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Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7434
LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12 (https://dejure.org/2014,7434)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2014 - 5 S 68/12 (https://dejure.org/2014,7434)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 5 S 68/12 (https://dejure.org/2014,7434)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12
    Die nach Art. 15 Absatz 1 lit. c der EG Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) begründete internationale Gerichtszuständigkeit hängt nicht davon ab, ob das zum Ausrichten seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel des Unternehmers, d. h. eine Internetseite, kausal war für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher (vgl. EUGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rechtssache C-218/12)) oder ob der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (vgl. EUGH, Urteil vom 6. September 2012 (Mühlleitner C-190/11).

    Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, er habe die zweite Vorlagefrage der erkennenden Berufungskammer bereits in einer anderen Sache durch Urteil vom 6. September 2012 ( Mühlleitner C-190/11) dergestalt beantwortet, dass Art. 15 Absatz 1c der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen sei, dass er nicht verlange, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

    Obwohl Art. 15 Abs. 1 lit. c der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde, sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-190/11 -, zitiert nach juris).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12
    Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 44/2001 "ausrichtet", ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus dieser Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war (EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, C-585/08, C-144/09 -, zitiert nach juris).

    Es sei Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen (EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, C-585/08, C-144/09 - Nr. 93, zitiert nach juris).

    Das Gleiche gelte für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind (EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, C-585/08, C-144/09 - Nr. 94, zitiert nach juris).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12
    Die nach Art. 15 Absatz 1 lit. c der EG Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) begründete internationale Gerichtszuständigkeit hängt nicht davon ab, ob das zum Ausrichten seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel des Unternehmers, d. h. eine Internetseite, kausal war für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher (vgl. EUGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rechtssache C-218/12)) oder ob der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (vgl. EUGH, Urteil vom 6. September 2012 (Mühlleitner C-190/11).

    Dem Amtsgericht Saarbrücken wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und über die Kosten des Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof - C-218/12 - übertragen.

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rechtssache C-218/12) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

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Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12779
LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12 (https://dejure.org/2012,12779)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.04.2012 - 5 S 68/12 (https://dejure.org/2012,12779)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. April 2012 - 5 S 68/12 (https://dejure.org/2012,12779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • unalex.eu

    Art. 15 Brüssel I-VO
    Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Verbrauchersachen - Andere Verbrauchergeschäfte - Ausrichten der Geschäftstätigkeit auf den Verbraucherstaat mit Hilfe des Internet

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) hat sich aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i. S. v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl.

    EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).

    Ebenso wenig äußert sich das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2012 zur Frage, ob das Merkmal des "Ausrichtens" im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105).

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Hierdurch sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH Beschluss vom 17.09.2008, Az.: III ZR 71/08, zitiert nach Juris Rn. 8; vgl. ferner Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/ von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23).

    Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar über die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen kann (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 - III ZR 71/08 - Rn. 9 nach m. w. N.), wird der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. zum Streitstand Kropholler/ von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.).

    Da der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine Hinweise auf ein Kausalitätserfordernis enthält, die Kammer allerdings dazu tendiert, ausgehend vom Zweck des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO, der darin besteht, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz zu verbessern (vgl. hierzu auch Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Vorbem. Art. 15 - 17 Brüssel l - VO Rn. 1; Stein/Jonas/Wagner ZPO 22. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 1), der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen, wonach es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich sein soll, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolge (BGH Beschluss vom 17.09.2008, Az.: III ZR 71/08 Rn. 11 nach Juris), weswegen die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Auslegung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, a. a. O., Rn. 3; Dörner, a. a. O., Rn. 8) nicht anwendbar sei, wenn ein Verbraucher "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a), hält die Kammer die Vorlage dieser Frage für geboten, da eine abschließende Entscheidung darüber, wie die europarechtliche Bestimmung des Artikel 15 Absatz 1 lit. c) EuGVVO auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof obliegt.

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Der Bundesgerichtshof, mit dem die Kammer dazu neigt, die Anwendbarkeit des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO nicht davon abhängig zu machen, dass der Vertrag mit den Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde, hat dem Europäischen Gerichtshof diese Frage durch Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZR 10/10 - bereits vorgelegt.
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Da der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine Hinweise auf ein Kausalitätserfordernis enthält, die Kammer allerdings dazu tendiert, ausgehend vom Zweck des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO, der darin besteht, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz zu verbessern (vgl. hierzu auch Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Vorbem. Art. 15 - 17 Brüssel l - VO Rn. 1; Stein/Jonas/Wagner ZPO 22. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 1), der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen, wonach es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich sein soll, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolge (BGH Beschluss vom 17.09.2008, Az.: III ZR 71/08 Rn. 11 nach Juris), weswegen die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Auslegung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, a. a. O., Rn. 3; Dörner, a. a. O., Rn. 8) nicht anwendbar sei, wenn ein Verbraucher "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a), hält die Kammer die Vorlage dieser Frage für geboten, da eine abschließende Entscheidung darüber, wie die europarechtliche Bestimmung des Artikel 15 Absatz 1 lit. c) EuGVVO auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof obliegt.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Da der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine Hinweise auf ein Kausalitätserfordernis enthält, die Kammer allerdings dazu tendiert, ausgehend vom Zweck des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO, der darin besteht, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz zu verbessern (vgl. hierzu auch Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Vorbem. Art. 15 - 17 Brüssel l - VO Rn. 1; Stein/Jonas/Wagner ZPO 22. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 1), der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen, wonach es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich sein soll, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolge (BGH Beschluss vom 17.09.2008, Az.: III ZR 71/08 Rn. 11 nach Juris), weswegen die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Auslegung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, a. a. O., Rn. 3; Dörner, a. a. O., Rn. 8) nicht anwendbar sei, wenn ein Verbraucher "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a), hält die Kammer die Vorlage dieser Frage für geboten, da eine abschließende Entscheidung darüber, wie die europarechtliche Bestimmung des Artikel 15 Absatz 1 lit. c) EuGVVO auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof obliegt.
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06

    Internationale Zuständigkeit: Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts mit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.
  • OLG Dresden, 15.12.2004 - 8 U 1855/04

    Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des EuGVVO bei Präsentation von Anlageprodukten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des

    Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen dem Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss (vgl. hierzu LG Saarbrücken Vorlagebeschluss vom 27. April 2012 - 5 S 68/12 - juris) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die von der Klägerin betriebene Webseite auf deren Unternehmen aufmerksam geworden ist.
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