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   VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92   

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VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92 (https://dejure.org/1993,1191)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.09.1993 - 5 S 874/92 (https://dejure.org/1993,1191)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. September 1993 - 5 S 874/92 (https://dejure.org/1993,1191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Verfahren - Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 373
  • VBlBW 1994, 271
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 30.10.1992, NuR 1993, 125) und damit nicht Gegenstand der planerischen Abwägung.

    Auch dieses naturschutzrechtliche Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist - wie das zuvor erörterte Vermeidungsgebot - striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl.v. 30.10.1992, NuR 1993, 125).

    Ausgehend hiervon teilt der Senat die - vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigte - Annahme der Planfeststellungsbehörde, daß der durch die geplante Nordumgehung herbeigeführte - unvermeidbare - Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der gesetzlichen Regelung ausgeglichen ist, so daß es der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 11 Abs. 3 NatSchG (i.V.m. § 8 Abs. 3 BNatSchG), die als "echte" Abwägung nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 30.10.1992, a.a.O.), für eine naturschutzrechtliche Zulassung des Vorhabens im Rahmen der Eingriffsregelung nicht bedurfte.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1993 - 8 S 1995/92

    Planfeststellung für Bundesfernstraße; keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Dies liefe auf eine Anwendung nationalen Rechts hinaus, das so nicht gesetzt worden ist, zumal da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der nationale Gesetzgeber dieses Gesetz unverändert ohne jede Übergangsregelung erlassen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.06.1993 - 8 S 1995/92 - im Anschluß an Hamburgisches OVG, Beschl.v. 16.06.1992 - II 103/91 P -).

    Insoweit schließt sich der Senat - wie bereits der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urt.v. 11.06.1993 - 8 S 1995/92 -) - dem eingehend begründeten Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.06.1992 - II 103/91 P - an.

    Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um einen unselbständigen Teil des Planfeststellungsverfahrens handelt, auf dessen Durchführung der Bürger keinen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.02.1980, DVBl. 1980, 986 und VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.06.1993 - 8 S 1995/92 -).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Diese Regelung hält sich im Rahmen der - für den Landesgesetzgeber verbindlichen (vgl. BVerwG, Urt.v. 27.09.1990, BVerwGE 85, 348 = NVwZ 1991, 364 = DÖV 1991, 294) - Umschreibung des Eingriffs in § 8 Abs. 1 BNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

    Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt.v. 27.09.1990, a.a.O.) einen Ausgleich nach § 8 Abs. 2 S. 4 BNatSchG (im Rechtssinn) Maßnahmen immer dann dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muß nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionellen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 2378/91

    Planfeststellung für Bundesfernstraße: Umweltverträglichkeitsprüfung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Die Kausalität des - unterstellten - Verfahrensfehlers i.S. der konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung ist auch deshalb fernliegend, weil die nationale straßenrechtliche Planfeststellung nach dem Fernstraßengesetz und dem (ergänzenden) Landesverwaltungsverfahrensgesetz insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange im wesentlichen den Anforderungen der UVP-Richtlinie Rechnung trägt (vgl. hierzu das Senatsurt.v. 07.08.1992 - 5 S 2378/91 - NuR 1993, 277).

    Es soll also nach der Verkehrskonzeption des Bundes unter Einschluß des streitigen Vorhabens insgesamt als Bundesstraße eine Ost-West- Verbindung in dem aufgezeigten Umfang zwischen vorhandenen Bundesstraßen geschaffen werden; eine weiträumige Verkehrsbeziehung ergibt sich mithin bereits aus dieser Netzkonzeption (vgl. Senatsurt.v. 07.08.1992 - 5 S 237891 - NuR 1993, 277).

  • VGH Bayern, 05.11.1992 - 8 A 92.40017
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Zweifel bestehen jedoch, ob § 22 Abs. 1 UVPG auch für die Fälle anwendbar ist, in denen das Planfeststellungsverfahren - wie hier - erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist öffentlich bekannt gemacht worden ist; denn dadurch wird die Maßgeblichkeit des ehedem schon nicht fristgerechten Umsetzungsgesetzes und damit das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch weiter hinausgeschoben, was mit der UVP-Richtlinie nicht mehr vereinbar sein dürfte (vgl. auch den Vorlagebeschluß des Bay.VGH vom 05.11.1992 - 8 A 92.40017 - an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 12 UVP-Richtlinie).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits durch die Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.11.1992 - 8 A 92.40017 - mit den Auslegungsfragen zu Art. 12 UVP-Richtlinie befaßt ist, erschien dem Senat eine nochmalige Vorlage gemäß Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag nicht angezeigt.

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Mit der Auslegung brauchen dagegen nicht bereits alle Unterlagen bekannt gemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun oder den festgestellten Plan vollziehen zu können (vgl. BVerwGE 75, 214, 224 m.w.N.).

    Selbst wenn man unterstellt, daß im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie geboten gewesen wäre, so könnten die Kläger wegen des dann vorliegenden Verfahrensfehlers gleichwohl die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 46 LVwVfG nur dann verlangen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. zu dieser konkreten Betrachtungsweise BVerwGE 69, 256, 269 und BVerwGE 75, 214, 228).

