Rechtsprechung
   LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5590
LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04 (https://dejure.org/2004,5590)
LAG München, Entscheidung vom 01.12.2004 - 5 Sa 913/04 (https://dejure.org/2004,5590)
LAG München, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 (https://dejure.org/2004,5590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,5590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpruch eines Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Unterlassung der Zuweisung einer vertraglich nicht geschuldeten Leistung; Recht des Arbeitnehmers auf Verweigerung einer nicht geschuldeten Arbeit ; Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Zuweisung einer vertraglich ...

  • Judicialis

    BGB § 611; ; GewO § 106; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; GewO § 106; ZPO § 940
    Kein Anspruch auf Unterlassen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung neben Beschäftigungsanspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93

    Verletzung des grundrechtlich geschützten Justizgewährleistungsanspruch durch

    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift muss auch der so genannte Justizgewährungsanspruch berücksichtigt werden, weil dieser Anspruch auf Grund Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip iSd. Art. 20 Abs. 3 GG auch im Zivilprozess als formelles Hauptgrundrecht gilt (vgl. BVerfG 31.10.1996 NJW 1997, 311, 312, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner Walker aaO Rn. 47).

    Auf Grund dieses rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs ist der Staat dem Bürger auch zu einem wirksamen und umfassenden (effektiven) Rechtsschutz verpflichtet (vgl. BVerfG 31.10.1996 aaO, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner Walker aaO Rn. 57; Hilbrandt RdA 1998, 155, 159).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Infolgedessen ist gemäß § 940 ZPO eine Befriedigungsverfügung - trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nötig und damit zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist (vgl. BVerfG 16.05.1995 BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477, zu C I 1 und 2 der Gründe, insbes. in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; vgl. ferner Walker aaO Rn. 57, 70 ff., 246 ff.; Dütz AuR 2003, 161 ff.).

    Eine Befriedigungsverfügung kann demnach insbesondere dann zulässig sein, wenn sie die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen bzw. den Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu schützen (vgl. BVerfG 16.05.1995 aaO, zu C I 1 der Gründe).

  • OLG Hamm, 09.03.1990 - 7 U 142/89
    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Auch eine Befriedigungsverfügung ist ganz allgemein nicht nötig iSv. § 940 ZPO und insbesondere kein Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs - durch die Verzögerung seines Rechtsschutzantrags - selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem schnellen - einstweiligen - Rechtsschutz seines Anspruchs in Wahrheit gar nicht interessiert ist, und damit die gemäß § 940 ZPO erforderliche - kurz so genannte - Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegt hat (vgl. OLG Hamburg 08.10.1973 MDR 1974, 148; OLG Frankfurt 06.09.1984 DB 1985, 1783; ferner Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 940 Rn. 4; Walker aaO. Rn. 255; jeweils mwN.; der Sache nach ebenso OLG Hamm 09.03.1990 NJW-RR 1990, 1236, auch wenn - missverständlich - von Verwirkung die Rede ist).
  • LAG München, 18.09.2002 - 5 Sa 619/02

    Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Versetzung von einer

    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Der streitige Verfügungsanspruch auf Verbot bzw. Unterlassen der Zuweisung der Tätigkeit als "Geschäftsführer ..." wäre außerdem auch gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht begründet, weil diese Zuweisung längst durch die Ausübung des vom Beklagten beanspruchten Weisungsrechts - zuerst mit Schreiben vom 28.10.2003 und dann mit Schreiben vom 03., 24. und 30.06.2004 - erfolgt ist und insofern gar nicht mehr unterlassen werden kann (so auch schon das Kammerurteil vom 18.09.2002 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269 für den Anspruch auf Unterlassen einer schon erfolgten Versetzung).
  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 277/84

