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   BGH, 03.05.2011 - 5 StR 111/11   

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https://dejure.org/2011,20739
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 111/11 (https://dejure.org/2011,20739)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2011 - 5 StR 111/11 (https://dejure.org/2011,20739)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11 (https://dejure.org/2011,20739)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision wegen der rechtsfehlerfreien Annahme eines bedingten Vorsatzes trotz missverständlicher Formulierung; Konsequenzen auf die Revision wegen der rechtsfehlerfreien Annahme eines bedingten Vorsatzes trotz missverständlicher Formulierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Konsequenzen auf die Revision wegen der rechtsfehlerfreien Annahme eines bedingten Vorsatzes trotz missverständlicher Formulierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - 5 StR 111/11
    Dieser Zusatz hindert den Senataber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 mwN).
  • BGH, 23.03.2017 - 3 StR 260/16

    Vorstufen der Beteiligung (Verabredung eines Verbrechens bei innerem Vorbehalt;

    Die Änderung wäre nicht zu Gunsten des Angeklagten H. vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11, juris).
  • BGH, 24.03.2021 - 3 StR 22/21

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (Positivstaater; Absicht zur Aufnahme

    Der Zusatz hindert den Senat nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11, juris mwN).
  • BGH, 23.06.2022 - 5 StR 490/21

    Berliner Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

    Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - 6 StR 334/20

    Urteil des Landgerichts Potsdam wegen Untreue bei der Verwertung von

    Denn der Generalbundesanwalt hat ungeachtet des den Strafausspruch nicht berührenden Schuldspruchänderungsantrags insgesamt Verwerfung der Revisionen beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 3 StR 22/21, NStZ-RR 2021, 190; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 mwN).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 128/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eigennützige Förderung fremder

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).
  • BGH, 09.04.2019 - 4 StR 461/18

    Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff; Mitführen

    Der Senat kann auch im Hinblick auf Fall II. 3 der Urteilsgründe die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen, da der Generalbundesanwalt einen entsprechenden Antrag gestellt hat; die beantragte Schuldspruchänderung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11, juris; vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 349 Rn. 22).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 168/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die eigennützige Förderung fremder

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).
  • LG Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18
    Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchberichtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - 5 StR 111/11).

    Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchberichtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - 5 StR 111/11).

  • BGH, 03.06.2020 - 2 StR 428/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Risiko eines ausbleibenden

    Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchberichtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11).
  • BGH, 24.05.2016 - 5 StR 163/16

    Verwerfung der Revision als unbegründet bei gleichzeitiger Änderung des

    Der Senat war nicht gehindert, die Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11; vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1, jeweils mwN).
  • BGH, 31.08.2022 - 5 StR 130/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der

  • BGH, 02.07.2019 - 4 StR 98/19

    Abänderung einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

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