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   LAG Hessen, 05.07.1988 - 5 Sa 585/88   

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https://dejure.org/1988,6927
LAG Hessen, 05.07.1988 - 5 Sa 585/88 (https://dejure.org/1988,6927)
LAG Hessen, Entscheidung vom 05.07.1988 - 5 Sa 585/88 (https://dejure.org/1988,6927)
LAG Hessen, Entscheidung vom 05. Juli 1988 - 5 Sa 585/88 (https://dejure.org/1988,6927)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1988, 2178
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hamm, 30.11.1995 - 4 Sa 634/95

    Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages; Voraussetzungen und Folgen eines

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  • ArbG Frankfurt/Main, 05.07.2005 - 18 Ca 1687/05
    Deswegen kann eine Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, dass eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung wegen Spesenbetrug (Wert: DM25,-) unwirksam ist, die gegen einen 56jährigen, für zwei Personen unterhaltspflichtigen, seit 17 Jahren beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer ausgesprochen wurde, der den einmaligen Verstoß wieder gutgemacht hat und aus dessen gesamten Verhalten hervorgeht, dass eine weitere Verfehlung nicht wieder vorkommen wird ( Hess, LAG vom 05.07.1988 - 5 Sa 585/88 - ARST 1988, S. 188; zustimmend Löwisch, KSchG, § 1 RZ. 149; HK-KSchG-Dorndorf § 1 KSchG RZ. 835).
  • LAG Thüringen, 17.08.1998 - 8 Sa 288/98

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten auf Unregelmäßigkeiten

    Es ist richtig, daß grundsätzlich auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein Kündigungsgrund sein kann, wobei das Bundesarbeitsgericht allerdings in seinen einschlägigen Entscheidungen aus den 60er Jahren hervorhebt, daß dies wohl nur dann gelten soll, wenn sich der Arbeitgeber in einer "besonderen und maßgeblichen Vertrauensstellung" befindet (vgl. BAG, Urteil vom 02.06.1960, 2 AZR 91/58, AP 42 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 22.11.1962, 2 AZR 42/62, EzA § 626 BGB, Entsch. 3; zu einem Ausnahmefall vgl. LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.1988, 5 Sa 585/88, LAGE § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung, Entsch. 20).
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