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   BayObLG, 11.04.1978 - RReg. 5 St 60/78   

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https://dejure.org/1978,3184
BayObLG, 11.04.1978 - RReg. 5 St 60/78 (https://dejure.org/1978,3184)
BayObLG, Entscheidung vom 11.04.1978 - RReg. 5 St 60/78 (https://dejure.org/1978,3184)
BayObLG, Entscheidung vom 11. April 1978 - RReg. 5 St 60/78 (https://dejure.org/1978,3184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Ausbleiben eines vertretenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 323 Abs. 1 S. 2, § 329 Abs. 1 S. 1
    Hinweis auf die Möglichkeit der Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1978, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 18.03.1975 - RReg. 5 St 78/75

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache wegen

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1978 - RReg. 5 St 60/78
    Der Inhalt des Hinweises muss der Verfahrenslage angepasst sein und hängt davon ab, welcher Verfahrensbeteiligte Berufung eingelegt hat; ist der Angeklagte der Berufungsführer, muss er darauf hingewiesen werden, dass seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er selbst noch soweit zulässig, sein Vertreter erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (BayObLGSt 1975, 30/31; Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl RdNr 15; Müller/Sax StPO 6. Aufl Anm 2b und Kleinknecht aaO RdNr 2, jeweils zu § 323 StPO).
  • BayObLG, 30.12.1969 - RReg. 3b St 235/69

    Sofortige Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten zur Verhandlung

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1978 - RReg. 5 St 60/78
    Bei dem Verfahren handelte es sich nämlich zunächst um ein Strafbefehlsverfahren gemäß den §§ 407ff StPO und die für ein solches Verfahren geregelte Möglichkeit der Vertretung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger (§ 411 Abs. 2 StPO) gilt auch noch für das Berufungsverfahren (BayObLGSt 1969, 212 und 1972, 47/49; Kleinknecht aaO RdNr 5 zu § 411).
  • BayObLG, 24.02.1972 - RReg. 8 St 110/71

    Antrag, die vor der Hauptverhandlung ergangene Anordnung des persönlichen

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1978 - RReg. 5 St 60/78
    Bei dem Verfahren handelte es sich nämlich zunächst um ein Strafbefehlsverfahren gemäß den §§ 407ff StPO und die für ein solches Verfahren geregelte Möglichkeit der Vertretung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger (§ 411 Abs. 2 StPO) gilt auch noch für das Berufungsverfahren (BayObLGSt 1969, 212 und 1972, 47/49; Kleinknecht aaO RdNr 5 zu § 411).
  • BayObLG, 13.12.1995 - 4St RR 263/95

    Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit

    Sein Fehlen steht der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO entgegen (BayObLGSt 1978, 64/65; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 329 Rn. 10), sofern der Angeklagte nicht bereits durch eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35 a Satz 2 StPO über die Folgen seines Nichterscheinens ausführlich genug unterrichtet worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO.).
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