Weitere Entscheidung unten: LG Mosbach, 12.05.2010

Rechtsprechung
   LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09   

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https://dejure.org/2009,28270
LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2009,28270)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2009,28270)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. September 2009 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2009,28270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung eines Entgeltes für die Eintragung in ein Markenverzeichnis; Anfechtung von Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen; Übersendung einer Eintragungsofferte als Täuschungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03

    Arglistige Täuschung über die Entgeltlichkeit eines Vertrages über die Aufnahme

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09
    Das setzt voraus, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat (BGH v. 22.02.2005 - X ZR 123/03 - NJW-RR 2005, 1082 m.w.N.).

    Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muss vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (BGH v. 22.02.2005 a.a.O.).

  • BGH, 23.03.1982 - X ZR 76/80

    Hartmetallkopfbohrer

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09
    Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen, kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewusst ist (BGH v. 28.11.1984 - IV ZR 81/83 - VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGH v. 23.03.1982 - X ZR 76/80 - BGHZ 83, 283) und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen.
  • AG Bonn, 27.03.2009 - 7 C 211/08

    Eintragungsofferte, Täuschung

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 7 C 211/08 - abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265, 97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2009 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6, 50 EUR zu zahlen.
  • BGH, 03.02.1998 - X ZR 18/96

    Patentrecht - Krankenhausmüllentsorgungsanlage: Anfechtung von Lizenzvertrag

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09
    Denn dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täuschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB gekennzeichnet (BGH v. 03.02.1998 - X ZR 18/96 - juris).
  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 81/83

    Feststellung einer wirksamen Anfechtung eines Versicherungsvertrages bei

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09
    Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen, kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewusst ist (BGH v. 28.11.1984 - IV ZR 81/83 - VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGH v. 23.03.1982 - X ZR 76/80 - BGHZ 83, 283) und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen.
  • AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09

    Erheblichkeit der Wirksamkeit einer in einer "Eintragungsofferte" enthaltenen

    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.

    Es ist noch einmal zu betonen, dass die Anforderungen an die Transparenz steigen, desto geringwertiger die angebotene Leistung ist (vgl. AG Bonn, Urteil v. 21.01.2009, 7 C 211/08, so auch LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09).

    Im übrigen dürfte der Vertrag aus den genannten Gründen von der Beklagten auch wirksam angefochten worden sein wegen arglistiger Täuschung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des LG Bonn vom 29.07.2009, 5 S 73/09, wobei anzumerken ist, dass die effektivste und schlauste Art der Täuschung vielfach die Täuschung mit der Wahrheit (mit anderen Worten: dem Anderen die Wahrheit so sagen bzw. darstellen, dass er sich dennoch irrt) ist, wie die vielen Fallgestaltungen des Trickbetrugs zeigen.

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Rechtsprechung
   LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,34625
LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2010,34625)
LG Mosbach, Entscheidung vom 12.05.2010 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2010,34625)
LG Mosbach, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2010,34625)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Er verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Die Schwacke-Liste 2006 ist dabei auch nach der Rspr. des DGH ein geeignetes Mittel, den Normaltarif zu ermitteln (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Da es insoweit um die Höhe des nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schadens geht, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Steht allerdings fest, dass der Unfallersatztarif gerechtfertigt ist, so dass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niederen Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (BGH Urt v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Er verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Die Schwacke-Liste 2006 ist dabei auch nach der Rspr. des DGH ein geeignetes Mittel, den Normaltarif zu ermitteln (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf aber nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05).

    Der Geschädigte kann, soweit ein Unfallersatztarif nicht zu Herstellung i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und durch unfallspezifische Mehrleistungen des Vermieters begründet ist, im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rspr. des BGH gleichwohl einen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erforderlichen Unfallersatztarif dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; BGH Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH Urt v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07).

    In diesem Zusammenhang mit § 254 BGB ist auch die von der Beklagten zitierte Rspr, des BGH zu sehen, wonach die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offenbleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - NJW 2009, 58 (60)).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Darüber hinaus entspricht es ständiger Rspr., dass das Prognose- und Werkstattrisiko der Schädiger zu tragen hat (BGH Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Der Geschädigte kann, soweit ein Unfallersatztarif nicht zu Herstellung i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und durch unfallspezifische Mehrleistungen des Vermieters begründet ist, im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rspr. des BGH gleichwohl einen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erforderlichen Unfallersatztarif dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; BGH Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06; BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06; BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH Urt. v. 11.3.2009 - VI ZR 164/07).
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