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   LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11 (https://dejure.org/2011,19454)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2011 - 5 Sa 219/11 (https://dejure.org/2011,19454)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 5 Sa 219/11 (https://dejure.org/2011,19454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Betriebe" i.S.v. § 1 KSchG sind nur die in der Bundesrepublik Deutschland liegenden organisatorischen Einheiten oder Teile eines Unternehmens; Betriebsbedingte Kündigung des Stationsleiters einer ausländischen Fluggesellschaft bei Stilllegung der inländischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung des Stationsleiters einer ausländischen Fluggesellschaft bei Stilllegung der inländischen Vertretungen; Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Auch wenn man indes mit der Rechtsprechung des BAG eine derartige Zusammenrechnung nicht vornahm, weil als "Betrieb" im Sinne der Kleinbetriebsklausel nur in der Bundesrepublik Deutschland liegende Betriebe anzusehen sind (vgl. Urteile vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 -, EzA § 23 KSchG Nr. 31 und vom 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 -, DB 2009, 1409 f.), konnten unter den Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Teile größerer Unternehmen fallen, für die die Gesichtspunkte nicht zutreffen, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bei der Ausgestaltung des Kündigungsrechts rechtfertigen, und ist zur Vermeidung einer Kollision mit Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Betriebsbegriffs vorzunehmen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, EzA § 23 KSchG Nr. 17 unter B. II. 4. bb) der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, dass § 23 Abs. 1 KSchG nur Betriebe erfasst, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, und dass der Betriebsbegriff im gesamten Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht wird (vgl. Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 -, EzA § 23 KSchG Nr. 31).

    Den von Junker (Festschrift für Konzen, S. 367 ff.) vorgetragenen Bedenken ist es unter Hinweis auf die bestehende Möglichkeit zu verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften entgegen getreten und hat überdies auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint (vgl. Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 -, aaO).

    Den gegen seine Rechtsansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur vorgebrachten Argumenten (vgl. insbesondere Gravenhorst, jurisPR-ArbR 31/2008; Deinert, ArbuR 2008, S. 300 ff; Otto/ Mückl BB 2008, S. 1231; Pomberg EWiR 2008, S. 667; Boemke, JuS 2008, S. 751, Junker in Festschrift für Konzen 2006, S. 367 ff.; Straube DB 2009, S. 1406 ff. ) ist das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen bereits weitgehend entgegen getreten.

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 883/07

    Kleinbetriebsklausel - Ausländischer Betriebsteil

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Auch wenn man indes mit der Rechtsprechung des BAG eine derartige Zusammenrechnung nicht vornahm, weil als "Betrieb" im Sinne der Kleinbetriebsklausel nur in der Bundesrepublik Deutschland liegende Betriebe anzusehen sind (vgl. Urteile vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 -, EzA § 23 KSchG Nr. 31 und vom 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 -, DB 2009, 1409 f.), konnten unter den Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Teile größerer Unternehmen fallen, für die die Gesichtspunkte nicht zutreffen, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bei der Ausgestaltung des Kündigungsrechts rechtfertigen, und ist zur Vermeidung einer Kollision mit Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Betriebsbegriffs vorzunehmen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, EzA § 23 KSchG Nr. 17 unter B. II. 4. bb) der Gründe).

    In seinem nachfolgenden Urteil vom 26.03.2009 (- 2 AZR 883/07 -, DB 2009, S. 1409 f.) hat das Bundesarbeitsgericht an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung festgehalten und zur Begründung seiner Rechtsauffassung zusätzlich auf die im Kündigungsschutzrecht stets zu berücksichtigenden betrieblichen Gegebenheiten sowie auf die Notwendigkeit der Anwendung und Durchsetzung des deutschen Arbeitsrechts gegenüber allen etwa angesprochenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber hingewiesen.

    Die Anwendung eines länderübergreifenden Betriebsbegriffs würde deshalb die der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zugrunde liegenden "Kohärenzen und Korrespondenzen" zerreißen, wie vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.03.2009 (- 2 AZR 883/07 -, aaO) zutreffend festgestellt.

  • LAG Hamburg, 22.03.2011 - 1 Sa 2/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betrieb iSd § 1 KschG -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Allein eine weitgehend gleiche Bedeutung des Betriebsbegriffes im Kündigungsschutzgesetz macht dieses keineswegs zu einem bloßen "Unterfall" des Betriebsverfassungsgesetzes (so aber Urteil des LAG Hamburg vom 22.03.2011 - 1 Sa 2/11 -).

    Die Revision wurde in Ansehung der abweichenden Ansicht und Revisionszulassung in einem Parallelverfahren durch das LAG Hamburg mit Urteil vom 22.03.2011 - 1 Sa 2/11 - zugelassen.

