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   LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/2000   

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LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/2000 (https://dejure.org/2001,53)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/2000 (https://dejure.org/2001,53)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 (https://dejure.org/2001,53)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mobbing am Arbeitsplatz - Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • nomos.de PDF, S. 55

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art 1 u. 2 GG; §§ 242, 611, 862, 1004 BGB; §§ 12, 13 Abs. 2 BAT; §§ 141, 286, 448 ZPO
    Änderungskündigung/Mobbing/allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme eines Arbeitgebers auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers ; Rechtschutz gegen Mobbing; Verletzung von Organisations- und Schutzpflichten; Vollziehung von Unterlassungstiteln; Erledigung einer auf ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers ...

  • zaoerv.de PDF, S. 69 (Kurzinformation)

    Art. 6 Abs. 1 EMRK
    Recht auf ein faires Verfahren

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 699
  • NZA 2001, 347
  • NJ 2001, 442
  • BB 2001, 1358
  • DB 2001, 1204
  • NZA-RR 2001, 347
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (50)

  • BAG, 23.11.1988 - 5 AZR 663/87

    Anspruch auf Beschäftigung auf bestimmten Arbeitsplätzen aus dem allgemeinen

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Besteht die Persönlichkeitsrechtsverletzung in der trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis nicht erfolgenden Beschäftigung des Arbeitnehmers, hat dieser nach §§ 611, 242 BGB hierauf einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (BAG, Großer Senat, Urteil vom 27.2.1985, NZA 1985 S. 702 ff; Urteil vom 23.11.1988 - 5 AZR 663/87 - Urteil vom 10.11.1955, BAGE 2 S. 221ff = EzA § 611 BGB Nr. 1).

    Selbst dann wäre die Beklagte in ihrer Wahl nicht frei gewesen, sondern hätte das Leistungsbestimmungsrecht nur unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen dürfen (BAG, Urteil vom 23.11.1988 - 5 AZR 663/87 -).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Im Bereich des Privatrechts diene die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem im Bereich der privaten Sphäre des Menschen dazu, die im Laufe der Zeit immer fühlbarer werdenden verbliebenen Lücken im Persönlichkeitsschutz auszufüllen (BVerfG, Beschluss vom 14.2.1973, NJW 1973 S. 1221 ff).

    Dieses repräsentiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.2.1973, NJW 1973 S. 1221 ff) im Privatrechtsverkehr die zentralen Normen des Wertesystems der Grundrechte, nämlich die Garantie der Menschenwürde und den Schutz der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden Persönlichkeit.

  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Nur in wenigen Einzelfällen haben Arbeitsgerichte ihre Entscheidungen auf das Vorliegen eines als Mobbing zu kennzeichnenden Verhaltens gestützt (Thüringer LAG, Urteil vom 15.2.2001 - 5 Sa 102/00 - und LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.1.2000, -9 Sa 473/99 - Mobbing als Grund zur fristlosen Kündigung; ArbG Kiel, Urteil vom 16.1.1997 - 5d Ca 2306/96 - "Abmahnungsmobbing" als Provokationsmittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

    Ein als Mobbing zu bezeichnendes Verhalten kann innerhalb kürzester Zeit zu den schwerwiegendsten Folgen führen (vgl. Urteil des Thüringer LAG vom 15.2.2001 - 5 Sa 102/00 - Selbstmordversuch des Opfers).

  • LAG Berlin, 18.08.1987 - 3 TaBV 4/87

    Arrestbefehl; Vollstreckungsklausel; Einstweilige Verfügung; Zustellung;

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Auch bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung sei eine diesen Anforderungen entsprechende Vollziehung erforderlich (BGH, Urteil vom 22.10.1992, NJW 1993 S. 1076 ff; BGH, Urteil vom 13.4.1989, NJW 1990 S. 122 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.9.1999 - 2 U 821/99; Urteil vom 24.6.1999 - 1 U 160/99 - LAG Hessen, Beschluss vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.1998, BB 2000 S. 987; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.1991 - 6 Sa 44/91 - ; LAG Berlin, Beschluss vom 18.8.1987, NZA 1987 S. 825; MK-Heinze, 1. Aufl. § 939 ZPO Rn 37 ff; Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl. Bd. 7/1, § 938 ZPO Rn 30; Baur a.a.O, H Rn 395 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).

