Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 5 Sa 1604/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfassung der Arbeitsverhältnisse nach einer Betriebseinstellung von den Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist; Freigabe eines Gewerbebetriebes durch den Insolvenzverwalter
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 109 Abs. 1 Satz 2
Sozialkassenpflicht bei Betriebseinstellung trotz Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- doczz.fr (Leitsatz)
Vergütungstarifvertrag Bau, Geltungsdauer, Freigabe eines Gewerbebetriebes durch den Insolvenzverwalter
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 28.04.2006 - 15 Ca 73369/05
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 5 Sa 1604/06
- BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 110/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 150/86
Tarifvertrag
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 5 Sa 1604/06
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist seinerseits auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 1987 (- 4 AZR 150/86 - BAGE 55, 38 ff. = EzA § 3 TVG Nr. 5), welches seine Auffassung und die des Arbeitsgerichts Berlin stütze.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 1987 (a. a. O.), dem die erkennende Kammer folgt, werden auch bei einer Betriebseinstellung alle Arbeitsverhältnisse durch den VTV erfasst, die zum Betrieb vom Beginn seiner Tätigkeit bis zu deren Beendigung bestehen, sodass auch für diejenigen Arbeitnehmer eine Beitragspflicht besteht, denen gekündigt worden ist und die von der Arbeitsleistung freigestellt worden sind.
- BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 110/08
Sozialkassenbeiträge - Insolvenz
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2007 - 5 Sa 1604/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin eine Forderung iHv. 1.396,84 Euro gegen die Insolvenzmasse hat.