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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 391/01   

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https://dejure.org/2001,4679
LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 391/01 (https://dejure.org/2001,4679)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.06.2001 - 5 Sa 391/01 (https://dejure.org/2001,4679)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 5 Sa 391/01 (https://dejure.org/2001,4679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber; Verkehrsunfall; Sorgfaltspflichtverstoß des Arbeitnehmers; Innerbetrieblicher Schadensausgleich; Kaskoversicherung; Selbstbeteiligung

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 Nr. b; ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 611; ; GKG § 25 Abs. 2

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 29.05.1992 - 8 U 494/92

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein bei Glatteis ins Schleudern geratenes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 391/01
    Für beide Alternativen ist dem Beklagten unter den gegebenen Umständen der Schuldvorwurf zu machen, dass er die durch die Umstände gebotene Vorsicht nicht geübt und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nichtbeachtet hat (§ 276 BGB; vgl. OLG Nürnberg vom 29.05.1992 NZV 1993, 149).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - 7 Sa 631/03

    Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für entweder durch die oder

    Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. 24.11.1987 AP-Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, der die Kammer folgt, ein Schaden, den ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlen einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterung grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen. Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. Solange dem Arbeitnehmer eine "normale Fahrlässigkeit" vorzuwerfen ist, müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19.06.2001 - 5 Sa 391/01 - vgl. DLW-Dörner C Rz. 506).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2015 - 3 Sa 464/14

    Arbeitnehmerhaftung - Kassenfehlbestände

    In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rhld-Pf. 19.06.2001 - 5 Sa 391/01).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2012 - 5 Sa 655/11

    Arbeitnehmerhaftung - Schadensersatzanspruch - Unfall eines Lastkraftwagenfahrers

    In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rheinland-Pfalz 19.06.2001 - 5 Sa 391/01).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2013 - 5 Sa 222/13

    Überstundenvergütung - Haftung des Arbeitnehmers

    In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rhld-Pf. 19.06.2001 - 5 Sa 391/01).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.11.2006 - 11 Sa 665/06

    Arbeitnehmerhaftung: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den

    Im Falle von mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen, bei einfacher Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber den Schaden selbst zu tragen (vgl. BAG 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, gefahrgeneigte Arbeit; LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 391/01 -).
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