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   LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16 (https://dejure.org/2016,43000)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.09.2016 - 5 Sa 139/16 (https://dejure.org/2016,43000)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. September 2016 - 5 Sa 139/16 (https://dejure.org/2016,43000)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 667 BGB, § 17 Abs 1 UWG 2004, § 138 Abs 2 ZPO
    Herausgabe- und Unterlassungsansprüche von Geschäftsunterlagen - Beweislast - Geschäftsgeheimnis

  • IWW

    § 138 Abs. 2 ZPO, § ... 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 667 BGB, §§ 985, 861 BGB, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 273 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 17 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabe von Unterlagen und Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zu Wettbewerbszwecken nach fristloser Kündigung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zur Herausgabepflicht eines Arbeitnehmers

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zur Herausgabepflicht eines Arbeitnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabe von Unterlagen und Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zu Wettbewerbszwecken nach fristloser Kündigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 283/10

    Geschäftsunterlagen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN; BGH 21.05.2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13 mwN).

    Danach ist sie wie eine Beauftragte verpflichtet, der Klägerin alles, was sie zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeit erhalten und was sie aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 18 ff).

    Daraus folgt kein Recht der Beklagten die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23).

    Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, bedarf es nicht (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23).

    aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. vgl. nur BGH 21.07.2016 - I ZR 26/15 -Rn. 11 mwN; BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 83/16

    Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts einer Konkurrenztätigkeit -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 1 Ca 617/15), das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (Az. 5 Sa 83/16).

    Das Kündigungsschutzverfahren (Az. 5 Sa 83/16) sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 SaGa 6/15 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren).

    Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass über die Kündigungsschutzklage (Az. 5 Sa 83/16), die in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben ist, noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Da Geschäftsgeheimnisse veräußert werden können (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN), gehören - anders als die Beklagte meint - auch die Kunden- und Lieferantenlisten der H.-Mühle zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin.

    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN).

    Ein "sonst unbefugtes" Verhalten liegt jedoch vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie die Beklagte - auf schriftliche Unterlagen, die auch elektronisch gespeichert sein können, zurückgreift, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis enthalten, das er während der Beschäftigungszeit (auch) in befugter Art und Weise erhalten hat (BGH 27.04.2006 - I ZR 119/00 - Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 14 mwN).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung; Frage der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

    a) Der Unterlassungsantrag ist nicht etwa wegen doppelter Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - (Az. 23 O 79/15) bzw. zweitinstanzlich vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/16) einen weiteren Rechtsstreit nicht nur gegen die N. GmbH, sondern auch gegen die Beklagte (dort Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse führt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 SaGa 6/15
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Die Klägerin hat das einstweilige Verfügungsverfahren zweitinstanzlich für erledigt erklärt (Az. 5 SaGa 6/15), weil das Arbeitsgericht im vorliegenden Hauptsacheverfahren dem Unterlassungsantrag am 15.10.2015 stattgegeben hat.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 SaGa 6/15 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Herausgabe oder Vernichtung der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen kann im Übrigen mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Rn. 22 mwN).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - Rn. 87).
  • BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Mehr als eine Entscheidung über die Unterlassungspflicht kann die Klägerin mit einer Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht erreichen (so schon BAG 05.12.1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 2 der Gründe).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00 - Rn. 28, 29 mwN).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
    Ein "sonst unbefugtes" Verhalten liegt jedoch vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie die Beklagte - auf schriftliche Unterlagen, die auch elektronisch gespeichert sein können, zurückgreift, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis enthalten, das er während der Beschäftigungszeit (auch) in befugter Art und Weise erhalten hat (BGH 27.04.2006 - I ZR 119/00 - Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 14 mwN).
  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 SaGa 6/15

    Einstweilige Verfügung - einseitige Erledigungserklärung

    Die Verfügungsklägerin hat im Hinblick auf die Verkündigung des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren, das von der Verfügungsbeklagten mit der Berufung angegriffen wird (Az. 5 Sa 139/16), das einstweilige Verfügungsverfahren im Termin vom 17.12.2015 vor der Berufungskammer in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 Sa 139/16 (Hauptsacheverfahren).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 01.09.2016 im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien (Az. 5 Sa 139/16).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19

    Zahlungsanspruch eines Arbeitgebers - Autoverkäufer - Finanzierungsbank -

    Das habe auch die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in ihrer Entscheidung vom 1. September 2016 (5 Sa 139/16) so gesehen: Solange nicht der Arbeitgeber die persönliche/private Nutzung der Vorteile vertraglich zusage, habe der Arbeitnehmer sie als das, was er zur Ausführung und durch das Arbeitsverhältnis erlangt habe, in analoger Anwendung des § 667 BGB herauszugeben.

    Der Leitsatz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. September 2016 (5 Sa 139/16) beruhe auf einem gänzlich anderen Sachverhalt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 83/16
    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 139/16 und 5 SaGa 6/15.
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