    Der Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, die alsbaldige Durchsetzung der im Eilverfahren erwirkten einstweiligen Anordnung sicherzustellen, laufe daher ins Leere (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.3.1992, OLGZ 1992 S. 467 ff; OLG Celle in ständiger Rspr., zuletzt Urteil vom 29.5.1990, NJW-RR 1990 S. 1088; LAG Hamm, Beschluss vom 7.8.1987, NZA 1987 S. 825, 826; OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.1973, BB 1973 S. 1189; Weber, Die Vollziehung einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung, DB 1981 S. 877 ff im Ergebnis ebenso LAG Hamm, Urteil vom 12.12.1986, MDR 1987 S. 961 für den Fall rechtsgestaltender einstweiliger Verfügungen).

  • LAG Hessen, 20.02.1990 - 5 TaBVGa 171/89

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren; Anforderungen an

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Dabei ist es allgemein anerkannt, daß die Berufung gegen eine einstweilige Verfügung auf veränderte Umstände gestützt werden kann und daß zu den veränderten Umständen im Sinne dieser Vorschrift auch die Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zählt (LAG Frankfurt, Urteil vom 10.12.1996 - 9 SaGa1383/96 -, sowie Beschluss vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; OLG Köln, Urteil vom 19.3.1982, WRP 1982 S. 659; Stein-Jonas-Grunsky 21. Aufl. Bd.7/1; § 927 Rn 1 und Rn 37; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Wetekamp, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 2. Aufl., H Rn 405 mit weiteren Nachweisen).

    Auch bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung sei eine diesen Anforderungen entsprechende Vollziehung erforderlich (BGH, Urteil vom 22.10.1992, NJW 1993 S. 1076 ff; BGH, Urteil vom 13.4.1989, NJW 1990 S. 122 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.9.1999 - 2 U 821/99; Urteil vom 24.6.1999 - 1 U 160/99 - LAG Hessen, Beschluss vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.1998, BB 2000 S. 987; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.1991 - 6 Sa 44/91 - ; LAG Berlin, Beschluss vom 18.8.1987, NZA 1987 S. 825; MK-Heinze, 1. Aufl. § 939 ZPO Rn 37 ff; Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl. Bd. 7/1, § 938 ZPO Rn 30; Baur a.a.O, H Rn 395 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).

  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 347/63

    Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Der Arbeitnehmer ist bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen Ausübung des Weisungsrechts so zu beschäftigen, wie er vor einer der Rechtsgrundlage entbehrenden Versetzung beschäftigt worden ist (BAG, Urteil vom 14.7.1965, BAGE 17 S. 241 ff; LAG Chemnitz, Urteil vom 8.3.1996, NZA-RR 1997 S. 4 ff).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Besteht die Persönlichkeitsrechtsverletzung in der trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis nicht erfolgenden Beschäftigung des Arbeitnehmers, hat dieser nach §§ 611, 242 BGB hierauf einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (BAG, Großer Senat, Urteil vom 27.2.1985, NZA 1985 S. 702 ff; Urteil vom 23.11.1988 - 5 AZR 663/87 - Urteil vom 10.11.1955, BAGE 2 S. 221ff = EzA § 611 BGB Nr. 1).
  • BAG, 04.12.1985 - 5 AZR 656/84

    Fortsetzungskrankheit - Beweislast - Anscheinsbeweis

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    In sich widersprüchlicher oder mehrfach wechselnder Vortrag geht zu Lasten dessen, der ihn leistet (BAG, Urteil vom 8.5.1996, NZA 1997 S. 86 ff; Urteil vom 4.12.1985, NZA 1986 S. 289 f).
  • BAG, 08.05.1996 - 5 AZR 315/95

