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   BayObLG, 24.03.1999 - 5St RR 245/98   

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https://dejure.org/1999,13389
BayObLG, 24.03.1999 - 5St RR 245/98 (https://dejure.org/1999,13389)
BayObLG, Entscheidung vom 24.03.1999 - 5St RR 245/98 (https://dejure.org/1999,13389)
BayObLG, Entscheidung vom 24. März 1999 - 5St RR 245/98 (https://dejure.org/1999,13389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2, § 141 Abs. 2
    Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1999, 69
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 13.02.1974 - 1 Ss 532/73
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 5St RR 245/98
    Denn die im Urteil des Berufungsgerichts nicht erörterten, von der Revision vorgetragenen Umstände begründen keine "genügende Entschuldigung" (vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151 f).
  • KG, 19.09.1994 - 1 Ss 131/94

    Erscheinen; Angeklagter; Hauptverhandlung; Vertagung; Gericht; Ablehnung;

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 5St RR 245/98
    Auch wenn das Berufungsgericht die vorgebrachten Gründe des Angeklagten nicht als genügende Entschuldigung bewertet, hat es in seiner Entscheidung darauf einzugehen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Richtigkeit seiner Beurteilung zu ermöglichen (KG StV 1995, 575 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 329 Rn. 33).
  • BayObLG, 27.03.2024 - 206 StRR 98/24

    Verwerfungsurteil, Hauptverhandlungsprotokoll, Hauptverhandlungstermin,

    Zwar rechtfertigt ein Verstoß gegen die Pflicht des Berufungsgerichts, das Entschuldigungsvorbringen lückenlos darzustellen und umfassend zu würdigen, die Aufhebung eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dann nicht, wenn das angefochtene Urteil nicht auf diesem Fehler beruht, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn das übergangene Vorbringen des Angeklagten ganz offensichtlich ungeeignet wäre, das Ausbleiben zu entschuldigen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 18.02.2020, 207 StRR 56/20, n. v., sowie vom 12.02.2001, 2 St RR 17/2001, zitiert nach juris, dort Rdn. 9ff.; Urteil vom 24.03.1999, 5 St RR 245/98, zitiert nach juris, dort Rdn. 10ff.).
  • BayObLG, 28.12.2023 - 204 StRR 548/23

    Verfahrensrüge, Berufungsgericht, Ausbleiben des Angeklagten,

    An die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 329 StPO dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 228/07 -, StraFo 2008, 248, juris Rn. 12; vom 19.01.2009 - 2 St OLG Ss 259/08 -, NJW 2009, 1761, juris Rn. 8, jeweils unter Hinweis auf BayObLG, Urteil vom 24.03.1999 - 5St RR 245/98 -, BayObLGSt 1999, 69, juris Rn. 7 ff.).
  • OLG Nürnberg, 19.01.2009 - 2 St OLG Ss 259/08

    Verwerfungsurteil des Berufungsgerichts: Anforderungen an die mit der Revision

    An die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 329 StPO dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (stRspr des Senats, vgl. nur OLG Nürnberg StraFo 2008, 248, 249 unter Hinweis auf BayObLGSt 1999, 69, 71 und weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 12.02.2010 - 3 Ws 51/10

    Verwerfung der Berufung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des

    Der Verteidiger hatte allerdings bei seiner Mitteilung an den Angeklagten übersehen, dass der Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO erst bei einer Verhandlung zur Sache hätte berücksichtigt werden müssen und dass auch erst mit Beginn der Sachverhandlung Anlass für eine Prüfung einer Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers bestanden hätte (vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 1245; Bayrisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 24.03.1999 - 5 St RR 245/98 -, zitiert nach juris) sowie dass sich die Frage einer Verhandlung zur Sache wiederum erst dann gestellt hätte, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung erschienen wäre.
  • OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 228/07

    Revision im Strafverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Verfahrensrüge gegen

    An die Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge einer Verletzung des § 329 StPO dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (stRspr, vgl. BayObLGSt 1999, 69, 71; OLG Nürnberg Beschl. v. 12.9.2006 - 2 St OLG Ss 184/06; OLG Nürnberg Beschl. v. 20.12.2006 - 2 St OLG Ss 284/06).

    Das Landgericht hätte jedoch, auch wenn es das Vorbringen der Angeklagten trotz des vorgelegten Attestes als ungenügend betrachtet, im Verwerfungsurteil zu dieser Frage näher Stellung nehmen müssen (vgl. BayObLGSt 1999, 69, 71).

  • BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22

    Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten - Genügende

    Begründungs- und Aufklärungsmängel des angegriffenen Urteils stellen sich dabei unmittelbar als Verletzung der Verfahrensnorm des § 329 StPO dar, ohne dass insoweit eine Rüge von Verstößen gegen § 261 StPO oder § 244 Abs. 2 StPO geboten wäre (Quentin in MüKoStPO a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 24. März 1999, 5 StRR 245/98, BayObLGSt 1999, 69, 70).
  • OLG München, 17.01.2014 - 4 OLG 13 Ss 11/14

    Verwerfungsurteil - Entschuldigung des Angeklagten bei Nichterscheinen in der

    An die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 329 StPO dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BayObLGSt 1999, 69, 71; OLG München, Beschl. v. 09.03.2011, 4 StRR 31/11).
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