Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011

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   VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 746/10   

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VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 746/10 (https://dejure.org/2011,3483)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 5 S 746/10 (https://dejure.org/2011,3483)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 2011 - 5 S 746/10 (https://dejure.org/2011,3483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bebauungsplanverfahren; Öffentlichkeitsprinzip; Zulässigkeit nichtöffentlicher Vorberatung eines Gemeinderates zum Umgang mit verspätet eingegangenen Anregungen und Beschwerden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips durch einen in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschluss bei einer in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführten "Vorberatung" des Gemeinderats zur Klärung von Einzelfragen zum Umgang von verspätet eingegangenen Anregungen und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips bei in öffentlicher Sitzung gefasstem Satzungsbeschluss nach Durchführung einer in nichtöffentlicher Sitzung stattfindenden "Vorberatung" des Gemeinderats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2011, 393
  • DVBl 2011, 912
  • DÖV 2011, 658
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 21.12.2010 - 1 N 08.3385

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis eines unmittelbar

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 746/10
    Nr. 179 des T... ... - für unwirksam zu erklären, möglicherweise zu weit gegriffen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268, juris Rdnr. 21 und 24ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, ZfBR 2009, 74, juris Rdnr. 19; BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, juris Rdnr. 28) kommt es nicht mehr an, nachdem der Antragsteller sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, nur noch die sein Grundstück Flst.

    Die Garten- und Grünflächen wurden - gerade auch im Falle des Antragstellers - zudem so weit von den bestehenden Gebäuden bzw. den Baufenstern abgerückt, dass den Eigentümern noch genügend Freiflächen verbleiben, auf denen zur Wohnnutzung gehörende Anlagen errichtet werden können (Terrassen, Verbindungswege, Spielgeräte etc), welche sich mit den Zweckbestimmungen "Grünfläche" bzw. "Hausgarten" möglicherweise nicht vertragen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, Rdnr. 40ff).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 132/90

    Bauplanungsrecht - Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 746/10
    Denn es ist weder erkennbar, dass Interessen des Bundes, eines Landes, der Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung verletzt worden wären ("öffentliches Wohl"), noch dass im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Interessen zur Sprache hätten kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen und deren Bekanntgabe dem Einzelnen zum Nachteil gereichen würde ("Interesse Einzelner", vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, NVwZ 1991, 284 = juris Rdnr. 27f m.w.N.).

    Eine solche Verfahrensweise würde sicherlich dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots widersprechen und die formelle Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990, a.a.O.; Urt. v. 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65 = juris Rdnr. 39; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, GemO für Baden-Württemberg, § 35 Rdnr. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2008 - 3 S 2772/06

    Fristwahrende Geltendmachung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 746/10
    Der Umstand, dass der veröffentlichte Hinweis in Bezug auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB fehlerhaft ist (Hinweis auf "Mängel in der Abwägung" anstatt auf "Mängel im Abwägungsvorgang" entsprechend der Differenzierung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186ff und Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil dieser Mangel nur die in § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannte Vorschriftengruppe der Fehler im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB betrifft und sich auf die korrekt benannte Gruppe der Verfahrens- und Formfehler i.S.v. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB nicht auswirkt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).

    Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 - Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.).

  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

    Keinen Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung stellt es jedoch dar, wenn nur eine Einzelfrage in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, die der Information der Gemeinderäte dient und nicht die Rede davon sein kann, dass die nichtöffentliche Vorberatung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt, vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg VBlBW 2011, 393, 394).

    Nur in einem solchen Fall bestünde bei der gegebenen Sachlage Anlass, einen zur Rechtswidrigkeit führenden wesentlichen Verfahrensfehler bei der Fassung des Beschlusses anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg VBlBW 2011, 393, 394).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

    (1) Allerdings widerspricht es Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in einer nichtöffentlichen Sitzung die Sachdiskussion vorweggenommen wird, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorliegen, und der Satzungsbeschluss in der unmittelbar anschließenden öffentlichen Sitzung nur noch pro forma gefasst wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.03.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393 und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - VBlBW 2001, 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    In dieser nichtöffentlichen Sitzung fand danach - unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO - bereits die wesentliche Sachdiskussion und nicht lediglich eine bloße Vorbehandlung einer schwierigen Angelegenheit in einer nichtöffentlichen Sitzung statt, die dann in einer weiteren öffentlichen Sitzung erledigt wird (vgl. dazu Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 35 Rn. 12; vgl. auch zur Zulässigkeit der Vorberatung durch einen Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung: §§ 39 Abs. 5 Satz 2, 41 Abs. 3 GemO; vgl. zur Zulässigkeit der Klärung lediglich einer Einzelfrage im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 S 746/10 - juris Rn. 22).
  • VG Sigmaringen, 28.02.2014 - 2 K 3104/12

    Vorgehen nach rechtswidriger nichtöffentlicher Beratung eines Themas im Rat

    Dient etwa eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte Vorberatung des Gemeinderats lediglich dazu, zu informieren und zu klären, wie in der späteren Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung mit einer bestimmten Einzelfrage umgegangen werden soll, so liegt hierin keine Ersetzung oder unzulässige Vorwegnahme der öffentlichen Diskussion, wenn in der öffentlichen Sitzung eine Beratung durchgeführt und hierauf ein Beschluss gefasst wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 S 746/10 -, VBlBW 2011, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 3 S 2041/17

    Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren;

    Der Begriff des "Ortsteils" steht damit im Gegensatz zur Splittersiedlung, der das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 sowie Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18

    Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer

    Entsprechendes gilt für die Vorwegnahme der Sachdiskussion durch eine nichtöffentliche Klausurtagung des Gemeinderates (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.8.2018 - 8 S 1523/16 - VBlBW 2019, 26, juris Rn. 77; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 52; Senatsurteil vom 24.3.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630, juris Rn. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 17.6.2019 - 3 K 7459/18 - VBlBW 2020, 123 mit Anm. Enzensperger).

    Dient eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte "Vorberatung" des Gemeinderats lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit im Bebauungsplanverfahren verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan umzugehen ist, so liegt bezüglich des später in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschlusses noch keine gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßende Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips vor (vgl. Senatsurteil vom 24.3.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393, juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18

    Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"

    Träfe dies zu, wäre dies ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO und der Bebauungsplan bereits deshalb unwirksam (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 S 746/10 -, VBlBW 2011, 393 = juris Rn. 24).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 5 S 746/10   

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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 5 S 746/10 (https://dejure.org/2011,35207)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. März 2011 - 5 S 746/10 (https://dejure.org/2011,35207)
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