Rechtsprechung
   OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08, 5St RR 149/08 a, 5St RR 149/08 b   

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https://dejure.org/2008,19022
OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08, 5St RR 149/08 a, 5St RR 149/08 b (https://dejure.org/2008,19022)
OLG München, Entscheidung vom 05.08.2008 - 5St RR 149/08, 5St RR 149/08 a, 5St RR 149/08 b (https://dejure.org/2008,19022)
OLG München, Entscheidung vom 05. August 2008 - 5St RR 149/08, 5St RR 149/08 a, 5St RR 149/08 b (https://dejure.org/2008,19022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Strafzumessung: Beurteilung einer Begehensweise durch das Berufungsgericht als Beihilfe unter Beibehaltung der für Mittäterschaft verhängten Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei Verhängung derselben Strafe und Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft; Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung der Berufung bei abweichender Würdigung der Tat als mittäterschaftlich begangen statt als Beihilfe und Verhängung der gleichen Strafe; Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 161
  • StV 2009, 699
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 20.10.1994 - 4St RR 149/94
    Auszug aus OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08
    Hält das Landgericht zur Einwirkung auf den Angeklagten eine kurze Freiheitsstrafe für unerlässlich, so muss es an Hand bestimmter Tatsachen darlegen, warum im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel, auch eine hohe, noch schuldangemessene Geldstrafe, die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleisten würde (BayOblG NJW 1995, 3264/3265).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 4St RR 8/95
    Auszug aus OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08
    Solche besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben, oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGSt 1995, 8/10 f und die Nachweise bei Fischer StGB, 55. Aufl. § 47 Rn. 6 und 6a).
  • OLG Schleswig, 27.04.1981 - 1 Ss 176/81
    Auszug aus OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08
    Die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Umstände müssen in den Urteilsgründen so vollständig wiedergegeben sein, dass eine Nachprüfung des ausgeübten Ermessens erfolgen kann (OLG Schleswig NJW 1982, 116).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

    Auszug aus OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08
    12a) Trifft der neu entscheidende Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und ihm sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, dann bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung (BGH NStZ 1982, 507).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08

    Strafzumessung in der Berufung: Schuldausgleich bei Wegfall eines erstinstanzlich

    18Nimmt der neu entscheidende Tatrichter einen in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurf von der Verfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus, hält er aber dennoch einen gleich hohen Schuldausgleich für erforderlich wie erstinstanzlich verhängt, dann bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung (vgl. auch BGH NStZ 1982, 507; OLG München Beschluss vom 5.8.2008 - 5St RR 149/08).
  • BayObLG, 20.12.2023 - 207 StRR 414/23

    Voraussetzungen der "Verbreitung" und bestimmende Strafzumessungsgründe bei § 86a

    a) Geht das Rechtsmittelgericht von Umständen aus, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, bedarf es einer besonders eingehender Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rdn. 16a und 149; OLG München, Beschluss vom 5. August 2008 - 5 StRR 149/08 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11 -, juris; ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. z. B. Beschluss vom 21.04.2021, 207 StRR 170/21).
  • BayObLG, 10.01.2023 - 207 StRR 378/22

    Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verlegung einer Hauptverhandlung;

    c) Geht das Rechtsmittelgericht zum anderen von einem Sachverhalt aus, welcher die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rdn. 16a und 149; OLG München, Beschluss vom 05.08.2008, 5 StRR 149/08, zitiert nach juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.11.2011, 3 Ss 104/11, zitiert nach juris.; ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. z. B. Beschluss vom 21.04.2021, 207 StRR 170/21).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 8 ME 47/21

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Freiheitsstrafe; kurzfristige

    Solche besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben, oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden (OLG München, Beschl. v. 5.8.2008 - 5St RR 149/08 -, NJW 2009, 161, juris Rn. 14).
  • OLG Koblenz, 29.10.2009 - 2 Ss 166/09

    Strafzumessung beim Gehilfen des unerlaubten Handeltreibens; Erforderlichkeit der

    Geht das Berufungsgericht aber von einem geringeren Schuldumfang aus und hält es dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, dann bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung (vgl. BGH NStZ 1982, 507 ; OLG München NJW 2009, 161 ).
  • OLG München, 23.04.2009 - 5St RR 81/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe: Verhängung einer gleich hohen Strafe durch

    Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit gleich hoher oder sogar höherer Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH aaO; OLG München NJW 2009, 161).
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