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   OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I   

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OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I (https://dejure.org/1995,4373)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I (https://dejure.org/1995,4373)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. April 1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I (https://dejure.org/1995,4373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 527
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Der Senat sieht weder aus den Gründen des angefochtenen Urteils noch aus sonstigen Gründen auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) Anlaß für eine Neubestimmung der "nicht geringen Menge" im Sinne des BtMG bei Cannabisprodukten.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Konsum von Cannabisprodukten beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (vgl. hierzu den zusammenfassenden Überblick des Meinungsstandes in der Literatur in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 in BVerfGE 90, 145, 178 ff.) nicht frei von Bedenken.

    Diese Beurteilung gilt auch jetzt noch (vgl BVerfGE 90, 145, 180 m.w.N.), auch wenn das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingeschätzt wird (Täschner NStZ 1993, 322, 323).

    Es wird nach wie vor beschrieben, daß insbesondere der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu körperlichen Schäden und zu den vom BGH aufgezeigten Persönlichkeitsstörungen führen kann (BVerfGE 90, 145, 180 m.w.N.; Körner, a.a.O., Anhang C 1 , Teil 33, Rdnr. 237 ff.).

    Ob das sogenannte "amotivationale Syndrom", bei dem es sich um ein durch Gleichgültgkeit gegenüber den Anforderungen des Lebens, lnitiativeverlust, Antriebsarmut und einem trügerischen Gefühl des Wohlbefindens gekennzeichnetes Zustandsbild handelt, eine Folge des Cannabiskonsums ist oder ob der Konsum Ausdruck der schon vorher bestehenden Lebenseinstellung darstellt, ist umstritten (vgl. BVerfGE 90, 145, 180 m.w.N.; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 25. August 1992 in BGHSt 38, 339, 342 = StV 1992, 513 mit Anm. Schneider = NJW 1992, 2975 = MDR 1992, 1073 ; Körner, a.a.O., Rdnr. 237-239 m.w.N.).

    Jedenfalls kann insbesondere die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden durch den regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten behindert werden (BVerfGE 90, 145, 174).

    Zwar werden die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Konsum von Cannabisprodukten eher als gering angesehen (BVerfGE 90, 145, 180 m.w.N.).

    Eine 'Schrittmacherfunktion' auf härtere Drogen im Sinne einer stofflichen Eigenschaft der Cannabisprodukte bzw. im Sinne einer einlinigen kausalen Verknüpfung zwischen dem Konsum von Haschisch und dem Entstehen einer Heroinsucht wird zwar inzwischen allgemein verneint (BVerfGE 90, 145, 181 ; BGHSt 38, 339, 342; Körner, a.a.O., Rdnr. 243).

    Unbestritten ist schließlich, daß ein akuter Haschischrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (BVerfGE 90, 145, 181 m.w.N.).

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeft bzw. des Übermaßverbotes (vgl hierzu BVerfGE 90, 145, 193) ist eine Neubestimmung nicht veranlaßt.

    Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die Gesundheit des einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren (BVerfGE 90, 145, 174 m.w.N.).

    Es besteht deshalb bei dem Besitz einer so großen Menge eines Cannabisproduktes eine erhöhte Gefahr der Weitergabe bzw. des Weiterverkaufs des Rauschgiftes und damit eine weitere Gefährdung fremder Rechtsgüter (vgl. hierzu BVerfGE 90, 145, 187).

  • BGH, 25.08.1992 - 1 StR 362/92

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabisharz (Haschisch)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Ob das sogenannte "amotivationale Syndrom", bei dem es sich um ein durch Gleichgültgkeit gegenüber den Anforderungen des Lebens, lnitiativeverlust, Antriebsarmut und einem trügerischen Gefühl des Wohlbefindens gekennzeichnetes Zustandsbild handelt, eine Folge des Cannabiskonsums ist oder ob der Konsum Ausdruck der schon vorher bestehenden Lebenseinstellung darstellt, ist umstritten (vgl. BVerfGE 90, 145, 180 m.w.N.; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 25. August 1992 in BGHSt 38, 339, 342 = StV 1992, 513 mit Anm. Schneider = NJW 1992, 2975 = MDR 1992, 1073 ; Körner, a.a.O., Rdnr. 237-239 m.w.N.).

