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   LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04   

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https://dejure.org/2006,11970
LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04 (https://dejure.org/2006,11970)
LAG München, Entscheidung vom 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04 (https://dejure.org/2006,11970)
LAG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 5 Sa 1108/04 (https://dejure.org/2006,11970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung einer Kündigung durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche, einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehende Erfordernisse; Überprüfbarkeit einer Stellenanforderung durch die Arbeitsgerichte; ...

  • Judicialis

    ArbGG § 64 Abs. 2; ; KSchG § 9; ; KSchG § 9 Abs. 1; ; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ; KSchG § 9 Abs. 2; ; ZPO § 138 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2
    Unwirksame Kündigung bei Veränderung des Anforderungsprofils - erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Arbeitgeberin - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Veränderung der Belegschaftsstruktur

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04
    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (vgl. BAG vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04).

    Auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen (vgl. BAG vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04).

    Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung (vgl. BAG vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 326/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien

    Auszug aus LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04
    Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeit haben (vgl. BAG vom 24.06.2004 - 2 AZR 326/03).

    Eine entsprechende Stellenanforderung ist insoweit von den Arbeitsgerichten nicht weiter zu überprüfen, wenn sie sich an sachlichen Voraussetzungen für die auszuübende Tätigkeit orientiert (vgl. BAG vom 24.06.2004 - 2 AZR 326/03).

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 440/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04
    Eine Kündigung, die einzig dem Zweck dient, vorhandene geeignete Arbeitnehmer durch etwa noch besser geeignete zu ersetzen, ist unzulässig (vgl. BAG vom 21.09.2000 - 2 AZR 440/99).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 399/04

    Kündigung; Anforderungsprofil

    Auszug aus LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04
    Der Arbeitgeber hat insoweit darzulegen, dass es sich bei der zusätzlichen geforderten Qualifikation für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur um eine "wünschenswerte Voraussetzung", sondern um eine nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung handelt (vgl. BAG vom 07.07.2005 - 2 AZR 399/04).
  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 829/95

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Hochschuldozent

    Auszug aus LAG München, 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04
    Dies stellt eine unzulässige Austauschkündigung dar (vgl. BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 829/95).
  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Oktober 2006 - 5 Sa 1108/04 - aufgehoben im Kostenausspruch und insoweit, als es den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen hat.
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