  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Eine Planungsalternative ist im Rahmen der Abwägung nur zu würdigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängt oder zumindest naheliegt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 20.12.1988, NVwZ-RR 1989, 458 = UPR 1989, 273).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Das Gericht kann daher zur Begründung der Planrechtfertigung auch auf Erwägungen und Überlegungen zurückgreifen, die im Planfeststellungsbeschluß keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. zu alldem BVerwG, Urt.v. 24.11.1989, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 85 = NVwZ 1990, 860).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1988 - 5 S 1030/87

    Abwägung zwischen Naturschutz und Immissionsschutz bei der Planfeststellung für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Auch der gänzliche Verzicht auf das Vorhaben stellt ebensowenig wie die Verweisung auf einen anderen Standort (sogenannte Kreisverweisung) eine Vermeidung dar, weil es sonst keine unvermeidbaren Beeinträchtigungen gäbe (vgl. Urt.d. Senats v. 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - A 98 - VBlBW 1989, 61, ferner Dürr, Aktuelle Fragen der Planfeststellung, VBlBW 1992, 321 und Hess. VGH, Urt.v. 12.02.1993, NuR 1993, 334).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92
    Ob die Beschränkung der Eingriffsdefinition in § 10 Abs. 1 NatSchG und damit der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Vorhaben im Außenbereich mit der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift vereinbar ist (bejahend das Normenkontrollurteil d. Senats v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19), kann vorliegend dahinstehen, da das Straßenbauvorhaben unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1993 - 5 S 59/93

    Straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Kompetenz des Vorhabensträgers für

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

    Im übrigen hat der Kläger zu 2 zur Kausalität eines im vorliegenden Zusammenhang unterstellten Verfahrensfehlers für die Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition nichts vorgetragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 und BVerwG, Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688).

    Ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage danach eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (vgl. hierzu Senatsurt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234), kann dahinstehen.

    Eine gesetzlich verbindliche Entscheidung für das Straßenbauvorhaben wird durch § 1 Abs. 2 FStrAbG (noch) nicht getroffen - dies wäre in der Tat mit Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich die in ihrem Grundeigentum betroffenen Kläger wegen der enteignenden Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses berufen können, schwerlich vereinbar - vielmehr muß das geplante Vorhaben auch noch in Einklang mit den gesetzlichen Planungsleitsätzen (striktes Recht) und insbesondere mit dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot stehen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234).

    Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst (an Ort und Stelle) möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, a.a.O.).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

    Denn auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß findet noch nicht das Fernstraßenausbaugesetz in der seit 01.07.1990 geltenden Neufassung durch Art. 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 (BGBl. I Seite 1221) Anwendung, wonach in dem neueingefügten Satz 2 des § 1 Abs. 1 FStrG erstmals die Feststellung des Bedarfs einer Bundesfernstraße für die Planfeststellung nach § 17 FStrG als verbindlich erklärt wurde (vgl. dazu Urt. d. Senats vom 03.09.1993 - 5 S 874/92 - VBlBW 1994, 271 = NuR 1994, 2345 = NVwZ-RR 1994, 373).

    a) Der planfestgestellte Neubau der Ortsumgehung ... führt zu einem "Eingriff in Natur und Landschaft" im Sinne des § 10 NatSchG; Der Bau der Bundesstraße ist, was im Grundsatz keiner näheren Darlegung bedarf, geeignet, den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG; vgl. hierzu auch die bundesrechtliche Rahmenregelung in § 8 Abs. 1 BNatSchG sowie zu deren Verhältnis zu § 10 NatSchG das Urteil des Senats v. 03.09.1993, a.a.O.).

    Das Gebot, vermeidbare Eingriffe zu unterlassen, ist striktes Recht und damit weder Gegenstand der spezifisch naturschutzrechtlichen (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG) noch der allgemeinen fachplanerischen Abwägung (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG in der für den Planfeststellungsbeschluß maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1974 - BGBl. I S. 2413, 2908 -, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.02.1990 - BGBl. I S. 205 - sowie zur Einordnung als zwingendes Recht BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 - NuR 1993, 125/128; Urt. d. Senats v. 03.09.1993, a.a.O.; Berkemann, NuR 1993, 97/102).

    Die Vermeidbarkeit bezieht sich mithin immer auf die Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können (so Urt. d. Senats v. 03.09.1993, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992, a.a.O.).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem funktionalen Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (Urt. d. Senats v. 03.09.1993, a.a.O.; vgl. auch Berkemann, a.a.O. S. 102).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers

    Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst, an Ort und Stelle, möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NVwZ-RR 1994, 373 = NuR 1994, 2345 = VBlBW 94, 271).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

    Damit steht nicht nur die Planrechtfertigung als solche grundsätzlich fest, vielmehr kann der festgestellte Bedarf auch als "Posten" im Rahmen der Abwägung nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03

    Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren

    Beeinträchtigungen, die zum Erreichen des planerisch gewollten Ziels nicht erforderlich sind, müssen vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ; vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 und vom 19.03.2003, a.a.O., S. 1073; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 ).

