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   LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94   

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LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94 (https://dejure.org/1996,6803)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 13.08.1996 - 5 Sa 210/94 (https://dejure.org/1996,6803)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 13. August 1996 - 5 Sa 210/94 (https://dejure.org/1996,6803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsgerichtliche Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten Stellenstreichungen in Haushaltsplänen öffentlicher Arbeitgeber beruhen; Arbeitsgerichtliche Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten kw-Vermerken in Haushaltsplänen öffentlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Auf diese Grundsätze wird in der dem Beschluss des Großen Senats nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur zustimmend Bezug genommen (z. B. BAG, Urteil vom 03.05.1978, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 06.09.1979, BB 1979 S. 424; BAG, Urteil vom 29.11.1985, abgedruckt bei Etzel-RzK I 5c Nr. 11; Berkowsky, Die Betriebsbedingte Kündigung, 3. Aufl. 1994, Rnr. 44 ff; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl. 1995, Rnr. 338; KR-Etzel, 4. Aufl. 1996, § 1 KSchG Rnr. 545 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl. 1992, 131 II 7).

    Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, dass bestimmte Arbeitsstellen nicht mehr bestehen sollen, sei von den Arbeitsgerichten als solche ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen (vgl. nur BAG GS a. a. O. unter Ziff. III. 1. der Gründe; BAG, Urt. vom 03.05.1978 a. a. O. unter Ziff. II der Gründe) allerdings mit Ausnahme der den Arbeitsgerichten (im Hinblick auf Unternehmerentscheidungen) grundsätzlich auch bei organisatorischen Personaleinsparungsmaßnahmen des öffentlichen Arbeitgebers verbleibenden Missbrauchskontrolle, ob die der Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung entzogenen Maßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.1985 a. a. O. unter II.2. b) der Gründe; KR-Etzel, a. a. O. Rnr. 545).

    Für die in Frage gestellte konsequente fallbezogenen Umsetzung der o. g. Grundsätze des Großen Senats des BAG verdient die Entscheidung des BAG vom 03.05.1978 (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969) Beachtung.

    d) Selbst wenn ein hinreichend konkretisierter kw-Vermerk vorläge, wäre die streitgegenständliche Bedarfskündigung jedenfalls nach der Rechtsprechung des BAG in den Urteilen vom 03.05.1978 (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969) und vom 29.11.1985 (Etzel, RzK I 5 c Nr. 11) und der herrschenden Kommentarliteratur (vgl. nur KR-Etzel, a. a. O., § 1 KSchG Rnr. 545) rechtsunwirksam, da bei Vorliegen eines konkretisierten kw-Vermerkes lediglich ein betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG (sinngemäß gleich zu behandeln mit Abs. 4 Nr. 2 EV), nicht aber die für eine Kündigung erforderliche Dringlichkeit dieses Erfordernisses angenommen werden.

  • BAG, 06.09.1978 - 4 AZR 84/77

    Personalstelle - Haushaltsplan - Ausbringen eines Kw-Vermerks - Dringendes

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Auf diese Grundsätze wird in der dem Beschluss des Großen Senats nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur zustimmend Bezug genommen (z. B. BAG, Urteil vom 03.05.1978, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 06.09.1979, BB 1979 S. 424; BAG, Urteil vom 29.11.1985, abgedruckt bei Etzel-RzK I 5c Nr. 11; Berkowsky, Die Betriebsbedingte Kündigung, 3. Aufl. 1994, Rnr. 44 ff; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl. 1995, Rnr. 338; KR-Etzel, 4. Aufl. 1996, § 1 KSchG Rnr. 545 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl. 1992, 131 II 7).

    Erfolgt durch den Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan für Dienststellen oder Betriebe keine Streichung einer oder mehrerer bestimmter, nach sachlichen Merkmalen bezeichneter Stellen, sondern werden die betreffenden Stellen mit dem Vermerk "kw" künftig wegfallend versehen, dann ist nach bislang unbestrittener Ansicht eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verfahrensweise einer Stellenstreichung mit den oben genannten Voraussetzungen gleichkommt (BAG, Urteil vom 06.09.1979, BB 1979 S. 424, 425 und ihm folgend Berkowsky a. a. O., Kittner/Trittin a. a. O., KR-Etzel und Schaub jeweils a. a. O.).

    Dies kann durch die Angabe der zeitlichen oder sachlichen Bedingung für den Wegfall der Stelle geschehen (BAG, Urteil vom 06.09.1979 a. a. O. S. 425).

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Der Kündigungsgrund des Abs. 4 Nr. 2 EV ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist (ständige Rspr. des BAG, zuletzt Urteil vom 19.01.1995, DB 1995 S. 1415 ff ).

