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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1999 - 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98   

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https://dejure.org/1999,24530
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1999 - 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98 (https://dejure.org/1999,24530)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.03.1999 - 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98 (https://dejure.org/1999,24530)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. März 1999 - 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98 (https://dejure.org/1999,24530)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1999 - 5 Sa 512/96
    Nur so kann ein Ausgleich zwischen der "subjektiven Determination" der Betriebsratsanhörung durch die Vorstellungen des Arbeitgebers einerseits und dem Recht des Betriebsrates, zu allen kündigungsrelevanten Tatsachen vollständig angehört zu werden, gefunden werden, wobei besonders zu berücksichtigen ist, daß dem Betriebsrat unaufgefordert die Umstände der sozialen Auswahl mitzuteilen sind (BAG, Urteil vom 29.03.1984, 2 AZR 429/83 = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1999 - 5 Sa 512/96
    Das ist im Sinne der sogenannten "subjektiven Determination" (BAGE 78, 39; vgl. auch BAG, Urteil vom 06.02.1997, 2 AZR 265/96) zunächst, auch unter dem Gesichtspunkt von § 102 BetrVG, nicht zu beanstanden.
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1999 - 5 Sa 512/96
    Das ist im Sinne der sogenannten "subjektiven Determination" (BAGE 78, 39; vgl. auch BAG, Urteil vom 06.02.1997, 2 AZR 265/96) zunächst, auch unter dem Gesichtspunkt von § 102 BetrVG, nicht zu beanstanden.
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    2 AZR 385/99 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98 Mecklenburg-Vorpommern.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 1999 - 5 Sa 512/96 -, - 5 Sa 123/98 - aufgehoben.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2001 - 5 Sa 2/01
    Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 14.07.1997 (5 Sa 512/96) bleibt aufrechterhalten.

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2000 (2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung) das vorangegangene Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.03.1999 (5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach hier zurückverwiesen hat, streiten die Parteien insbesondere noch um die Frage, ob die Beklagte seinerzeit über freie Arbeitsplätze verfügt hatte, die man dem Kläger zur Weiterbeschäftigung hätte anbieten müssen.

    Nach rechtzeitigem Einspruch des Klägers und weiteren mündlichen Verhandlungen hat die Beklagte zusätzlich noch einen Auflösungsantrag gestellt, der hier als Anschlussberufung bewertet wurde (5 Sa 123/98).

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 22.10.1996 zum Aktenzeichen 3 Ca 2/96 und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.07.1997 zum Aktenzeichen 5 Sa 512/96, 5 Sa 173/97 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.12.1995 nicht aufgelöst wurde.

    das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 14.07.1997 (5 Sa 512/96) aufrechtzuerhalten;.

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