    Eine 'Schrittmacherfunktion' auf härtere Drogen im Sinne einer stofflichen Eigenschaft der Cannabisprodukte bzw. im Sinne einer einlinigen kausalen Verknüpfung zwischen dem Konsum von Haschisch und dem Entstehen einer Heroinsucht wird zwar inzwischen allgemein verneint (BVerfGE 90, 145, 181 ; BGHSt 38, 339, 342; Körner, a.a.O., Rdnr. 243).

    Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit dem "Umsteigeeffekt die Gefahr gesehen, daß Haschischkonsum insbesondere bei jungen Menschen zu Einstellungsänderungen fuhren kann, durch die deren Anfälligkeit für den späteren Gebrauch harter Drogen um ein Vielfaches erhöht wird (BGHSt 38, 339, 342 m.w.N.).

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Nach Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich bei dem sichergestellten Haschisch nicht um eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ; eine nicht geringe Menge im Sinne dieser Vorschrift sei entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1984 (BGH, 3. Strafsenat in BGHSt 33, 8 = NStZ 1984, 556 = StV 1984, 466 = NJW 1985, 1404 = MDR 1984, 954 ) bei Cannabisprodukten nicht schon ab einem Wirkstoffanteil von 7, 5 g THC gegeben; dieser Wert sei deutlich zu erhöhen, da das Gefährdungspotential von Cannabisprodukten nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen geringer einzuschätzen sei als zum Zeitpunkt des Erlasses des Betäubungsmittelgesetzes und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1984; nur durch ein deutliches Heraufsetzen des Grenzwertes von 7, 5 g THC könne dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der auch nur einigermaßen geordnete Gebrauch von Cannabis faktisch frei von Bedenken sei.

    Der BGH hat unter Betonung der geringeren Gefährlichkeit der Cannabisprodukte gegenüber Heroin ausdrücklich abweichend vom Referentenentwurf des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. März 1979 die Anzahl der durchschnittlichen Konsumeinheiten gegenüber Heroin (bei Heroin wurden 30 äußerst gefährliche oder 150 durchschnittliche Verbrauchseinheiten mit insgesamt 1, 5 g Heroinhydrochlorid als nicht geringe Menge angesehen: BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 a.a.O., Beschluß vom 7. November 1983 a.a.O.) nicht verdoppelt, sondern mit dem Wert von 500 durchschnitlichen Konsumeinheften mehr als verdreifacht.

    Der BGH ist bereits bei seinem Urteil vom 18. Juli 1984 davon ausgegangen, daß Cannabisprodukte nicht zur physischen Abhängigkeit und nur zu mäßiger psychischer Abhängigkeit fuhren (BGHSt 33, 8, 12).

  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten hat der BGH die durchschnittliche und nicht - wie zunächst beim Heroin (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Beschluß vom 7. November 1983 in BGHSt 32, 162 = NStZ 1984, 221 mit Anm. Körner = StV 1984, 27 mit Anm. Endriß auf Seite 155 = NJW 1984, 675 - MDR 1984, 246 ) - eine "äußerst gefährliche" Konsumeinheit für einen Rauschzustand als Maßstab zugrunde gelegt.

    Der BGH hat unter Betonung der geringeren Gefährlichkeit der Cannabisprodukte gegenüber Heroin ausdrücklich abweichend vom Referentenentwurf des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. März 1979 die Anzahl der durchschnittlichen Konsumeinheiten gegenüber Heroin (bei Heroin wurden 30 äußerst gefährliche oder 150 durchschnittliche Verbrauchseinheiten mit insgesamt 1, 5 g Heroinhydrochlorid als nicht geringe Menge angesehen: BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 a.a.O., Beschluß vom 7. November 1983 a.a.O.) nicht verdoppelt, sondern mit dem Wert von 500 durchschnitlichen Konsumeinheften mehr als verdreifacht.