    Auch unter diesem Aspekt ist der Ausspruch einer Bedarfskündigung nach Abs. 4 Nr. 2 EV durch den Beklagten von der Rechtsprechung des BAG nicht gedeckt (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1995, DB 1995 S. 1415, 1417 unter Ziff. II. 1. der Gründe).

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Danach hat die vom Großen Senat des BAG in seinem Beschluss vom 28.11.1956 (AP Nr. 20 zu § 1 KSchG) gebildete Unterscheidung in die zwei Fallgruppen einer konkretisierten Stellenstreichung und lediglich allgemeiner Einsparungen im Haushaltsplan nur die Bedeutung, dass die Verwaltungsorgane im erstgenannten Fall über kein Auswahlermessen bei den Maßnahmen der Umsetzung der haushaltsrechtlich angeordneten Einsparungen verfügen, während es im zweitgenannten Fall der Verwaltung obliegt, Einsparungsmaßnahmen zu ersinnen und organisatorisch umzusetzen.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BAG vom 28.11.1956 (AP Nr. 20 zu § 1 KSchG) ist es als dringendes betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen, wenn im öffentlichen Dienst durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder für Betriebe gestrichen werden (nachfolgend: konkretisierte Stellenstreichung).

  • BAG, 29.05.1985 - 7 AZR 248/84
    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Dies schon deshalb, weil ministerielle Erlasse kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung darstellen (BAG, Urteil vom 29.5.1985 - 7 AZR 248/84 - Berkowsky, a. a. O. Rnr. 50; Kittner/Trittin, a. a. O. Rnr. 338).
  • BezG Rostock, 08.04.1992 - 2 Sa 9/92
    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Lägen die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB vor, so können die hierdurch angeordneten Rechtsfolgen nicht durch die Kündigung der betreffenden Stelleninhaber umgangen werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.07.1994, NZA 1995 S. 423 ff. für den Fall der Überführung von Einrichtungen gemäß den Regelungen des Einigungsvertrags; Bezirksgericht Rostock, Urteil vom 08.04.1992, 2 Sa 9/92 für den Fall der Übertragung des Betriebs von Kinderkrippen von einem Landkreis auf die Gemeinden).
  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Aus dem Bereich der BAG-Rechtsprechung zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen von kw-Vermerken ist darüber hinaus auf das Urteil vom 16.01.1987 (AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu verweisen.
  • BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 227/93

    Kündigung wegen Überführung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Lägen die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB vor, so können die hierdurch angeordneten Rechtsfolgen nicht durch die Kündigung der betreffenden Stelleninhaber umgangen werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.07.1994, NZA 1995 S. 423 ff. für den Fall der Überführung von Einrichtungen gemäß den Regelungen des Einigungsvertrags; Bezirksgericht Rostock, Urteil vom 08.04.1992, 2 Sa 9/92 für den Fall der Übertragung des Betriebs von Kinderkrippen von einem Landkreis auf die Gemeinden).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Dort ist ausgeführt, dass bei der Durchführung einer Kündigung wegen konkretisierter Stellenstreichung im Haushaltsplan einer Gemeinde die arbeitsrechtlichen Gesetze und damit auch § 1 Abs. 2 KSchG einzuhalten seien, dass hierin auf Grund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerfGE 1 S. 167, 180) kein unzulässiger Eingriff in die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Personalhoheit liege, dass aber im Vorliegen einer konkretisierten Stellenstreichung grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG zu sehen sei.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94
    Elementarer Bestandteil eines offen stehenden Rechtswegs und einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle ist eine hinreichende gerichtliche Prüfungsbefugnis auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -).
  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 626/96

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf (kw-Vermerk)

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. August 1996 - 5 Sa 210/94 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Thüringen, 17.08.1998 - 8 Sa 657/97

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung; Kündigung

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  • LAG Sachsen, 01.07.1999 - 8 Sa 983/98

    Kündigung nach Stellenplanänderung im Öffentlichen Dienst; Bestellung einer

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  • LAG Thüringen, 30.11.1998 - 8 Sa 848/97

    Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung

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  • LAG Thüringen, 30.11.1998 - 8 Sa 366/98

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Erzieherin im

    Voraussetzung ist aber, dass sich der Haushaltsgesetzgeber oder im kommunalen Bereich der Stadtrat mit den Verhältnissen der konkreten Stelle in dem Sinne befasst hat, dass die innerbetriebliche Entscheidung für den Wegfall der konkreten Stellen damit abschließen getroffen wurde, was nicht der Fall ist, wenn die Verwaltung erst noch zwischen verschiedenen Möglichkeiten einer Umsetzung des Kw-Vermerks mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Dienststellen entscheiden muss (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1998, 8 AZR 626/96, EzA Art. 20 EV, Entsch. 62 als Revisionsentscheidung zu dem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13.08.1996, 5 Sa 210/94, LAGE § 1 KSchG, Betriebsbedingte Kündigung, Entsch. 39).
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