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   OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09   

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OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09 (https://dejure.org/2009,18582)
OLG München, Entscheidung vom 01.12.2009 - 5St RR 295/09 (https://dejure.org/2009,18582)
OLG München, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 5St RR 295/09 (https://dejure.org/2009,18582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen der Verteidigung eines Beschuldigten gegen eine Strafanzeige; Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht bei fehlerhafter Grundrechtsabwägung zwischen Meinungsfreiheit und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG im Hinblick auf die Äußerungen eines Beschuldigten gegen einen ermittelnden Kriminalbeamten; Definition des Beleidigungsbegriffs nach § 185 StGB; Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Geschädigten und dem Grundrecht auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25; BayObLGSt 2004, 46/48).

    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt 2002, 25/26; BayObLGSt 2004, 46/48; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 26. Aufl. § 185 Rdn. 2 m.w.N.).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BayObLGSt 2004, 46/49 f.).

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, NJW 2009, 746/747; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 27; BayObLGSt 2004, 46/50 f.).

    Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der gegenständlichen Äußerungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLGSt 2004, 46/48; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

    Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei der Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff. 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26; BayObLGSt 2004, 46/48).

    Unter Beachtung dessen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen weder um Formalbeleidigungen (BayObLGSt 2004, 46/50) noch um sogenannte Schmähkritik handelt (siehe dazu BayObLGSt 2004, 46/50 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 18), die außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stünden (BVerfG, NJW 2009, 749; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28 jeweils mit Hervorhebung der verfassungsgerichtlichen Einschränkung des fachgerichtlich entwickelten Begriffs der Schmähkritik).

    In diesen Fällen kann, wenn die Meinungsäußerung im privaten Rechtskreis stattfindet und der Verfolgung vorrangig eigennütziger Ziele dient, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinter den persönlichkeitsrechtlichen Ehrenschutz des Meinungsgegners zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28; BVerfGE 85, 1/16; BayObLGSt 2004, 46/51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

    Sie erlauben auch nicht die Prüfung, ob unter Umständen der Angeklagte zum sogenannten "Gegenschlag" ausholen durfte (BayObLGSt 2004, 46/52 f.), der dann unter den Voraussetzungen des § 193 StGB gerechtfertigt sein könnte (Fischer, aaO § 193 Rdn. 20).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Das Bundesverfassungsgericht verweist hierzu in seinem jüngst ergangenen Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - beispielsweise auf besonders schwerwiegende Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache.

    So hatte es jüngst in dem bereits zitierten Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - die Bezeichnung 'durchgeknallter Staatsanwalt' im Zusammenhang mit der Anordnung einer Durchsuchung bei einer bekannten, im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit mit anschließender Presseverlautbarung, wobei die Äußerung in einer öffentlichen Fernsehdiskussion getätigt worden war, im Zusammenhang mit der Diskussion über die Rechtmäßigkeit von Untersuchungshandlungen in einem Ermittlungsverfahren, das sich erst in einem frühen Stadium befunden hatte, als im Grundrecht der Meinungsfreiheit abgedeckt erklärt.

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, NJW 2009, 746/747; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 27; BayObLGSt 2004, 46/50 f.).

    Unter Beachtung dessen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen weder um Formalbeleidigungen (BayObLGSt 2004, 46/50) noch um sogenannte Schmähkritik handelt (siehe dazu BayObLGSt 2004, 46/50 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 18), die außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stünden (BVerfG, NJW 2009, 749; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28 jeweils mit Hervorhebung der verfassungsgerichtlichen Einschränkung des fachgerichtlich entwickelten Begriffs der Schmähkritik).

    In diesen Fällen kann, wenn die Meinungsäußerung im privaten Rechtskreis stattfindet und der Verfolgung vorrangig eigennütziger Ziele dient, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinter den persönlichkeitsrechtlichen Ehrenschutz des Meinungsgegners zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28; BVerfGE 85, 1/16; BayObLGSt 2004, 46/51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

    42 a) Die Strafkammer hat zwar - wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2009, 749/750; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 34/39) zur Durchsetzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert - eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Angeklagten vorgenommen.

  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im Zusammenhang

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der gegenständlichen Äußerungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLGSt 2004, 46/48; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

    In diesen Fällen kann, wenn die Meinungsäußerung im privaten Rechtskreis stattfindet und der Verfolgung vorrangig eigennütziger Ziele dient, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinter den persönlichkeitsrechtlichen Ehrenschutz des Meinungsgegners zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28; BVerfGE 85, 1/16; BayObLGSt 2004, 46/51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Unter Beachtung dessen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen weder um Formalbeleidigungen (BayObLGSt 2004, 46/50) noch um sogenannte Schmähkritik handelt (siehe dazu BayObLGSt 2004, 46/50 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 18), die außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stünden (BVerfG, NJW 2009, 749; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28 jeweils mit Hervorhebung der verfassungsgerichtlichen Einschränkung des fachgerichtlich entwickelten Begriffs der Schmähkritik).

    42 a) Die Strafkammer hat zwar - wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2009, 749/750; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 34/39) zur Durchsetzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert - eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Angeklagten vorgenommen.

  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25; BayObLGSt 2004, 46/48).

    Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei der Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff. 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26; BayObLGSt 2004, 46/48).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    In diesen Fällen kann, wenn die Meinungsäußerung im privaten Rechtskreis stattfindet und der Verfolgung vorrangig eigennütziger Ziele dient, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinter den persönlichkeitsrechtlichen Ehrenschutz des Meinungsgegners zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28; BVerfGE 85, 1/16; BayObLGSt 2004, 46/51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Eine solche Teileinstellung entfernt sich von den Grundlagen der Vorschrift, erscheint sachfremd und unbillig (BVerfG, NJW 1997, 46 f.).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1991 - 2 Ss 391/90
    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt 2002, 25/26; BayObLGSt 2004, 46/48; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 26. Aufl. § 185 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei der Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff. 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26; BayObLGSt 2004, 46/48).
  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
    Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei der Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff. 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26; BayObLGSt 2004, 46/48).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52

    Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland - Gefährdung der

  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1335).

    Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris; BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, a.a.O.; BayObLGSt 2004, 46, 49; OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, a.a.O.).

  • LG Neubrandenburg, 05.02.2016 - 90 Ns 75/15

    Beleidigung, Schmähkritik, Rabaukenjäger

    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, zitiert nach Juris OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1335).
  • LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16

    Politikerin Claudia Roth als "ekelhaft" bezeichnet

    Ob eine Kundgabe eines solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 2010, 2011; OLG München NJOZ 2010, 1577, 1580).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung sei regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen, vorzunehmen (unter Hinweis auf OLG München, Beschl. v. 01.12.2009 - 5St RR 295/09, BeckRS 2009, 88201).
  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Eine solch verkürzte Darstellung verhindert schon die Ermittlung des objektiven Sinngehalts der ehrenrührigen Äußerungen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.12.2009, 5 St RR 295/09 in: juris).
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