Rechtsprechung
   BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5346
BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96 (https://dejure.org/1997,5346)
BayObLG, Entscheidung vom 20.02.1997 - 5St RR 159/96 (https://dejure.org/1997,5346)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 5St RR 159/96 (https://dejure.org/1997,5346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,5346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1
    Faktischer GmbH-Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1936
  • NStZ 1997, 554 (Ls.)
  • BB 1997, 850
  • DB 1997, 923
  • BayObLGSt 1997, 38
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96
    Geschäftsführer ist auch, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt (BGHSt 3, 33, 38 f.; 6, 314, 315; 33, 21, 24; BGH bei Herlan GA 1971, 35, 36; BGHR § 64 Abs. 1 GmbHG "Antragspflicht 2"; BGH NJW 1997, 66, 67).

    Selbst nach strenger Auffassung ist die Stellung des faktischen Geschäftsführers dann überragend, wenn er von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) mindestens sechs erfüllt (vgl. BGH NJW 1997, 66, 67 und Dierlamm NStZ 1996, 153, 156).

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87

    Konkursantragspflicht des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96
    Allerdings ist es in einem solchen Fall erforderlich, daß der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen "in maßgeblichem Umfang" (BGH NJW 1988, 1789, 1790) übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung "ein Übergewicht" (BGH StV 1984, 461 f.), wenn nicht gar "eine überragende Stellung" (BGHSt 31, 118, 120; Dierlamm NStZ 1996, 153, 157) zukommen muß.
  • BGH, 05.10.1954 - 2 StR 447/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96
    Geschäftsführer ist auch, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt (BGHSt 3, 33, 38 f.; 6, 314, 315; 33, 21, 24; BGH bei Herlan GA 1971, 35, 36; BGHR § 64 Abs. 1 GmbHG "Antragspflicht 2"; BGH NJW 1997, 66, 67).
  • BGH, 28.06.1966 - 1 StR 414/65

    "Tatsächlicher Geschäftsführer" einer GmbH bzw. "tatsächlicher Vorstand" einer

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96
    Allein die Tatsache, daß daneben formell eine andere Person als Geschäftsführerin bestellt war, ändert daran grundsätzlich nichts (BGHSt 21, 101, 103; BGHR § 35 AO "Verfügungsberechtigter 2").
  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96
    Allerdings ist es in einem solchen Fall erforderlich, daß der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen "in maßgeblichem Umfang" (BGH NJW 1988, 1789, 1790) übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung "ein Übergewicht" (BGH StV 1984, 461 f.), wenn nicht gar "eine überragende Stellung" (BGHSt 31, 118, 120; Dierlamm NStZ 1996, 153, 157) zukommen muß.
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84

    Konkursantragspflicht wegen Überschuldung

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96
    Geschäftsführer ist auch, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt (BGHSt 3, 33, 38 f.; 6, 314, 315; 33, 21, 24; BGH bei Herlan GA 1971, 35, 36; BGHR § 64 Abs. 1 GmbHG "Antragspflicht 2"; BGH NJW 1997, 66, 67).
  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f.), "eine überragende Stellung" ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfassend schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN).
  • FG Münster, 27.01.2016 - 10 K 1167/13

    Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer

    Das sei auch nach strenger Auffassung jedoch dann der Fall, wenn von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) mindestens sechs erfüllt seien (Hinweis auf BayObLG vom 20.7.1997 5 St RR 159/96, BB 1997, 850; OLG Düsseldorf vom 16.10.1987 5 Ss 193/87 - 200/87 I, NJW 1988, 3166).

    Als diese acht Merkmale werden dort aufgeführt: Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung (so BayObLG, Urteil vom 20.2.1997 5 St RR 159/06, BB 1997, 850).

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Insgesamt ist daher für die Stellung eines faktischen Geschäftsführers erforderlich, dass der Täter in qualifizierter Intensität Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen hat (wobei in Fällen faktischer Mitgeschäftsführung eine "überragende Stellung" im Unternehmen notwendig ist), er bei Wahrnehmung dieser Aufgaben in seiner Funktion als "Geschäftsführer" nach außen aufgetreten ist und seine geschäftsführende Tätigkeit von gewisser Dauer war (vgl. hierzu BayObLG NJW 1997, 1936 f. m.w.N.).
  • FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17

    Abgabenordnung: Haftung eines faktischen Geschäftsführers

    Auch in der einschlägigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 10 K 1167/13 K, G, F, EFG 2016, 671; FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 3 K 183/15, EFG 2017, 1225) besteht Einvernehmen, dass es - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass ein anderer als der satzungsmäßige Geschäftsführer mindestens sechs von acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllt (vgl. zu diesen Merkmalen im Einzelnen BayObLG, Urteil vom 20. Februar 1997 5 St RR 159/96, NJW 1997, 1936 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2001 - 1 U 125/01

    Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer ; Verletzung der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht