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   OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I   

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OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I (https://dejure.org/1996,6005)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.1996 - 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I (https://dejure.org/1996,6005)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 1996 - 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I (https://dejure.org/1996,6005)
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Papierfundstellen

  • NZV 1996, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 25.07.1995 - 5 Ss OWi 284/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95
    »Trotz der von Kreutel/Schmitt (NZV 1996, 41) in ihrer Anmerkung zu der Senatsentscheidung vom 25.7.1995 in NZV 1996, 40 geäußerten Kritik hält der Senat an seiner dort vertretenen Rechtsauffassung fest, daß allein die Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muß, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

    An dieser bereits der Senatsentscheidung vom 25. Juli 1995 in NZV 1996, 40 zugrunde liegenden Beurteilung hält der Senat trotz der von Kreutel/Schmitt in der ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung (NZV 1996, 41 f) vorgebrachten Einwände fest.

    Da das angefochtene Urteil - ebenso wie das der Senatsentscheidung vom 25. Juli 1995 in NZV 1996, 40 zugrunde liegende Urteil - in dieser Hinsicht jegliche Feststellungen vermissen läßt, vermag der Senat nicht davon auszugehen, daß wegen des angebrachten Lenkradknaufs die Betriebserlaubnis des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs erloschen war.

  • OLG Celle, 19.11.1992 - 5 Ss OWi 26/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95
    Die in den Urteilsausführungen zum Ausdruck gebrachte Annahme des Amtsgerichts, bereits durch den Einbau des Lenkradknaufs sei wegen der Veränderung der Lenkanlage die Betriebserlaubnis erloschen, beruht ersichtlich auf einer Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO in der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung, wonach es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis ausreichte, daß eine Änderung an einem Teil vorgenommen wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war und dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte (zur früheren Rechtslage beim Einbau eines Lenkradknaufs vgl. OLG Celle in VRS 84, 357 = NZV 1993 200).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83

    Auswirkungen des Entfernens der hinteren Stoßstange eines Kraftfahrzeugs auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95
    In dem "Beispielkatalog" des Bundesministers für Verkehr (VB1.1994, 159 ff), der zwar nicht den Charakter einer Rechtsverordnung hat und weder verbindlich noch erschöpfend ist, jedoch eine der einheitlichen Rechtsanwendung förderliche Auslegungshilfe darstellt (BGHSt 32, 16, 18), ist der ausdrücklich angeführte Lenkradknauf nicht in der Spalte "Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt" aufgeführt.
  • OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen Bußgeldbescheid wegen des Betriebs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95
    Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in VkBl. 1994 149, 150; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rdn. 8 zu § 19 StVZO sowie OLG Köln bei Janiszewski in NStZ 1995, 587).
  • OLG Köln, 07.02.1997 - Ss 11/97

    Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen

    Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 28.3.1995 -Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe auch Beschlüsse vom 25.7.95 -Ss 365/95 (Z)- und vom 12.12.95 -Ss 652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV 96, 249; siehe auch Hentschel, a. a. O.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13).

    Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt (vgl. dazu zutreffend OLG Düsseldorf NZV 96, 249 im Anschluß an die (unberechtigte) Kritik von Kreutel/Schmitt (NZV 96, 41 f.) gegenüber dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 25.7.1995 (NZV 1996, 40 f.)), so ist es nach der gesetzliche Neuregelung doch notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. SenE, a. a. O., siehe auch Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995, 627 f.).

    Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe eines technischen Sachverständigen erfordern (vgl. SenE, a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 96, 249; Hentschel, a.a.O., NJW 95, 627).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch

    Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (einheitliche Rechtsprechung der Strafgerichte, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.07.1995 - 5 Ss (OWi) 284/95 - 111/95 I - NZV 1996, 40; sowie vom 12.01.1996 - 5 Ss (OWi) 457/95 - 2/96 I - NZV 1996, 249; OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1997 - Ss 11/97 (Z) - NZV 1997, 283).
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