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   BGH, 28.03.2012 - 5 StR 111/12   

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https://dejure.org/2012,9379
BGH, 28.03.2012 - 5 StR 111/12 (https://dejure.org/2012,9379)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 StR 111/12 (https://dejure.org/2012,9379)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 (https://dejure.org/2012,9379)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12

    Strafverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten;

    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit des Angeklagten anerkannt, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch auszunehmen, soweit dieser nicht seinerseits im untrennbaren inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilssteilen steht (std. Rspr., vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH, NStZ 1992, 539; jüngst BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 1 Ss 57/12

    Alkoholabhängigkkeit und unterlassenen Unterbringsmaßregel

    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit des Angeklagten anerkannt, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch auszunehmen, soweit dieser nicht seinerseits im untrennbaren inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilssteilen steht (std. Rspr., vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH, NStZ 1992, 539; jüngst BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.).

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