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   LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05   

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LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05 (https://dejure.org/2005,6888)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 Sa 509/05 (https://dejure.org/2005,6888)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 5 Sa 509/05 (https://dejure.org/2005,6888)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelung in einer betrieblichen Versorgungsordnung im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes; Ausschluss der betrieblichen Versorgung eines hinterbliebenen Ehepartners des Mitarbeiters im Fall der Altersdifferenz von mehr als 15 Jahren; Rechtsanwendung in ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 3, 6 GG, § 1 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Altersdifferenzklausel

  • hensche.de

    Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, Art. 6; BetrAVG § 1
    Verfassungsmäßige Regelung zur Alterdifferenz der Eheleute bei betrieblicher Versorgung Hinterbliebener

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit von Altersdifferenzklauseln im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2143
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus eine Regelung für zulässig erachtet, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig machte, dass die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat (BAG, Urteil vom 19.02.2002 - 3 AZR 99/01 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung mit weiteren umfänglichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

    Knüpft aber die Versorgungsordnung weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte von Eheleuten gewählte Form ehelicher Partnerschaft nachteilige betriebsrentenrechtliche Folgen an, kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben sein (so bereits grundlegend: BAG, Urteil vom 18.07.1972, a. a. O.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    Es ist demgemäß ein berechtigtes Interesse dessen, der eine entsprechende Versorgungsordnung aufstellt, diese Risiken zu begrenzen und besser kalkulierbar zu machen (BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    Die Altersdifferenzklausel wird deshalb in vielen Fällen eine ähnliche Wirkung haben wie eine ausdrückliche Altersbegrenzungsklausel, die von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wird (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    2.3.1 Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu: Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; siehe auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.) handelt es sich bei dem, was früher unter einer Härteklausel verstanden wurde, in aller Regel um eine teleologische, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen im Versorgungssystem.

  • BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71

    Versorgungsordnung - Witwenrente

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem Bestimmungen für wirksam erachtet, die einen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen für die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann ausschlossen, wenn die Witwe mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 09.11.1978 - 3 AZR 784/77 - AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, Urteil vom 18.07.1972 - 3 AZR 472/71 - AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    Knüpft aber die Versorgungsordnung weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte von Eheleuten gewählte Form ehelicher Partnerschaft nachteilige betriebsrentenrechtliche Folgen an, kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben sein (so bereits grundlegend: BAG, Urteil vom 18.07.1972, a. a. O.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    Insbesondere ist aber Artikel 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung nicht vorliegt und die Regelung deshalb als willkürlich bezeichnet werden muss (so schon ausdrücklich: BAG, Urteil vom 18.07.1972, a. a. O.).

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05
    Er bestimmt demnach das Kostenvolumen, welches er für eine Hinterbliebenenversorgung zu tragen bereit ist und ist dementsprechend auch berechtigt, eine Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 19.09.2002, a. a. O.; BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung; vgl. weiter: BAG, Urteil vom 19.12.2000 - 3 AZR 186/00 - AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung).
  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 186/00

    Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05
    Er bestimmt demnach das Kostenvolumen, welches er für eine Hinterbliebenenversorgung zu tragen bereit ist und ist dementsprechend auch berechtigt, eine Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 19.09.2002, a. a. O.; BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung; vgl. weiter: BAG, Urteil vom 19.12.2000 - 3 AZR 186/00 - AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung).
  • BAG, 09.11.1978 - 3 AZR 784/77

    Versorgungszusage - Generelle Versorgungsgrundsätze - Inhalt des Arbeitsvertrages

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem Bestimmungen für wirksam erachtet, die einen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen für die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann ausschlossen, wenn die Witwe mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 09.11.1978 - 3 AZR 784/77 - AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, Urteil vom 18.07.1972 - 3 AZR 472/71 - AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94

    Getrenntlebendklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung - Anwendung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05
    2.3.1 Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu: Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; siehe auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.) handelt es sich bei dem, was früher unter einer Härteklausel verstanden wurde, in aller Regel um eine teleologische, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen im Versorgungssystem.
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2006 - 12 Sa 1660/05
    Unter Hinweis auf instanzgerichtliche Urteile (Hess. LAG vom 12.03.1997, DB 1997, 2182, ArbG Duisburg, Urteil vom 16.02.2000, NZA-RR 2001, 48) wird diskutiert, ob auch Ehefrauen (Witwen), die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Arbeitnehmer, von der Versorgung ausgeschlossen werden können (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2005, DB 2005, 2143).
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