Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2014 - 5 Sa 382/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 242 BGB, § 138 BGB, § 23 Abs 1 KSchG, § 626 BGB
Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betriebsbedingte Kündigung einer Supportmitarbeiterin in Kleinbetrieb; Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Widerlegung des schlüssigen Sachvortrags der Arbeitgeberin
- ra.de
- arbeitsrechtsiegen.de
Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsbedingte Kündigung einer Supportmitarbeiterin in Kleinbetrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Widerlegung des schlüssigen Sachvortrags der Arbeitgeberin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur Kündigung im Kleinbetrieb
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Treuwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber darf bei Kündigung im Kleinbetrieb nicht gegen Treu und Glauben verstoßen
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 24.07.2013 - 11 Ca 1034/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2014 - 5 Sa 382/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 333/02
Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit - Darlegungslast
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2014 - 5 Sa 382/13
Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG 28.08.2003 - 2 AZR 333/02 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17, mwN). - BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 672/01
Kleinbetrieb - Auswahlentscheidung - Vergleichbarkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2014 - 5 Sa 382/13
Ist allerdings auf den ersten Blick erkennbar, dass der Arbeitgeber einen erheblich weniger schutzbedürftigen, vergleichbaren Arbeitnehmer als den Kläger weiterbeschäftigt, so spricht dies dafür, dass er das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat und deshalb die Kündigung treuwidrig ist (BAG 06.02.2003 - 2 AZR 672/01 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 30, mwN).