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   LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04   

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LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 (https://dejure.org/2005,10168)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 (https://dejure.org/2005,10168)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - 5 Sa 141/04 (https://dejure.org/2005,10168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit; Heranziehung von Urlaubstagen und Krankentagen als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit

  • Judicialis

    ArbZG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 3
    Arbeitszeit eines Rettungssanitäters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 626
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04
    Zwar hat sich die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass Bereitschaftsdienst seit dem 01.01.2004 auch nach nationalem Recht Arbeitszeit i.S.v. § 2 ArbZG darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 16.03.2004 - 9 AZR 93/03), nicht mehr darauf berufen, dass sie den Kläger einschließlich der Arbeitsbereitschaft länger als durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich einsetzen darf.
  • BVerfG, 10.09.1992 - 1 BvR 633/91

    Verfassungsrechtlische Überprüfung einer konkursrechtlichen Einordnung der (auf

    Auszug aus LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04
    Unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 09.08.1991 - 1 BvR 633/91) führt nicht jede falsche Bezeichnung zur Unzulässigkeit der Berufung.
  • BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 473/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04
    Nicht nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt, sondern auch Arbeitsbedingungen können zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BAG, Urt. v. 29.09.2004 - 1 AZR 473/03).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04
    Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Urt. v. 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - Rechtssache Bernhard Pfeiffer u.a. gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - 4 A 2803/12

    Höchstarbeitszeitberechnung bei Ärzten der Uniklinik Köln rechtswidrig

    vgl. in diesem Sinn LAG Brandenburg, Urteil vom 27.5.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626 = juris, Rn. 28; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 = juris, Rn. 63.
  • VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11

    Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage

    Das Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 - ) habe entschieden, dass Urlaubs- und Krankentage nicht als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit herangezogen werden dürften.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als "Ausgleichstage" entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10).

    Um diese Tage bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren, sind sie bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen (ebenso LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.), die ausweislich der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers, basierend auf einer Regelwochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.), montags bis mittwochs neun Stunden, donnerstags acht Stunden und freitags sechs Stunden betrug.

    Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als "Ausgleichstage" herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).

  • VG Arnsberg, 31.05.2017 - 2 K 955/15
    vgl. VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 63; LAG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2005 - 5 Sa 141/04 -, juris Rn. 34; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 A 2803/12 -, juris Rn. 58.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 62; VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 63; zur Art und Weise der Neutralisierung- Ansatz einer fiktiven Arbeitszeit - vgl. ferner LAG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2005 - 5 Sa 141/04 -, juris Rn. 34.

    In den Fällen, in denen der Kläger keinen Schichtdienst geleistet hat, weil er erkrankt war oder Erholungs- oder Sonderurlaub in Anspruch nahm, hat der Beklagte die Arbeitszeit pro (nicht geleisteter) Schicht nicht mit 24 Stunden, sondern nur mit 20, 57 Stunden angesetzt, vgl. zu einer vergleichbaren Verfahrensweise auch LAG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2005 - 5 Sa 141/04 -, juris Rn. 34, und keine - anteilige - Freischicht gewährt.

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