Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.08.2019

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2019 - 5 StR 107/19   

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BGH, 19.06.2019 - 5 StR 107/19 (https://dejure.org/2019,20137)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2019 - 5 StR 107/19 (https://dejure.org/2019,20137)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 5 StR 107/19 (https://dejure.org/2019,20137)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die strafrechtliche Revisionsbegründung; Begehren einer Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die strafrechtliche Revisionsbegründung; Begehren einer Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 1
    Anforderungen an die strafrechtliche Revisionsbegründung; Begehren einer Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Die zulässige Erhebung der Sachrüge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2007 - 2 StR 510/07

    Unzulässige Revision (isolierte unzulässige Verfahrensrüge;

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 107/19
    Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur eine Verfahrensrüge erhoben, deren Unzulässigkeit zur Unzulässigkeit der Revision selbst führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 510/07, StraFo 2008, 332).
  • BGH, 23.02.2017 - 3 StR 476/16

    Erhebung der Sachrüge hinsichtlich Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 107/19
    Sie ausdrücklich als solche zu bezeichnen, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 StR 476/16).
  • BGH, 11.05.2022 - 5 StR 361/21

    Heimtücke (Arg- und Wehrlosigkeit; Fehlen von schweren Verletzungen und

    Die Revisionen der Nebenkläger sind zulässig; dies gilt auch für die Rechtsmittel der Nebenkläger A. C., Sa. C., M. C. und Mo. C. Die sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 107/19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 10) ergibt noch hinreichend, dass sie die Verletzung sachlichen Rechts in Bezug auf die vom Landgericht verneinten Voraussetzungen des § 211 StGB rügen (§ 344 Abs. 2 StPO).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2019 - 5 StR 107/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30984
BGH, 28.08.2019 - 5 StR 107/19 (https://dejure.org/2019,30984)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2019 - 5 StR 107/19 (https://dejure.org/2019,30984)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2019 - 5 StR 107/19 (https://dejure.org/2019,30984)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Abänderung des Adhäsionsausspruchs ; Ausspruch einer Schadensersatzpflicht bezüglich sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Folge der begangenen Taten ; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    SGB X § 116 ; VVG § 86
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Abänderung des Adhäsionsausspruchs; Ausspruch einer Schadensersatzpflicht bezüglich sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Folge der begangenen Taten; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.2010 - 4 StR 161/10

    Ergänzungen der Adhäsionsaussprüche (Vorbehalt des Übergangs auf

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - 5 StR 107/19
    Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden besteht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nur insoweit, als diese Ansprüche auch nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10).
  • BGH, 20.03.2018 - 5 StR 52/18

    Zurückweisung der Revision als unbegründet; Entrichtung von Prozesszinsen

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - 5 StR 107/19
    Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier der 6. November 2018) zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18).
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