Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzung der Schriftform bei Erteilung einer ordentlichen Kündigung; Abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess; Unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin zu statusbegründenden Tatsachen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; ZPO § 138
Formnichtige Arbeitgeberkündigung; abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess; unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin zu statusbegründenden Tatsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 11.12.2008 - 2 Ca 1273/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2009 - 5 Sa 82/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 610/02
Arbeitnehmerbegriff; Handelsvertreter
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2009 - 5 Sa 82/09
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (BAG 20.08.2003 NZA 2004, 39;… Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Kapitel 1 Rz. 40 m.w.N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2009 - 5 Sa 83/09
Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
Durch Urteil vom 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten - gegen das Urteil Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca 1273/08 - zurückgewiesen, wonach festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2008 nicht aufgelöst worden ist.Nach dem Urteil in der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 - besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der dortigen, zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteils Bezug genommen.