    Auch dieses Ausgleichsgebot ist striktes Recht und damit weder Gegenstand der spezifisch naturschutzrechtlichen, noch der fachplanerischen Abwägung (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.09.1993, a.a.O., S. 237 und vom 15.11.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Diesem Erfordernis ist entsprochen, wenn zwischen ihnen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang besteht (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.09.1993, a.a.O., S. 238 und vom 15.11.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1995 - 5 S 334/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß nach Ablauf der

    Es war Absicht des Gesetzgebers, die bis dahin nach der Rechtsprechung geltende Rechtslage zu ändern und die gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung in bisherigem Umfang einzuschränken, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 4.94 - DVBl. 1995, 951 und zuvor schon Urt. d. erk. Sen. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - VBlBW 1994, 271 = NuR 1994, 234).

    Diese Rechtfertigung hat einiges Gewicht, wenn man bedenkt, daß dem Bedarfsplan in räumlicher Hinsicht nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. auch Senatsurteil v. 03.09.1993 a.a.O.), er sich daher auf die grundsätzliche, das heißt durchgehende Streckencharakteristik beschränkt und punktuelle Besonderheiten außer Acht läßt.

    Jedenfalls ist die Argumentation der Kläger, die ihre Folgerungen insbesondere aus der Interpretation von § 1 Abs. 2 FStrAbG in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.05.1995 a.a.O.) und des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 03.09.1993 a.a.O.) im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung zieht, deshalb abzulehnen, weil sie zu unverständlichen Ergebnissen führen müßte.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    Die Vermeidbarkeit bezieht sich daher immer (nur) auf die Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können (vgl. Senatsurteil v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NVwZ-RR 1994, 373 = NuR 1994, 234).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21

    B. e.V. gegen Stadt Freiburg wegen Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses

    Die Planrechtfertigung unterliegt dabei, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, so dass zur Prüfung nicht ausschließlich die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 35 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - juris Rn. 43; Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2017 - 7 KS 97/16 -, juris Rn. 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2000 - 10 S 1322/99

    Genehmigung zum Gesteinsabbau

    Beeinträchtigungen werden nicht dadurch vermeidbar, dass der Eingriff insgesamt unterlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1988 - 5 S 1030/87 -, VBlBW 1989, 61, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.09.1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, 455, 458) oder an einem anderen Standort durchgeführt werden könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234, 237).

    Dem Ausgleich steht nicht entgegen, dass er nicht unmittelbar an der Stelle des Eingriffs erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993, a. a. O. S. 238).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

    Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst, an Ort und Stelle, möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NVwZ-RR 1994, 373 = NuR 1994, 2345 = VBlBW 94, 271).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 5 S 2507/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem

    Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung sowohl für die Errichtung als auch für die bestimmungsgemäße Nutzung einer Anlage; denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkung ist das Vorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan, den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung dargestellt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/92 -, BRS 55 Nr. 162; Sauter, LBO, 3. Aufl. § 58 RdNr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2448/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung: Umfang der ausgelegten Planunterlagen;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2341/94

    Planfeststellung - Rastplatz an Bundesautobahn - Ausdehnung des Bauabschnitts bis

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99

    Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante -

  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 3 A 1024/13

    Schriftformerfordernis der Baugenehmigung und Verwirkung von Nachbarrechten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.12.1994 - 1 C 10893/92

    Planfeststellungsbeschluß; Verwaltungsstreitverfahren; Umweltverträglichkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2000 - 8 S 2083/99

    Zuständigkeit für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen; Abschnittsbildung -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1995 - 5 S 152/95

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen eisenbahnrechtlichen

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 3 UZ 473/07

    Baurechtliche Legalisierung; Bordellbetrieb; gewerbliche Zimmervermietung;

  • VG Sigmaringen, 16.06.2005 - 6 K 2507/02

    Zum Anspruch auf Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für

  • VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 5 K 14.70

    Verbescheidungsklage; Kiesabbau; naturschutzrechtlicher Eingriff;

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.06.1995 - 1 K 5/94
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1169/93

    Forstrechtliche Anordnungen zum Schutz des Waldes an den Betreiber eines

  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.1995 - 5 S 335/95

    Keine aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1995 - 10 S 240/95

    Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Freileitung

  • VG Sigmaringen, 28.09.2000 - 4 K 2577/98
  • VG München, 04.07.2008 - M 2 K 07.1993

    Wasserrechtliche Plangenehmigung und beschränkte Erlaubnis für Anlage von

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.06.1993 - 5 S 874/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,45076
VGH Baden-Württemberg, 21.06.1993 - 5 S 874/92 (https://dejure.org/1993,45076)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.1993 - 5 S 874/92 (https://dejure.org/1993,45076)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 1993 - 5 S 874/92 (https://dejure.org/1993,45076)
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