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   BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02   

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BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02 (https://dejure.org/2002,8519)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 5St RR 296/02 (https://dejure.org/2002,8519)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 5St RR 296/02 (https://dejure.org/2002,8519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StGB § 284 Abs. 1

  • vdai.de PDF

    Aufhebung Freispruch und Zurückverweisung; Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen Veränderung ursprünglich genehmigungsfreier Unterhaltungsspielgeräte (§§ 33i, 33c GewO) durch Einräumung eines Anspruchs auf Umtausch von "Token" in Geld oder Ware.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 284 Abs. 1
    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei genehmigungsfreiem Unterhaltungsspielgerät mit Zufallsgenerator - Einräumung eines bedeutenden Gewinnanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme eines unerlaubten Glücksspiels bei einem Rechtsanspruch der Spieler auf Umtausch gewonnener Token in Geld oder Waren ; Zulässigkeit der Aufstellung von Spielgeräten

Papierfundstellen

  • JR 2003, 386
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 19.02.1957 - Ss 417/56
    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    "Im übrigen... sei... der Betrieb eines durch die physikalisch-technische Bundesanstalt zugelassenen Spielgeräts, das ohne Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO betrieben... werde..., kein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB (vgl. OLG Köln in NJW 1957 S. 721).

    Nach den in NJW 1957, 721 wiedergegebenen Gründen des Urteils des OLG Köln vom 19.2.1957, Az. Ss 417/56, war dort darüber zu befinden, ob der Betrieb eines von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassenen Geldspielautomaten nach § 284 StGB deshalb strafbar ist, weil der Angeklagte es vorsätzlich unterließ, die polizeiliche Genehmigung für die Aufstellung zu beantragen.

  • RG, 13.10.1930 - III 209/30

    1. Kann wegen gewerbsmäßigen Glückspiels auch bestraft werden, wer -- ohne selbst

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).

    Der hier zu entscheidende Fall betrifft demgegenüber das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO mit der Besonderheit, dass die verwendeten Geräte nach den Feststellungen der Strafkammer als - generell erlaubnisfreie (§§ 33i, 33c GewO) - Unterhaltungsspielgeräte konzipiert sind und (nur) insoweit eine "Zulassung", d.h. eine auf die Bauart bezogene Prüfung seitens der physikalisch-technischen Bundesanstalt besteht, der Angeklagte aber nach Inbetriebnahme und zur Förderung des Umsatzes den Spielablauf durch regelwidrige Einführung eines generellen Rechtsanspruchs der Spieler auf Umtausch der gewonnenen Token in Geld oder Waren (durch Verrechnung auf die Zeche) zu einem unerlaubten, nach § 284 StGB strafbaren Glücksspiel veränderte (RGSt 64, 355 ff.; BayObLGSt 1993, 8/9; vgl. ferner Odenthal GewArch 1989, 222/225).

  • BGH, 26.01.1956 - 3 StR 405/55
    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Im übrigen ist von einem Gewerbetreibenden grundsätzlich zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt (BGH GewArch 2002, 162).
  • RG, 02.06.1930 - III 289/30

    Welcher Unterschied besteht zwischen der Veranstaltung eines Glücksspiels im

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).
  • BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
    Der hier zu entscheidende Fall betrifft demgegenüber das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO mit der Besonderheit, dass die verwendeten Geräte nach den Feststellungen der Strafkammer als - generell erlaubnisfreie (§§ 33i, 33c GewO) - Unterhaltungsspielgeräte konzipiert sind und (nur) insoweit eine "Zulassung", d.h. eine auf die Bauart bezogene Prüfung seitens der physikalisch-technischen Bundesanstalt besteht, der Angeklagte aber nach Inbetriebnahme und zur Förderung des Umsatzes den Spielablauf durch regelwidrige Einführung eines generellen Rechtsanspruchs der Spieler auf Umtausch der gewonnenen Token in Geld oder Waren (durch Verrechnung auf die Zeche) zu einem unerlaubten, nach § 284 StGB strafbaren Glücksspiel veränderte (RGSt 64, 355 ff.; BayObLGSt 1993, 8/9; vgl. ferner Odenthal GewArch 1989, 222/225).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    b) Um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB annehmen zu können, bedarf es zudem eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171, 176 f. mwN; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387; BeckOK StGB/Feilcke/Hollering, 34. Edition, § 284 Rn. 11; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Rosenau, StGB, 3. Aufl., § 284 Rn. 6; Wohlers, JR 2003, 388).

    Ob bei dem vorliegenden Fall der Glücksspielcharakter anzunehmen sein wird, hängt aber auch davon ab, ob einerseits der Gewinnzweck im Vordergrund stand und andererseits der Angeklagte und seine Angestellten jeweils von vornherein einen Anspruch auf Barumtausch der erspielten Token einräumten oder ob dies auf eine nachträgliche Anfrage des betreffenden Spielers aus Kulanzgründen erfolgte (vgl. hierzu RG, Urteil vom 2. Juni 1930 - III 289/30, RGSt 64, 219, 220; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387 m. Anm. Wohlers, JR 2003, 388).

  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn entsprechend der Gestaltung des Spielvertrages dem jeweiligen Spieler von vornherein die Möglichkeit eingeräumt wird, die Token gegen Geld oder andere Gegenleistungen als die bloße Weiterspielmöglichkeit zu tauschen (vgl. dazu Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 2002 5St RR 296/02, GewArch 2003, 119, Juristische Rundschau 2003, 386).
  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

    a) Zwar kann die irrige Annahme, eine Erlaubnis für die Veranstaltung eines Glücksspiels nicht zu benötigen, einen Verbotsirrtum begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 - bei juris - OLG Stuttgart NJW 2006, 2422; BayObLG JR 2003, 386, 387; OLG Hamm JR 2004, 478, 479; Heine in Schönke/Schröder/Eser, StGB 28. Aufl., § 284 Rdn. 23; Hecker/Schmitt in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 284 StGB Rdn. 39 m.w.Nachw.).
  • VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03

    Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit Hinterlegungsspeicher;

    Weitgehende Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung herrscht des weiteren darüber, dass die Abgabe von Weiterspielmarken jedenfalls dann als Gewinn zu werten ist, wenn die Wertmarke auf Grund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Spieler in Geld oder Waren umgetauscht werden kann (Tettinger a. a. O.; Dahs / Dierlamm a. a. O.; Odenthal, GewArch. 1989, 222, 225; Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht", Bericht über Sitzungen in GewArch. 1996, 62, 67 und 1998, 60, 62; VG Freiburg a. a. O.; BayObLG, Urt. v. 12.12.2002 - 5 St RR 296/2002 in GewArch. 2003, 119 f.).
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