Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22   

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https://dejure.org/2022,22952
BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22 (https://dejure.org/2022,22952)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2022 - 5 StR 101/22 (https://dejure.org/2022,22952)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2022 - 5 StR 101/22 (https://dejure.org/2022,22952)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 2 StPO, § 337 StPO
    Strafverurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.: Verstoß gegen die Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten; Beruhenserfordernis bei der Revision

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 258 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 231 Abs. 2 StPO, § 274 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs auf die Rüge einer Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 Abs. 2
    Aufhebung des Strafausspruchs auf die Rüge einer Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Letztes Wort des Angeklagten auch bei vollumfänglichen Geständnis?

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Letztes Wort des Angeklagten auch bei vollumfänglichen Geständnis?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2017 - 1 StR 35/17

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22
    Mit Blick auf das Geständnis des Angeklagten, die geständigen Einlassungen der Nichtrevidenten und die übrigen Beweismittel ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Gewährung des letzten Worts insoweit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291).
  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 170/90

    Verfahrensrüge bei Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen eines

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22
    Ebenso wenig war hier der Vortrag erforderlich, dass "nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren worden" war, denn solche "Negativtatsachen" sind nur dann mitzuteilen, wenn eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - 3 StR 170/90, BGHSt 37, 245, 248; Beschluss vom 5. August 2021 - 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22
    Zwar müssen bei einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden; dabei darf der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergehen und muss auch die Fakten vortragen, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzöge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355, 357 mwN).
  • BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21

    Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (mangelnde Belehrung:

    Auszug aus BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22
    Ebenso wenig war hier der Vortrag erforderlich, dass "nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren worden" war, denn solche "Negativtatsachen" sind nur dann mitzuteilen, wenn eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - 3 StR 170/90, BGHSt 37, 245, 248; Beschluss vom 5. August 2021 - 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN).
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