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   OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05   

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OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05 (https://dejure.org/2006,10521)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2006 - 5 Ss 570/05 (https://dejure.org/2006,10521)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 (https://dejure.org/2006,10521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Revision gegen die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten: Begründung des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ladung mit der Verfahrensrüge; Anforderungen an die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensrüge wegen Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung; Öffentliche Zustellung der Ladung durch Aushang an der Gerichtstafel; Lückenhaftes Vorbringen des Angeklagten bezüglich Verfahrensfehler

  • Judicialis

    StPO § 329 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 40 Abs. 1; ; StPO § 40 Abs. 3; ; StPO § 37; ; ZPO § 186

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 207/86

    Nachprüfung der ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungsverhandlung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05
    Nur wenn die Revisionsschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1987, 1776 f.).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.1995 - 2 Ss 72/95

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05
    Das Fehlen dieser Voraussetzungen kann vom Angeklagten nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgetragen werden müssen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 329 Rn. 48, OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 245).
  • OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Prozessgericht; Begriff

    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2019 - Ss 44/19

    Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur

    Nur auf entsprechende Verfahrensrüge (OLG Saarbrücken VRS 44, 190; OLG Stuttgart Justiz 1996, 110; 2006, 235) prüft das Revisionsgericht auch im Freibeweis, ob der Angeklagte dort geladen worden ist, wo er gewohnt hat (vgl. BGH NJW 1987, 1776; OLG Düsseldorf StV 1990, 58; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 48), und ob ein Fall zulässiger Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger vorgelegen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.03.2014 - 1 Ss 15/14, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), juris Rn. 14 ff.; Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - Ss 48/2015 (32/15) - SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68).
  • OLG Oldenburg, 07.01.2021 - 1 Ss 221/20

    Verwerfungsurteil nach unentschuldigtem Fehlen in der Hauptverhandlung; Wirksame

    Danach müssen die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.1995 - 2 Ss 72/95, NStZ-RR 1996, 245; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2006 - 5 Ss 570/05, juris Rn. 8; KG, Urteil vom 16.06.2008 - 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111 f.).

    Erst dann, wenn die Revisionsschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986 - 1 StR 207/86, NJW 1987, 1776 ; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2004 - 4 Ss 359/04, NStZ-RR 2005, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2006 - 5 Ss 570/05, juris Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06

    Strafverfahren: Fehlender Hinweis auf mögliche Rechtsnachteile in der

    In dieselbe Richtung tendiert der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Justiz 2006, 235).
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    1.a) Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen alle Tatsachen umfassend und vollständig vorgetragen werden, die aufzeigen, daß die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegeben waren, nämlich daß eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht vorlag (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 374, 375; OLG Stuttgart Justiz 2006, 235; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; OLG Karlsruhe VRS 90, 438, 439 = NStZ-RR 1996, 245; KG StV 2009, 14; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 329 Rdn. 48; Gössel in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 329 Rdn. 100; Brunner in KMR, StPO, § 329 Rdn. 52; Frisch in SK-StPO, § 329 Rdn. 68).

    15 Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet (§§ 37 Abs. 1 StPO, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls, Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - juris; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - juris; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck"scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).

  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

    Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen alle Tatsachen umfassend und vollständig vorgetragen werden, die aufzeigen, daß die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegeben waren, nämlich daß eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht vorlag (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 374, 375; OLG Stuttgart Justiz 2006, 235; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114 [OLG Hamm 03.11.2004 - 4 Ss 395/04]; OLG Karlsruhe VRS 90, 438, 439 = NStZ-RR 1996, 245; KG StV 2009, 14; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 329 Rdn. 48; Gössel in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 329 Rdn. 100; Brunner in KMR, StPO, § 329 Rdn. 52; Frisch in SK-StPO, § 329 Rdn. 68).

    Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet ( §§ 37 Abs. 1 StPO , 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls , Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - [...]; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [...]; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck'scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06

    öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht

    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Hamburg, 22.03.2019 - 2 Rev 1/19

    Verfahren über die vom Angeklagten eingelegte Berufung: Öffentliche Zustellung

    Im Rahmen der Rüge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung hat der Revisionsführer sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände mitzuteilen (KG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2008 - Az.: (3) 1 Ss 44/08 (41/08) -, Rn. 2 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2004 - Az.: 4 Ss 359/04 -, Rn. 8 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - Az.: 5 Ss 570/05 -, Rn. 8 juris; Quentin, a.a.O. § 329 Rn. 105).Nur wenn die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).
  • KG, 05.04.2013 - 161 Ss 78/13

    Ladung durch öffentliche Zustellung; Anforderungen an die Zulässigkeit der

    Will die Revision die fehlerhafte Ladung rügen, muss sie alle hierfür maßgeblichen Umstände schlüssig vortragen (vgl. KG NStZ 2009, 111; OLG Stuttgart Justiz 2006, 235; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; Meyer-Goßner aaO).
  • OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06

    Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der

    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] aaO; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] aaO; vgl. auch OLG Hamm [2. Strafsenat] NStZ-RR 2006, 344 f. [obiter dictum], wonach es praktikabel wäre, wenn der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts erfolgt, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist; in diesem Sinne auch OLG Stuttgart [5. Strafsenat], Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 - [zit. nach juris]).
  • KG, 16.06.2008 - 1 Ss 44/08

    Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten: Anforderungen an die

  • OLG Jena, 07.11.2007 - 1 Ss 273/07

    Zustellung

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