    Zurückbehaltungsrecht bei Arbeit in gefahrstoffbelasteten Räumen

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    In sich widersprüchlicher oder mehrfach wechselnder Vortrag geht zu Lasten dessen, der ihn leistet (BAG, Urteil vom 8.5.1996, NZA 1997 S. 86 ff; Urteil vom 4.12.1985, NZA 1986 S. 289 f).
  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
    Ob das zur Sicherung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Prinzips des fairen Verfahrens eine Vernehmung der in Beweisnot befindlichen Partei nach § 448 ZPO erfordert (so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem durch Urteil vom 27.10.1993 entschiedenen Fall Dombo Beheer B.V./Niederlande, NJW 1995 S. 1413 ff), kann in den Fällen dahingestellt bleiben, in denen die nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu schützende Partei nicht beweisbelastet ist.
  • LAG Sachsen, 08.03.1996 - 3 Sa 77/96

    Weiterbeschäftigung als Leiterin einer Kindertagesstätte im Wege einer

  • LAG Thüringen, 17.08.1998 - 8 Sa 288/98

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten auf Unregelmäßigkeiten

  • OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 10 U 169/97
  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

  • BGH, 09.10.1997 - IX ZR 269/96

    Bindungswirkung von Erklärungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen

  • ArbG Kiel, 16.01.1997 - 5d Ca 2306/96

    Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte; Arbeitsvertragliche

  • BAG, 07.06.1973 - 5 AZR 563/72

    Anforderungen an ein wörtliches Angebot bei mangelnder Leistungsbereitschaft des

  • BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81

    Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers

  • BAG, 15.07.1987 - 5 AZR 215/86

    Persönlichkeitsrecht - Ausschlußklausel

  • BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89

    Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

  • BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 6/91

    Direktionsrecht - Konkretisierung der Arbeitszeit

  • BAG, 23.06.1993 - 2 ABR 58/92

    Erledigung und Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71

    Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung

  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 107/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung einer auf Unterlassen gerichteten

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden

  • BGH, 21.05.1992 - I ZR 9/91

    Kilopreise III - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

  • BGH, 02.03.1999 - VI ZR 71/98

    Erledigung einer negativen Feststellungsklage durch Erhebung der Leistungsklage

  • LAG Berlin, 12.11.1997 - 3 Ta 15/97

    Rechtmäßigkeit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 500.000,- DM und

  • LAG Bremen, 28.04.2000 - 3 Sa 284/99

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • LAG Hessen, 26.08.1997 - 7 Sa 535/97

    Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Unentschuldiges Fernbleiben

  • LAG Köln, 07.01.1998 - 2 Sa 1014/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer unberechtigten Abmahnung durch den

  • LAG Köln, 24.11.1998 - 13 Sa 940/98

    Zulässigkeit der Festlegung von Arbeitsinhalten durch einstweilige Verfügung;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.01.2000 - 9 Sa 473/99

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ordentlichen

  • RG, 20.12.1898 - V 150/98

    C.P.O. § 775 Abs. 2

  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

  • LAG Hamm, 06.07.1982 - 11 Sa 402/82
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.1998 - 4 Ta 147/98

    Parteizustellung einer im Beschlussverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung;

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.10.1991 - 6 Sa 44/91

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Verstoß gegen die vertraglichen

  • OLG Celle, 29.05.1990 - 4 U 14/90

    Statthaftigkeit der Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 160/99

    Sorgfaltspflichten des Fahrers beim Einbiegen aus einer wartepflichtigen Straße

  • OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 3/92

    Unterlassung, Einstweilige verfügung, Vollziehung, Zustellung, Parteibetrieb,

  • LAG Hamm, 12.12.1986 - 16 Sa 1271/86

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigungsanspruch; Zustellung des Urteils;

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Mobbing ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage (Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1. November 2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a).

    cc) Die im Kern übereinstimmenden Definitionen, wie die des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133), Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 -LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8), Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen", zeigen - unabhängig davon, welcher Definition man folgt -, dass die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten tatsächlichen Erscheinungen rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade für den Lauf von Fristen von Bedeutung sind.

    Einer der ersten sog. Mobbing-Entscheidungen des Thüringer Landesarbeitsgerichts (10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2) zufolge, sei der Arbeitgeber verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen und diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss habe, zu schützen.

    Insoweit fehlt es an der von der Instanzrechtsprechung und Lehre so bezeichneten eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (vgl. Thüringer LAG 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; Benecke NZA-RR 2003, 225; dies. Mobbing Rn. 19 ff.).

