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   OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I   

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OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I (https://dejure.org/1996,9919)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.1996 - 5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I (https://dejure.org/1996,9919)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. März 1996 - 5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I (https://dejure.org/1996,9919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 07.05.1993 - 5 Ss OWi 148/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss OWi 77/96
    Da der Seitenstreifen, den der Betroffene nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils benutzt hat, um an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeizufahren, nicht Bestandteil der Fahrbahn war, hat der Betroffene auch nicht rechts überholt i.S.d. § 5 Abs. 1 StVO , denn ein Überholen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Verkehrsteilnehmer von hinten kommend an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (vgl. BGHSt 25, 293 ; Senatsbeschlüsse vom 14. März 1990 in VRS 79, 133 ; 7. Mai 1993 in VRS 85, 363 = NJW 1994, 1809 ).
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss OWi 77/96
    Da der Seitenstreifen, den der Betroffene nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils benutzt hat, um an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeizufahren, nicht Bestandteil der Fahrbahn war, hat der Betroffene auch nicht rechts überholt i.S.d. § 5 Abs. 1 StVO , denn ein Überholen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Verkehrsteilnehmer von hinten kommend an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (vgl. BGHSt 25, 293 ; Senatsbeschlüsse vom 14. März 1990 in VRS 79, 133 ; 7. Mai 1993 in VRS 85, 363 = NJW 1994, 1809 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.1990 - 5 Ss OWi 72/90

    Verteilerfahrbahn auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss OWi 77/96
    Da der Seitenstreifen, den der Betroffene nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils benutzt hat, um an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeizufahren, nicht Bestandteil der Fahrbahn war, hat der Betroffene auch nicht rechts überholt i.S.d. § 5 Abs. 1 StVO , denn ein Überholen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Verkehrsteilnehmer von hinten kommend an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (vgl. BGHSt 25, 293 ; Senatsbeschlüsse vom 14. März 1990 in VRS 79, 133 ; 7. Mai 1993 in VRS 85, 363 = NJW 1994, 1809 ).
  • OLG Hamm, 10.04.2018 - 7 U 5/18

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Seitenstreifen auf die

    Wer auf anderen, nicht zur selben Fahrbahn gehörenden Verkehrsflächen wie auf Seitenstreifen vorbeifährt, überholt nicht im Sinne des § 5 StVO (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.3.1996, Az. 5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I, VRS 91, 387; auch OLG München, Schlussurteil vom 21.11.2014, Az. 10 U 1889/14, BeckRS 2014, 22483; auch König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrechts, 44. Auflage, 2017, § 5 StVO Rn 19a; BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 5 Rn. 2; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, 27. Kapitel Rn 156) Gleiches muss gelten, wenn an einem auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren wird.
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