Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.1997 - 5 Sa 326/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitnehmereigenschaft eines in einem Amt für offene Vermögensfragen tätigen Rechtsanwaltes; Betrachtung der Gesamtumstände und ergänzenderweise die Chancen und Risiken der ausgeführten Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 12.06.1996 - 2 Ca 542/94
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.1997 - 5 Sa 326/96
- BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 656/97
Papierfundstellen
- NJ 1998, 54
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 27.03.1991 - 5 AZR 194/90
Arbeitsrechtlicher Status eines Lektors
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91
Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 14.02.1974 - 5 AZR 298/73
Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnis - Freier Mitarbeiter - Willender Parteien - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60
Chefarzt als Arbeitnehmer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94
Status einer Lehrkraft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 162/89
Arbeitnehmereigenschaft: Weinverkaufsberater
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 26.07.1995 - 5 AZR 22/94
Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78
Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung
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- BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 656/97
Arbeitnehmereigenschaft eines Rechtsanwalts
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 326/96 -.Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 1997 - 5 Sa 326/96 - wird zurückgewiesen.
- LAG Nürnberg, 22.10.2008 - 7 Ta 191/08
Rechtsweg - Arbeitnehmerbegriff - tatsächliche Ausgestaltung - …
Ist streitig, ob zwischen dem zur Dienstleistung Verpflichteten und dem Berechtigten ein Arbeitsverhältnis oder ein Mitarbeiterverhältnis besteht und sprechen nach den objektiven Gegebenheiten ebenso viele Gründe für die eine wie für die andere Vertragsform, kommt es zunächst darauf an, ob nach dem Willen beider Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 14.02.1974 - Az: 5 AZR 298/73 = BAGE 25/505 und AP Nr. 12 zu § 611 Abhängigkeit; Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern - Urteil vom 06.10.1997 - Az: 5 Sa 326/96).