Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründetheit einer Klage auf ungekürzte Auszahlung einer Betriebsrente; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung eines Teils vom laufenden betrieblichen Ruhegeld des Klägers wegen nachentrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; Leistungs - und ...
- Judicialis
SGB V § 255; ; SGB V § 256; ; SGB IV § 28 g; ; BGB § 818 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 255 § 256; SGB IV § 28 g; BGB § 818 Abs. 3
Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Betriebsrenten durch Arbeitgeber - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Lübeck, 24.01.2006 - 3 Ca 351/05
- LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 395/05
Ungerechtfertigte Bereicherung - Aufrechnung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06
b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin maßgeblich von demjenigen, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2006 - 5 AZR 395/05 - (zit. n. Juris) zugrunde lag.Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon maßgeblich dadurch, dass der Arbeitgeber in dem dortigen Fall (BAG, Urt. v. 01.02.2006 - 5 AZR 395/05 -) die konkret einbehaltene Beiträge, die er der Arbeitnehmerin rechtsgrundlos erstattet hatte, gerade nicht als Zahlstelle an die Krankenkasse abgeführt hatte.
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02
Einbehalt rückständiger Beiträge durch Zusatzversorgungskasse trotz deren …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06
Die zu zahlenden Beiträge werden fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind, § 256 Abs. 1 S. 2 SGB V. Vorliegend werden die Versorgungsbezüge/Betriebsrenten von der Beklagten gezahlt, diese ist mithin die Zahlstelle i. S. v. § 256 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die so genannte Zahlstelle wird hingegen nicht zum Beitragsschuldner (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02 -, zit. n. Juris).a) Die Verfahrensweise für die Zahlung rückständiger Beiträge aus den Versorgungsbezügen ergibt sich aus § 256 Abs. 2 S. 1 SGB V i. V. m. § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V. Danach hat der Träger der Betriebsrenten (hier: Beklagte) von den laufenden bzw. künftigen Versorgungsbezügen nicht nur die aktuell fälligen Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, sondern auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sie an die Krankenkasse nachträglich abgeführt hat (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02 -, a.a.O.).
- LAG Niedersachsen, 13.01.2006 - 10 Sa 1115/05
Berechnung der Höhe einer Betriebsrente unter Beachtung der Entscheidung des …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06
Da sie dieser verpflichtung zunächst nicht nachgekommen war, musste sie im Nachhinein die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für die im Zeitraum vom 01.06.2000 bis 30.06.2003 gezahlten Betriebsrenten von den laufenden, d.h. aktuellen Betriebsrenten des Klägers eingehalten, §§ 256 Abs. 2 S. 1; 255 Abs. 2 S. 1 SGB V (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.01.2006 - 10 Sa 1115/05 -, zit n. Juris).
- OLG Karlsruhe, 20.03.2020 - 12 U 101/19
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Einbehalt rückständiger Beiträge zur …
Voraussetzung der Verrechnung gemäß §§ 255 Abs. 2 S. 1, 256 SGB V ist nicht, dass die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung noch zum Zeitpunkt der Verrechnung durch den Rentenversicherer rückständig sind (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Juli 2006 - 5 Sa 119/06 -, Rn. 35, juris).Durch die nachträgliche Anrechnung, d. h. den Einbehalt, der zuvor an die Krankenkasse gezahlten rückständigen Beiträge kam die Beklagte ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als Zahlstelle gegenüber der Krankenkasse nach (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Juli 2006 - 5 Sa 119/06 -, Rn. 35, juris).
- SG Münster, 27.05.2020 - S 14 KN 22/17 Durch die mit den hier streitbefangenen Bescheiden erfolgte nachträgliche Anrechnung, d. h. den Einbehalt der an die Kranken- und Pflegekasse noch zu erbringenden Beiträge, hat die Beklagte nach alledem allein ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Zahlstelle gegenüber den beiden Kassen zu Recht wahrgenommen (vgl. auch Landesarbeitsgericht -LAG-Schleswig-Holstein Urt. v. 04.07.2006 - 5 Sa 119/06 -, juris Rn. 35).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2008 - L 1 KR 93/06 Der Träger der Betriebsrente hat also nicht nur die aktuell fälligen Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, sondern auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachträglich abzuführen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2004, L 4 KR 4285/02; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Juli 2006, 5 Sa 119/06 Rdnr. 32).