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 123/87

    Wirkstoffgehalt von Cannabisharz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    »Es besteht derzeit kein Anlaß, die von dem Bundesgerichtshof in BGHSt 34, 372 für Cannabisprodukte auf 500 durchschnittliche Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 15 mg THC, die einem Gesamtwirkstoffgehalt von 7, 5 g THC entsprechen, festgesetzte "nicht geringe Menge" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes neu zu bestimmen.«.

    Später wurde diese Definition dahin ergänzt, daß bei der Bestimmung des Wirkstoffgehaltes das bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende psychoaktive THC einzubeziehen ist (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 13. Mai 1987, BGHSt 34, 372 = NStZ 1987, 465 = StV 1987, 391 = NJW 1987, 2881 = MDR 1987, 863 ).

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Auch im Vergleich zu den von der Rechtsprechung bei den übrigen Betäubungsmitteln festgesetzten Werten für eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes erscheint die Festsetzung von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten angemessen (vgl. hierzu: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 1. Februar 1985 in BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366 = StV 1985, 189 = NJW 1985, 2771 = MDR 1985, 514 für Kokainzubereitungen: 5g Kokainhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 11. April 1985 in BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33 mit Anm. Eberth - StV 1985, 280 - NJW 1985, 2773 - MDR 1985, 687 für Amphetamin-Zubereitungen: 10 g reines Amphetamin ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 22. Dezember 1987 in BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 mit Anm. Rübsamen = StV 1988, 107 = MDR 1988, 429 für Morphin-Zubereitungen: 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 mg oder 150 Konsumeinheiten zu je 30 mg Morphinhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 1. September 1987 in NStZ 1988, 28 m StV 1987, 485 = MDR 1988, 720 für LSD-Zubereitungen: 300 "LSD-Trips" ).
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Auch im Vergleich zu den von der Rechtsprechung bei den übrigen Betäubungsmitteln festgesetzten Werten für eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes erscheint die Festsetzung von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten angemessen (vgl. hierzu: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 1. Februar 1985 in BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366 = StV 1985, 189 = NJW 1985, 2771 = MDR 1985, 514 für Kokainzubereitungen: 5g Kokainhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 11. April 1985 in BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33 mit Anm. Eberth - StV 1985, 280 - NJW 1985, 2773 - MDR 1985, 687 für Amphetamin-Zubereitungen: 10 g reines Amphetamin ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 22. Dezember 1987 in BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 mit Anm. Rübsamen = StV 1988, 107 = MDR 1988, 429 für Morphin-Zubereitungen: 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 mg oder 150 Konsumeinheiten zu je 30 mg Morphinhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 1. September 1987 in NStZ 1988, 28 m StV 1987, 485 = MDR 1988, 720 für LSD-Zubereitungen: 300 "LSD-Trips" ).
  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87

    Nicht geringe Menge von LSD

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Auch im Vergleich zu den von der Rechtsprechung bei den übrigen Betäubungsmitteln festgesetzten Werten für eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes erscheint die Festsetzung von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten angemessen (vgl. hierzu: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 1. Februar 1985 in BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366 = StV 1985, 189 = NJW 1985, 2771 = MDR 1985, 514 für Kokainzubereitungen: 5g Kokainhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 11. April 1985 in BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33 mit Anm. Eberth - StV 1985, 280 - NJW 1985, 2773 - MDR 1985, 687 für Amphetamin-Zubereitungen: 10 g reines Amphetamin ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 22. Dezember 1987 in BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 mit Anm. Rübsamen = StV 1988, 107 = MDR 1988, 429 für Morphin-Zubereitungen: 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 mg oder 150 Konsumeinheiten zu je 30 mg Morphinhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 1. September 1987 in NStZ 1988, 28 m StV 1987, 485 = MDR 1988, 720 für LSD-Zubereitungen: 300 "LSD-Trips" ).
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 612/87

