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LAG Niedersachsen, 24.06.1996 - 5 Sa 1767/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1 KSchG; § 63 Abs. 1 Satz 1 AFG
Betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit; Vorübergehender Arbeitsmangel; Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen während einer Kurzarbeitsperiode - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit; Vorübergehender Arbeitsmangel; Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen während einer Kurzarbeitsperiode
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Verden, 16.08.1995 - 1 Ca 1749/94
- LAG Niedersachsen, 24.06.1996 - 5 Sa 1767/95
- BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 494/96
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.06.1996 - 5 Sa 1767/95
Habe aber ein Arbeitgeber wegen eines vorübergehenden Arbeitsmangels (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AFG) Kurzarbeit eingeführt, so sei eine betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt hätten, hinausgehend weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorlägen, die ergäben, daß nicht nur vorübergehend, sondern auf (unbestimmte) Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen sei (BAG AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) ausgeführt, betriebsbedingte Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG seien während einer Kurzarbeitsperiode nicht ausgeschlossen, weiter heißt es sodann:.
Die Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung während einer Kurzarbeitsperiode nur unter den vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung genannten Voraussetzungen zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
- BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 494/96
Betriebsbedingte Kündigung nach Einführung von Kurzarbeit
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 1996 - 5 Sa 1767/95 - aufgehoben.