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   LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06   

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LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06 (https://dejure.org/2007,15990)
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 S 76/06 (https://dejure.org/2007,15990)
LG Duisburg, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 5 S 76/06 (https://dejure.org/2007,15990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Billligkeitskontrolle über Tariferhöhungen für Gaslieferungen gegenüber Bestandskunden gemäß § 315 Abs. 3 BGB; Auswirkungen der mangelnden Beanstandung einer Gaspreiserhöhung durch eine Landeskartellbehörde für die Billigkeitskontrolle der Zivilgerichte; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Denn die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen; vielmehr ist die Zweckrichtung der beiden Vorschriften grundverschieden (vgl. BGH NJW 2003, 1449, 1450; NJW-RR 1992, 183, 184 f.).

    Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem dem Kläger berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 186).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Zwar mag mit dem Amtsgericht davon auszugehen sein, dass der bloße Wortlaut des § 30 AVBGasV sehr weit gefasst ist, so dass erwogen werden könnte, auch den Einwand der Unbilligkeit auszuschließen, vgl. auch BGH NJW 2005, 2919.
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Denn die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen; vielmehr ist die Zweckrichtung der beiden Vorschriften grundverschieden (vgl. BGH NJW 2003, 1449, 1450; NJW-RR 1992, 183, 184 f.).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Dieses Ergebnis wird bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift unterstützt, vgl. BGH NJW 2003, 3131, 3132 zu § 30 AVBWasserV und BGH NJW 2006, 1667, 1670 zu § 30 AVBFernwärmeV.
  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Dieses Ergebnis wird bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift unterstützt, vgl. BGH NJW 2003, 3131, 3132 zu § 30 AVBWasserV und BGH NJW 2006, 1667, 1670 zu § 30 AVBFernwärmeV.
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86

    Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, sind grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen - jedenfalls dann, wenn sie in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen (BGH NJW 1987, 1828, 1829; BGHZ 115, 311, 316 m. w. N.).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus LG Duisburg, 10.05.2007 - 5 S 76/06
    Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, sind grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen - jedenfalls dann, wenn sie in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen (BGH NJW 1987, 1828, 1829; BGHZ 115, 311, 316 m. w. N.).
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