    Widerspruch - Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Auch eine Befriedigungsverfügung ist ganz allgemein nicht nötig iSv. § 940 ZPO und insbesondere kein Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs - durch die Verzögerung seines Rechtsschutzantrags - selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem schnellen - einstweiligen - Rechtsschutz seines Anspruchs in Wahrheit gar nicht interessiert ist, und damit die gemäß § 940 ZPO erforderliche - kurz so genannte - Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegt hat (vgl. OLG Hamburg 08.10.1973 MDR 1974, 148; OLG Frankfurt 06.09.1984 DB 1985, 1783; ferner Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 940 Rn. 4; Walker aaO. Rn. 255; jeweils mwN.; der Sache nach ebenso OLG Hamm 09.03.1990 NJW-RR 1990, 1236, auch wenn - missverständlich - von Verwirkung die Rede ist).
  • OLG Hamburg, 08.10.1973 - 8 U 88/73
    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Auch eine Befriedigungsverfügung ist ganz allgemein nicht nötig iSv. § 940 ZPO und insbesondere kein Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs - durch die Verzögerung seines Rechtsschutzantrags - selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem schnellen - einstweiligen - Rechtsschutz seines Anspruchs in Wahrheit gar nicht interessiert ist, und damit die gemäß § 940 ZPO erforderliche - kurz so genannte - Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegt hat (vgl. OLG Hamburg 08.10.1973 MDR 1974, 148; OLG Frankfurt 06.09.1984 DB 1985, 1783; ferner Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 940 Rn. 4; Walker aaO. Rn. 255; jeweils mwN.; der Sache nach ebenso OLG Hamm 09.03.1990 NJW-RR 1990, 1236, auch wenn - missverständlich - von Verwirkung die Rede ist).
  • LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme - einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04
    Eine Feststellungsverfügung ist generell von vornherein nicht zulässig, weil eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 und 938 Abs. 1 ZPO den einstweiligen Rechtsschutz durch die Sicherung der Zwangsvollstreckung oder durch die Befriedigung des Gläubigers eines Verfügungsanspruchs bezweckt und beinhaltet und weil eine Feststellungsverfügung mangels Vollstreckbarkeit und mangels materieller Rechtskraft nicht einmal einen solchen einstweiligen Rechtsschutz gewähren kann (ebenso LAG Düsseldorf 06.09.1995 LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12, zu 3 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1996 LAGE ZPO § 935 Nr. 10; Walker aaO. Rn. 824; HdBVR-Baur B Rn. 153).
  • LAG Hessen, 11.04.2016 - 17 Sa 814/15

    Zur Auslegung eines TeilzeitbegehrensZustimmungsfiktion mangels schriftlicher

    Vor diesem Hintergrund besteht weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis für einen weiteren selbständigen und klagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. unwirksamer Anweisungen (LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 2; ebenso: LAG Düsseldorf 28. Februar 1995 - 6 Sa 1986/94 - LAGE BGB § 1004 Nr. 3; LAG MecklenburgDVorpommern 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 - n.v., juris; MüArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 95 Rdnr 28; aA ohne Begründung und in einem obiter dictum LAG Thüringen 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, unter III 3 b dd ) .

    Die Verletzung dieses Rechts erfolgt aber durch das Unterlassen einer vertragsgemäßen Beschäftigung, und zwar auch im Fall einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. unzulässigen Arbeitgeberweisung (LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - aaO).

    Hinzu kommt, dass nicht jede nicht vertragsgemäße Arbeitgeberweisung zur Konkretisierung der Arbeitspflicht eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - aaO) .

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit allgemein eine derartige Feststellungsverfügung zulässig ist (verneinend zB LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 -; einschränkend auch zB OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 -) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2020 - 8 SaGa 1/20

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch

    Im Allgemeinen wird der zeitweilige Verlust des Beschäftigungsanspruchs wegen der Sicherung der Vergütungsansprüche die Interessen des Arbeitnehmers nicht so schwerwiegend beeinträchtigen, dass dieser nicht auf die Wahrung seiner Interessen im Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte (vgl. LAG Baden-Württemberg 16. Februar 2017 - 21 SaGa 1/16 - zu B II 1 der Gründe, BeckRS 2017, 105532; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 - BeckRS 2011, 67565; LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - NZA-RR 2005, 354/355; ferner LAG Rheinland-Pfalz 14. November 2012 - 5 Sa 258/12 - zu II 2 der Gründe, juris [Verweis auf Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche]).

    b) Mit dem LAG München (1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - NZA-RR 2005, 354/356) ist davon auszugehen, dass der vom Kläger ursprünglich erwogene Feststellungsantrag im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht erfolgreich sein kann, weil er mangels Vollstreckbarkeit weder die Sicherung noch die Regelung eines Rechts ermöglicht.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht