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   OLG Düsseldorf, 17.08.1999 - 5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I   

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https://dejure.org/1999,13134
OLG Düsseldorf, 17.08.1999 - 5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I (https://dejure.org/1999,13134)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.1999 - 5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I (https://dejure.org/1999,13134)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 1999 - 5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I (https://dejure.org/1999,13134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 42
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 06.11.1986 - 1 Ss 440/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.1999 - 5 Ss OWi 339/98
    Die fehlerhafte namentliche Benennung desjenigen, für den die Ladung tatsächlich bestimmt war, ist ein Mangel, der zur Folge hat, daß die Zustellung unwirksam war, was den Betroffenen anbelangt, und für ihn keine Verpflichtung begründete, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (vgl. dazu Göhler, OWiG , 12. Aufl., § 74 Rdnr. 21 am Ende; derselbe in NStZ 1988, 66 unter Hinweis auf OLG Koblenz VRS 72, 191; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 37 Rdnr. 26 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 2 RBs 195/18

    Keine Geltung des Verschlechterungsverbots in Bußgeldsachen bei Entscheidung

    Durch den Einspruch verliert der Bußgeldbescheid seine Bedeutung einer vorläufigen Entscheidung und behält nur noch die Bedeutung einer tatsächlich und rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 42, 43; OLG Brandenburg a.a.O.).
  • AG Kassel, 21.09.2012 - 380 OWi 323/12

    Zustellung: Wirksamkeit bei fehlerhafter Vornamensnennung; Zustellung:

    Soweit in der Rechtsprechung eine wirksame Zustellung bei fehlerhafter Vornamensnennung verneint wird (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I; OLG Hamm 1 Ss OWi 2535/78; OLG Karlsruhe 3 Ss 236/81; alle zit. nach iuris) betrifft dies ausschließlich Fälle, in denen der Bescheid an eine - andere - tatsächlich existierende Person adressiert war, die zum Teil unter der Anschrift des Betroffenen ebenfalls wohnhaft war, und der Bescheid persönlich an eine dritte Person und nicht den Betroffenen übergeben wurde.
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