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   LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08   

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https://dejure.org/2009,10472
LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08 (https://dejure.org/2009,10472)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 (https://dejure.org/2009,10472)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 5 S 81/08 (https://dejure.org/2009,10472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktivlegitimation einer Autovermietung (aus abgetretenem Recht) hinsichtlich des Ersatzes von Mietwagenkosten durch einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer; Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Grundlagen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" ( im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).

    Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Zusatzfahrer) sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Allein eine solche Handhabung erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern und um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 - 5 S 127/04 - Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa fehlende Sicherheit oder nicht feststehende Mietzeit u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH NJW 2006, 2621).

    Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH NZV 2006, 526).

  • LG Mönchengladbach, 15.01.2008 - 5 S 95/07

    Ersatz von aus einem Verkehrsunfall resultierenden Mietwagenkosten; Schätzung der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Die Kammer folgt dieser Auffassung und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach für Schadensfälle aus dem Jahr 2005 wegen der größeren Zeitnähe die Schwacke-Liste 2006 maßgeblich sei (z.B. Urteil vom 15.01.2008 - 5 S 95/07 - Juris) nicht aufrecht.

    Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 15.01.2008 (5 S 95/07) einen pauschalen Aufschlag von 30 % akzeptiert hat, beruhte dies darauf, dass die vom Amtsgericht in erster Instanz zugesprochene Höhe des Aufschlags im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, so dass die Kammer keine Veranlassung hatte, insoweit eine Überprüfung vorzunehmen.

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" ( im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" ( im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2008, 1519) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Die Frage eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1726) nach folgenden Grundsätzen:.

    Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die beanstandungslose Hinnahme solch "offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen" impliziere die fehlende Ernsthaftigkeit der Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im Urteil vom 04.04.2006 (NJW 2006, 1726) gestellten Anforderungen.

  • LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04

    Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten aufgrund eines Schadensereignisses;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 - 5 S 127/04 - Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(NZV 2008, 23), der insoweit ausgeführt hat, dass es keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, in Anspruch genommen habe.
  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18.03.2008 (15 U 145/07 - Juris) überzeugend ausgeführt, dass die Schwacke-Liste 2006 nur eine geeignete Schätzgrundlage für Anmietungen ab April/Mai 2006 sein kann, weil die Mietpreise in dieser Zeit erhoben worden seien und für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich sei.
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08
    Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08 - Juris) sich mit dem Gutachten Prof. Dr. K. auseinandergesetzt und ausgeführt, dass das Gutachten einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegenstehe, weil dieses sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetze, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den konkreten Einzelfällen zu bieten.
  • AG Erkelenz, 18.06.2008 - 14 C 488/07
  • LG Mönchengladbach, 14.10.2008 - 5 S 64/08

    Umfang der Haftung des Versicherers im Fall eines Kraftfahrzeugschadens;

  • AG Mönchengladbach, 12.04.2010 - 23 C 744/09
    Schadensabwicklung zu vereinfachen und um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts, im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (Vgl. LG Mönchenglapbach, Urt. v. 13.01.2009, Az. 5 S 81/08).

    Der Höhe nach hält das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach (Vgl. Urt. v.13.01.2009, Az. 5 S 81/08) und OLG Köln (NZV.2007, 199) einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend.

  • LG Mönchengladbach, 28.09.2010 - 5 S 35/10

    Vorteile und Nachteile der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste als taugliche

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten haben, § 398 BGB (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 - Juris).
  • LG Mönchengladbach, 23.03.2010 - 5 S 101/09

    Unfallspezifische Kostenfaktoren können höheren Mietwagentarif rechtfertigen

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 - Juris).
  • LG Mönchengladbach, 06.08.2010 - 5 S 37/10

    Ermittlung der i.R.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten auf

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten haben, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 - Juris).
  • LG Mönchengladbach, 06.08.2010 - 5 S 111/09

    Ersatz von Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand bei wirtschaftlicher

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 - Juris).
  • AG Mönchengladbach, 19.02.2010 - 29 C 228/09

    Anspruch auf Ersatz kostenintensiver Mietwagenkosten nach einem

    Zugrunde zu legen ist somit bei der Kalkulation der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste 2007 der hier für den örtlichen Postleitzahlenbereich (410..) maßgebliche Normaltarif für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagenkategorie 5 in Form des gewichteten Mittels, des sog. Modus (vgl. auch Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13. Januar 2010 - Az 5 S 81/08 sowie Urteil vom 20. Januar 2009, Az 5 S 110/08).
  • AG Rheine, 17.06.2011 - 14 C 57/10
    Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ist von einem Großteil der Rechtsprechung (Vgl. nur OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLG Stuttgart VersR 2009, 1680; OLG Köln Beschl. v. 12.05.2009, Az. 11 U 219/08; LG Mönchengladbach, Urt. v. 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, Rn. 21; LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.01.2009, Az. 5 S 81/08, Rn. 14; alle zitiert nach juris) und zuletzt vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, Rn. 8 f.) nicht beanstandet worden.
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 04.08.2011 - 10 C 145/11
    Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für die Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO ist von der überwiegenden Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden (vgl. BGH MDR 2010, 622; BGH NJW-RR 2010, 679, 680; BGH VersR 2008, 699; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 21.03.2010 (5 S 101/09); LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009 (5 S 110/08); LG Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009(5 S 81/08); LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008 (5 S 64/08); LG Mönchengladbach Urteil vom 06.08.2010 (5 S 14/10); LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.09.2010 (5 S 35/10).
  • AG Mönchengladbach, 16.06.2011 - 4 C 48/11
    Dies folgt aus der anzustellenden Gesamtbetrachtung: Bei der Frage, ob die "Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist (... ) auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen" (LG Mönchengladbach, Urteil vom 13. Januar 2009, 5 S 81/08 = juris Rz 11).
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