  • BAG, 27.09.2007 - 8 AZR 941/06

    Betriebsübergang: Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteile vom 23.02.2010 - 2 AZR 268/08 -, EzA § 18 KSchG Nr. 2, vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 -, EzA § 17 KSchG Nr. 20 und vom 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 86).
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteile vom 23.02.2010 - 2 AZR 268/08 -, EzA § 18 KSchG Nr. 2, vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 -, EzA § 17 KSchG Nr. 20 und vom 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 86).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 268/08

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteile vom 23.02.2010 - 2 AZR 268/08 -, EzA § 18 KSchG Nr. 2, vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 -, EzA § 17 KSchG Nr. 20 und vom 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 86).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Auch wenn man indes mit der Rechtsprechung des BAG eine derartige Zusammenrechnung nicht vornahm, weil als "Betrieb" im Sinne der Kleinbetriebsklausel nur in der Bundesrepublik Deutschland liegende Betriebe anzusehen sind (vgl. Urteile vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 -, EzA § 23 KSchG Nr. 31 und vom 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 -, DB 2009, 1409 f.), konnten unter den Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Teile größerer Unternehmen fallen, für die die Gesichtspunkte nicht zutreffen, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bei der Ausgestaltung des Kündigungsrechts rechtfertigen, und ist zur Vermeidung einer Kollision mit Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Betriebsbegriffs vorzunehmen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, EzA § 23 KSchG Nr. 17 unter B. II. 4. bb) der Gründe).
  • BVerfG, 12.03.2009 - 1 BvR 1250/08

    Keine Verletzung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung, die den

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 5 Sa 219/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.03.2009, mit dem es die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat (- 1 BvR 1250/08 -, zitiert nach juris-Datenbank), ausdrücklich erklärt, dass die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das Kündigungsschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für Betriebe in Deutschland, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Als "Betrieb" iSv. § 1 KSchG seien nur die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen organisatorischen Einheiten bzw. Teile eines Unternehmens anzusehen (im Ergebnis ebenso LAG Berlin-Brandenburg 5. Mai 2011 - 5 Sa 219/11 - und - 5 Sa 220/11 -; LAG Hamburg 11. Mai 2011 - 5 Sa 1/11 -; Bader/Bram/Bram § 1 KSchG Rn. 305; Hoffmann-Remy/Zaumseil DB 2012, 1624; Horcher FA 2010, 43, 44; aA LAG Hamburg 22. März 2011 - 1 Sa 2/11 -; SES/Schwarze § 1 Rn. 315; Gravenhorst jurisPR-ArbR 41/2012 Anm. 4; Deinert JbArbR Bd. 50 S. 77, 96; mit Einschränkungen auch HWK/Quecke 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 277; Wisskirchen DB 2007, 340, 345 f.) .

    Auch könnte die Verpflichtung des Arbeitgebers, freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG einzubeziehen, zulasten der Beschäftigungschancen Dritter gehen, obwohl diese uU nicht die Möglichkeit hatten, einen deutschen Arbeitnehmern vergleichbaren Bestandsschutz zu erwerben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Mai 2011 - 5 Sa 219/11 - zu I 2.1.2 der Gründe) .

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 808/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Als "Betrieb" iSv. § 1 KSchG seien nur die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen organisatorischen Einheiten bzw. Teile eines Unternehmens anzusehen (im Ergebnis ebenso LAG Berlin-Brandenburg 5. Mai 2011 - 5 Sa 219/11 - und - 5 Sa 220/11 -; LAG Hamburg 11. Mai 2011 - 5 Sa 1/11 -; Bader/Bram/Bram § 1 KSchG Rn. 305; Hoffmann-Remy/Zaumseil DB 2012, 1624; Horcher FA 2010, 43, 44; aA LAG Hamburg 22. März 2011 - 1 Sa 2/11 -; SES/Schwarze § 1 Rn. 315; Gravenhorst jurisPR-ArbR 41/2012 Anm. 4; Deinert JbArbR Bd. 50 S. 77, 96; mit Einschränkungen auch HWK/Quecke 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 277; Wisskirchen DB 2007, 340, 345 f.) .

    Auch könnte die Verpflichtung des Arbeitgebers, freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG einzubeziehen, zulasten der Beschäftigungschancen Dritter gehen, obwohl diese uU nicht die Möglichkeit hatten, einen deutschen Arbeitnehmern vergleichbaren Bestandsschutz zu erwerben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Mai 2011 - 5 Sa 219/11 - zu I 2.1.2 der Gründe) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2011 - 4 Sa 218/11

    Betrieb i.S.d. § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b KSchG - Sozialwidrigkeit einer

    Hierzu hat das LAG Berlin Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 5. Mai 2011 - 5 Sa 219/11 - und Urteil vom 5. Mai 2011 - 5 Sa 220/11-):.
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