  • LAG Thüringen, 28.06.2005 - 5 Sa 63/04

    Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz, als Bestandteil systematischer

    Nach der auf ihre Urteile vom 15.2.2001 (AR Blattei ES 1215 Nr. 3 = NZA-RR 2001, 577) und 10.4.2001 (AR Blattei ES 1215 Nr. 2 = NZA-RR 2001, 347 ) gegründeten Rechtsprechung der Kammer liegt die juristische Bedeutung des Begriffs Mobbing in der Bezeichnung eines Spezialfalls der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welcher durch die Summe mehrerer in systematischem Zusammenhang stehender und auf die psychosoziale Destabilisierung des Adressaten gerichteter Angriffshandlungen gekennzeichnet ist (verhaltensumfassende mehraktige Persönlichkeitsrechtsverletzung).

    Die Urteile der Kammer vom 5.2.2001 und 10.4.2001 haben in der Literatur fast ausnahmslos Akzeptanz gefunden (vgl. z.B.: Aigner, BB 2001, 1354 ff.; Becker in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht, § 73 Rn. 80 ff.; Bochmann, ZBR 2003, 257; Braun, RiA 2002, 209 ff. und DÖD 2002, 265 ff.; Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, www.bmwa.bund.de >Arbeit >Arbeitsrecht> Mobbing; Dörner in Dörner/Luczak/ Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3.Aufl. Rn. 2306 ff.; Gamerschlag/Perband, VersR 2002, 287 ff.; Hänsch in Berscheid/Kunz/Brand, Praxis ArbR, Teil 3, Rn. 906-956; Henssler/Hartmann, EWiR 2001, 951 - § 1004 BGB 2/01- ; Herrmann, ZBR 2003, 59; Kerst-Würkner, ArbuR 2001, 251 ff; Kossens in HwB AR, Nr. 1345; Rieble/Klumpp, FA 2002, 307 ff.; Preis in ErfK 5. Aufl., 230 BGB § 611 Rn. 768a; Ruberg, ArbuR 2002, 201 ff.; Schwan in Handbuch Mobbing-Rechtsschutz Teil 4 Rn. 1; Schmalenberg in Tschöpe, Arbeitsrecht 3. Aufl., Teil 2 A Rn. 203, 737a, 765-766; Smutny/Hopf, DRdA 2003, 110 ff.; Wittinger/Hermann, ZBR 2002, 337 ff.; Wolmerath, Der Personalrat 2001, 532 ff.).

    Auch die hierauf abzielende und zuletzt von Grobys (a.a.O., vgl. auch Kollmer a.a.O. zum Urteil vom 15.2.2001) gegenüber den nach dem festgestellten Sachverhalt angemessenen Formulierungen des Thüringer LAG in seinem Urteil vom 10.4.2001 (a.a.O.), wie z.B. "Psychofolter", "vorauseilende Schadenfreude", "kaum zu steigernde Verwerflichkeit des Handelns" ist deshalb nicht überzeugend.

    Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich (so bereits Urteil der Kammer vom 10.4.2001 a.a.O.) Wenngleich dies praktisch immer der Fall sein wird (zur Ausnahme des fahrlässig handelnden Despoten: Wickler in Handbuch-Mobbingrechtsschutz, Teil 1 Rn. 15), ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass sich der Vorsatz auch auf das von der Rechtsordnung nicht gedeckte Vorhaben der psychischen Zermürbung und sozialen Entwürdigung (psychosozialen Destabilisierung) des Mobbingopfers als Hauptzweck (z.B. bei sadistischem Mobbing) oder als Mittel für ein in dieser Weise mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Herausdrängen aus beruflichen Positionen, aus dem Beschäftigungsverhältnis oder anderen unter Einhaltung des Rechts nicht oder nur schwer erreichbaren Formen der Bekämpfung von Konkurrenten oder missliebigen Mitarbeitern erstreckt.

    (so schon Urteil der Kammer vom 10.4.2001, a.a.O: demütigende Anweisungen des Vorstands durch Abteilungsleiterin ohne Umschweife umgesetzt und Kundgabe der Richtigkeit ihres Vorgehens in der Beweisaufnahme durch den Hinweis, dass es Zeit für die Absetzung des Klägers gewesen sei).

