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   LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2015 - 5 Sa 120/15   

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LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2015 - 5 Sa 120/15 (https://dejure.org/2015,40205)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.10.2015 - 5 Sa 120/15 (https://dejure.org/2015,40205)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 5 Sa 120/15 (https://dejure.org/2015,40205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 91 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung des Leiters einer kirchlichen Kindertagesstätte bei Doppelbelegung; Unbegründete Differenzlohnklage bei geringer Durchschnittbelegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung des Leiters einer kirchlichen Kindertagesstätte bei Doppelbelegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 04.04.2001 - 4 AZR 232/00

    Eingruppierung: Leiterin eines integrativen Kindergartens

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2015 - 5 Sa 120/15
    Die Tätigkeit der Leiterin einer Kindertagesstätte stellt im tarifvertraglichen Sinne einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -, Rn. 30, juris).

    Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen (verschiedene Gruppenleiter/innen der Vormittags- und besonderen Nachmittagsgruppen), die Qualifikation der Leiterin/des Leiters (Erzieherin, Sozialpädagogin), die Schwierigkeit der Tätigkeit (etwa durch vermehrt verhaltensauffällige Kinder und gesetzlich geforderte Dokumentationspflichten), die Anzahl der zu organisierenden Elternabende, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen (etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern), nennt die Tarifnorm nicht (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 17, juris; zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG, Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 - Rn. 47, juris; BAG, Urt. v. 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 -, Rn. 25, juris).

    Die Berechnungsweise für die Durchschnittsbelegung der Plätze ist bereits höchstrichterlich geklärt (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -).

  • BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 493/12

    Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte - Durchschnittsbelegung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2015 - 5 Sa 120/15
    Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung stellen die Tarifvertragsparteien mithin grundsätzlich nicht auf die Anzahl der in der Kindertagesstätte insgesamt aufgenommenen und somit betreuten Kinder ab, sondern auf die Kita-Plätze, die gleichzeitig belegbar sind, Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 16, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.02.2010 - 5 Sa 443/09 -, Rn. 36, juris).

    Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen (verschiedene Gruppenleiter/innen der Vormittags- und besonderen Nachmittagsgruppen), die Qualifikation der Leiterin/des Leiters (Erzieherin, Sozialpädagogin), die Schwierigkeit der Tätigkeit (etwa durch vermehrt verhaltensauffällige Kinder und gesetzlich geforderte Dokumentationspflichten), die Anzahl der zu organisierenden Elternabende, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen (etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern), nennt die Tarifnorm nicht (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 17, juris; zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG, Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 - Rn. 47, juris; BAG, Urt. v. 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 -, Rn. 25, juris).

    Die Berechnungsweise für die Durchschnittsbelegung der Plätze ist bereits höchstrichterlich geklärt (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -).

  • BAG, 12.12.2012 - 4 AZR 199/11

    Eingruppierung einer Kindertagesstättenleiterin - Leitung von zwei

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2015 - 5 Sa 120/15
    Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen (verschiedene Gruppenleiter/innen der Vormittags- und besonderen Nachmittagsgruppen), die Qualifikation der Leiterin/des Leiters (Erzieherin, Sozialpädagogin), die Schwierigkeit der Tätigkeit (etwa durch vermehrt verhaltensauffällige Kinder und gesetzlich geforderte Dokumentationspflichten), die Anzahl der zu organisierenden Elternabende, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen (etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern), nennt die Tarifnorm nicht (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 17, juris; zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG, Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 - Rn. 47, juris; BAG, Urt. v. 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 -, Rn. 25, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.02.2010 - 5 Sa 443/09

    Eingruppierung, Herabgruppierung, Leiterin, Kindertagesstätte,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2015 - 5 Sa 120/15
    Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung stellen die Tarifvertragsparteien mithin grundsätzlich nicht auf die Anzahl der in der Kindertagesstätte insgesamt aufgenommenen und somit betreuten Kinder ab, sondern auf die Kita-Plätze, die gleichzeitig belegbar sind, Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 16, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.02.2010 - 5 Sa 443/09 -, Rn. 36, juris).
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