    Voraussetzung der nicht geringen Menge bei der Zubereitung von Morphin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Auch im Vergleich zu den von der Rechtsprechung bei den übrigen Betäubungsmitteln festgesetzten Werten für eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes erscheint die Festsetzung von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten angemessen (vgl. hierzu: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 1. Februar 1985 in BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366 = StV 1985, 189 = NJW 1985, 2771 = MDR 1985, 514 für Kokainzubereitungen: 5g Kokainhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 11. April 1985 in BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33 mit Anm. Eberth - StV 1985, 280 - NJW 1985, 2773 - MDR 1985, 687 für Amphetamin-Zubereitungen: 10 g reines Amphetamin ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 22. Dezember 1987 in BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 mit Anm. Rübsamen = StV 1988, 107 = MDR 1988, 429 für Morphin-Zubereitungen: 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 mg oder 150 Konsumeinheiten zu je 30 mg Morphinhydrochlorid ; BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 1. September 1987 in NStZ 1988, 28 m StV 1987, 485 = MDR 1988, 720 für LSD-Zubereitungen: 300 "LSD-Trips" ).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.1987 - 5 Ss 107/87

    Konsumeinheiten; Betäubungsmittel; Cannabisprodukte; Wirkstoffgehalt; Konsumform;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Diese Definition der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten ist bisher allgemein als praktikabel anerkannt und akzeptiert worden (Senatsbeschluß vom 14. April 1987 - 5 Ss 107/87 - 90/87 1 - ; Körner, BtMG , 4. Aufl, § 29 a Rdnr. 45 ; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470).
  • LG Lübeck, 01.09.1994 - 713 Js 5750/94
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Vielmehr ist an der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NStZ 1995, 350; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 223/95) und der herrschenden Rechtsprechung im übrigen (vgl. zuletzt grundlegend OLG Düsseldorf StV 1995, 527) festzuhalten, daß das in § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten ab einem Grenzwert von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) erfüllt ist (offen gelassen in BVerfGE 90, 145, 169/170, 193, 198/199).

    Das gilt um so mehr, als er nicht nur von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, sondern "allgemein als praktikabel anerkannt und akzeptiert worden ist" (OLG Düsseldorf StV 1995, 527, 528).

  • LG Lübeck, 25.11.1996 - 713 Js 22715/96

    Strafbarkeit wegen erlaubnisloser Einfuhr von und Handeltreibens mit

    Es gibt in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur keinen Hinweis auf die Existenz eines sog. "amotivationalen Syndroms" ; das gilt selbst für den Fall des Dauergenusses von Cannabis bei hoher Dosierung (anders aber BGHSt 33, 9 ff; BGH StV 92, 513: "verhängnisvoll"; OLG Düsseldorf, StV 95, 527 ff, 528; BGH NStZ 96, 139 ff, 141; BVerfG, a.a.O., 180 f).

    Es ist wissenschaftlich nicht belegt , daß der Konsum von Haschisch zu Einstellungsänderungen führen kann, durch die gerade bei jungen Menschen die Anfälligkeit für den späteren Gebrauch harter Drogen - ggf. gar um ein Vielfaches - erhöht wird (anders aber BGHStV 92, 513; OLG Düsseldorf, StV 95, 527 ff, 528).

    Der BGH greift diese gesetzgeberische Begründung aktuell auf bezüglich der "nicht geringen Menge", indem er darauf verweist, daß die "Annahme mangelnder Gefährlichkeit ungesichert" sei, ohne allerdings eine inhaltliche Gewichtung der Beweis lage vorzunehmen (BGH NStZ 96, 139 ff, 140; auch OLG Düsseldorf, StV 95, 527 ff, 528).

  • VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03

    Fahreignung bei Konsum von Khat

    Nach diesen Maßgaben müssen sogar Cannabisprodukte wesentlich wirksamere Drogen sein (Grenzwert für die geringe Menge bei einem Wirkstoffanteil von 7, 5 g THC nach OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I -).
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