    Die Mobbingplausibilität einer Verhaltensgesamtheit kann verstärkt werden durch eine mobbingtypische Indizienlage, wie mobbingtypische Motivation, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypischer Erkrankungs-zusammenhang (Urteil der Kammer vom 10.4.2001, a.a.O.; zu den Einzelheiten und dem Meinungsstand: Wickler, Handbuch Mobbing-Rechtsschutz, Teil 3 Rn. 146 ff).

    Bei der Anwendung des Erfordernisses einer verhaltensumfassenden Beurteilung (prinzipiell ebenso BGH, Urteil vom 1.8.2002, NJW 2002, 3172; OLG Stuttgart Urteil vom 28.7.2003, NVwZ-RR 2003, 715; Urteile des Thüringer LAG vom 15.2.2001 und 10.4.2001 a.a.O.; dem folgend Hessisches LAG Urteil vom 24.8.2001 - 14 Sa 1396/00 - (n.v.); LAG Rheinland-Pfalz vom 16.8.2001, ZIP 2001, 2298; LAG Berlin Urteil vom 19.11.2002 - 3 Sa 1635/02- (n.v.); ArbG Dresden Urteil vom 7.7.2003 - 5 Ca 5954/02 n.v.; Aigner BB 2001, 1355; Gamerschlag/Perband VersR 2002, 288; Hahn AiB 2002, 645; Kerst-Würkner ArbuR 2001, 255; Rieble/Klumpp FA 2002, 308; Ruberg ArbuR 2002, 202; Smutny/Hopf DRdA 2003, 117 und 123; Wittinger/Herrmann ZBR 2002, 338) handelt es sich in den Zweifelsfällen um den bedeutsamsten Teil der Mobbingfeststellung.

    Erst recht können sie nicht dazu führen, dass bereits auf der Tatbestandsseite die Feststellung einer mobbingbedingten Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausscheidet (so bereits das Urteil der Kammer vom 10.4.2001 a.a.O.: durch ständige Quälereien und initiale Beleidigung reflexartig ausgelöste Drohgebärde gegenüber einem zur Umsetzung von Mobbingangriffen eingesetzten Mitarbeiter).

    Wenn es sich allerdings um die Erteilung einer sinnlosen Aufgabe gehandelt hätte, kann es sich um eine Schikanemaßnahme gehandelt haben (zur Erteilung unlösbarer oder sinnloser Aufgaben: Urteil der Kammer vom 10.4.2001, NZA-RR 2001, 347).

    Die der Klägerin unbefristet erteilte Abmeldeverpflichtung verstößt nach den Umständen des Falles deshalb ganz offensichtlich nicht nur gegen die nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 10.4.2001 a.a.O.) jeden Arbeitgeber treffende Pflicht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm Beschäftigten nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte zu schützen und einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern.

  • ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03

    Mobbing - Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden -

    Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu dem von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht (vgl. Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00).

    Unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2000 verstärkt festzustellenden Auseinandersetzungen mit dem Thema "Mobbing am Arbeitsplatz" und den dazu zwischenzeitlich ergangenen grundlegenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. Urteil des LAG Rheinland/Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01; Urteil des LAG Baden- Württemberg vom 27.07.2001 - 5 Sa 72/01; Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00; Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00; Urteil des Thüringer LAG vom 14.06.2004 - 1 Sa 148/01; Urteil des Thüringer LAG vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04) und den europaweit teilweise festzustellenden gesetzgeberischen Erkenntnissen und Umsetzungen (vgl. Schweden: Verordnung: AFS 1993: 17 zu Maßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz; vgl. Frankreich: Gesetz zur sozialen Modernisierung vom 17.01.2002 i. d. F. des Gesetzes Nr. 2003-6 vom 03.01.2003; Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz) ist das Gericht davon überzeugt, dass zukünftig von der unabdingbaren Notwendigkeit ausgegangen werden muss, dass sich sowohl Gesetzgebung als auch Rechtssprechung mit diesem Phänomen und Problem auseinander zu setzen haben.

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