Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.08.2019

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19   

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https://dejure.org/2019,33671
BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19 (https://dejure.org/2019,33671)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2019 - 5 StR 103/19 (https://dejure.org/2019,33671)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2019 - 5 StR 103/19 (https://dejure.org/2019,33671)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB a. F.; § 176a StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung (alte Fassung; Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts; strikte Verhältnismäßigkeit; Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 63 StGB, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 StGB, Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB, Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, § 176 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung i.R.d. Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Sicherungsverwahrung i.R.d. Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die Frage der Verhältnismäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 13
  • StV 2020, 10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19
    Die Strafkammer hat sich dadurch den Blick dafür verstellt, dass Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafandrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zu werten sind (vgl. BGH, aaO; Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12; vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206).

    Vielmehr kann der Senat insbesondere angesichts der Vorstrafen und der Tatbegehung während des Maßregelvollzugs ausschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung eine niedrigere als die ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12; vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1).

  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 679/93

    Hangtäter - Verschiedenartige Delikte

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19
    Vielmehr kann der Senat insbesondere angesichts der Vorstrafen und der Tatbegehung während des Maßregelvollzugs ausschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung eine niedrigere als die ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12; vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1).
  • BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, schwere Sexual- oder

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19
    Die Strafkammer hat sich dadurch den Blick dafür verstellt, dass Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafandrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zu werten sind (vgl. BGH, aaO; Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12; vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19
    Zwar geht sie zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung sich nach den Regelungen des § 66 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (Juni 2012) geltenden Fassung vom 22. Dezember 2010 richten (Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB), die nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19
    Sie hat aber verkannt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel bereits dann gewahrt ist, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326, 406, Rn. 172).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

    Dies sieht der Wortlaut des § 67d Abs. 3 StGB (anders als der des § 316f Abs- 2 Satz 2 EGStGB) gerade nicht vor (Müller-Metz NStZ-RR 2020, 13f).

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

    Der Gegenauffassung (allerdings nicht tragend, OLG Naumburg BeckRS 2017, 147683 Rn. 6) steht auch die Definition des Maßstabs der "strikten Verhältnismäßigkeit" in BGH, NStZ-RR 2020, 13 Ls Nr. 2 entgegen (vgl. Müller-Metz a. a. O. S. 14).

  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Der Senat tritt jedoch der Gegenauffassung bei, nach welcher sich die auf die Verletzung des Abstandsgebotes gegründete Anwendbarkeit eines erhöhten Prüfungsmaßstabes auf Taten beschränkt, welche während des Übergangszeitraumes von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Juni 2013 begangen worden sind, und solche, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18, BeckRs 2018, 33966; i.E auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13, NStZ-RR 2013, 359; Peglau, jurisPR-StraR 13/2018 Anm. 2; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., StGB § 67d Rn. 21;Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327 sowie NStZ-RR 2020, 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.08.2019 - 5 StR 103/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30983
BGH, 29.08.2019 - 5 StR 103/19 (https://dejure.org/2019,30983)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2019 - 5 StR 103/19 (https://dejure.org/2019,30983)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 (https://dejure.org/2019,30983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Strafverfahren: Entbehrlichkeit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 337
    Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Entbehrlichkeit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorführung der Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 180
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.2019 - 5 StR 685/18

    Entbehrlichkeit der Vorführung des inhaftierten Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 29.08.2019 - 5 StR 103/19
    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 , NStZ 2019, 486; KK/ StPO -Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 12.01.2021 - 6 StR 326/20

    Keine Vorführung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung;

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das "Gebot der Waffengleichheit' noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20, NStZ-RR 2020, 322; vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486, jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 113/19

    Verzicht auf persönliche Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten zur

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).
  • BGH, 03.03.2020 - 4 StR 586/19

    Revisionshauptverhandlung (Entscheidung über die Vorführung des Angeklagten)

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2019 ? 5 StR 103/19; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 83/21

    Absehen von der Vorführung des Angeklagten zur Revisions-Hauptverhandlung

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 ? 5 StR 103/19; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19; vom 3. März 2020 - 4 StR 586/19 und vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 StR 189/22

    Gebotenheit der Vorführung eines Häftlings zur Revisionshauptverhandlung

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
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