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   OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05   

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https://dejure.org/2006,19525
OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05 (https://dejure.org/2006,19525)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5St RR 259/05 (https://dejure.org/2006,19525)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - 5St RR 259/05 (https://dejure.org/2006,19525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Keine Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts im Berufungsurteil auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Verweisung auf Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts im Berufungsurteil im Falle einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 391/95

    Bezugnahmen im Urteil - Verständlichkeit

    Auszug aus OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05
    a) Die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein; Verweisungen oder Bezugnahmen auf Urkunden außerhalb des Urteils sind deshalb nicht zulässig (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1 und 2); eine Ausnahme machen lediglich Abbildungen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
  • BGH, 18.05.1988 - 2 StR 166/88
    Auszug aus OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05
    c) Hingegen ist eine Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen nicht zulässig, da diese Abwägungen jedes Gericht selbst individuell vorzunehmen hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7).
  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 552/86

    Anforderungen an Bestimmung der Höhe von nachzuzahlender Gewerbesteuer und

    Auszug aus OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05
    a) Die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein; Verweisungen oder Bezugnahmen auf Urkunden außerhalb des Urteils sind deshalb nicht zulässig (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1 und 2); eine Ausnahme machen lediglich Abbildungen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
  • LG Koblenz, 02.02.1979 - 106 Js 23944/78
    Auszug aus OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05
    Diesen Bewertungsvorgang - den durchzuführen das Tatgericht selbständig, in eigener Verantwortung und auf der Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung verpflichtet ist - kann in all seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden (OLG Stuttgart MDR 1979, 781).
  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    Die Strafzumessung ist allerdings ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 St RR 259/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 -, juris).
  • OLG Köln, 28.03.2018 - 1 RVs 51/18

    Anforderungen an die Gründe des Berufungsurteils

    Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 267 Rz. 2a), ggf. aber auch zum Sachverhalt (vgl. OLG München wistra 2006, 160; Meyer-Goßner/Appl, a.a.O. Rz. 680) - namentlich, wenn dieser überschaubar ist -, können übernommen werden, wenn die Berufungsstrafkammer auf gleicher Beweisgrundlage zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie das Amtsgericht.
  • KG, 22.10.2019 - 3 Ss 83/19

    Revision im Strafverfahren: Bezugnahme des Berufungsgerichts auf

    Die Strafzumessung ist ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 St RR 259/05 -, juris; OLG Thüringen, a.a.O.).
  • KG, 22.10.2020 - 3 Ss 83/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Die Strafzumessung ist ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 St RR 259/05 -, juris; OLG Thüringen, a.a.O.).
  • KG, 22.10.2020 - 121 Ss 147/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Die Strafzumessung ist ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 St RR 259/05 -, juris; OLG Thüringen, a.a.O.).
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