AG Düren, Urteil vom 11.12.2013 - 47 C 277/13; AG Düren, Urteil vom 29.01.2014 - 47 C 359/13; AG Düren, Urteil vom 05.03.2014 - 44 C 298/13; AG Grevenbroich, Urteil vom 31.01.2013 - 27 C 145/12, BeckRS 2013, 05215; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012 - 5 S 55/11, BeckRS 2012, 05811).
  • AG Viersen, 22.06.2012 - 32 C 127/12
    § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig ist (vgl. hierzu auch Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).
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Rechtsprechung
   LG Mosbach, 15.02.2012 - 5 S 55/11   

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LG Mosbach, 15.02.2012 - 5 S 55/11 (https://dejure.org/2012,82254)
LG Mosbach, Entscheidung vom 15.02.2012 - 5 S 55/11 (https://dejure.org/2012,82254)
LG Mosbach, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 5 S 55/11 (https://dejure.org/2012,82254)
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Volltextveröffentlichung

  • urteilsdatenbank.bav.de (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Zugänglichkeit; Schadenminderungspflicht; Winterreifen; Unfallersatztarif

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