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   BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06   

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https://dejure.org/2006,3661
BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06 (https://dejure.org/2006,3661)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 StR 113/06 (https://dejure.org/2006,3661)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06 (https://dejure.org/2006,3661)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66b StGB
    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Änderung der Rechtslage und Neubewertung; Therapieverweigerung: keine Haltungsänderung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatsachen, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind, als "neue Tatsachen" im Sinne des § 66b Strafgesetzbuch (StGB); Anordnung der nachträglichen ...

  • Judicialis

    StGB § 66b Abs. 1; ; StGB § 66b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b Abs. 1
    Therapieverweigerung bzw. -abbruch als neue Tatsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3447 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 302
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung oder der letzten Möglichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen, bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444).

    Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige "neue Tatsache" angesehen werden, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGHSt 50, 275, 281; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05).

    Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht erörtert worden ist, so dass eine grundlegende nachträgliche Haltungsänderung nicht erkennbar ist (vgl. hierzu BGHSt 50, 275, 280 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 1 StR 482/05).

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    "Neue Tatsachen" der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung oder der letzten Möglichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen, bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444).

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    "Neue Tatsachen" der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444).
  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    Ob diese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage einer sachverständigen Bewertung waren, ist ohne Belang (vgl. BGH NStZ 2006, 276, 278).
  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 393/05

    Nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige "neue Tatsache" angesehen werden, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGHSt 50, 275, 281; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05).
  • BGH, 08.12.2005 - 1 StR 482/05

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue Tatsache:

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht erörtert worden ist, so dass eine grundlegende nachträgliche Haltungsänderung nicht erkennbar ist (vgl. hierzu BGHSt 50, 275, 280 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 1 StR 482/05).
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06
    Zwar kann die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1 StGB genannten "neuen Tatsachen" gehören (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.), auch wenn dieser Umstand allein für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht genügt (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13; BGHSt 50, 121, 126 f.).
  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Dies setzt aber voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstaten zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 302; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 22).
  • BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: im Strafvollzug aufgetretene

    Im Falle psychischer Auffälligkeiten des Verurteilten kommt es nicht darauf an, wann diese Auffälligkeiten erstmals zur Diagnose einer psychischen Störung oder psychiatrischen Krankheit geführt haben; maßgeblich ist vielmehr, ob die der psychologischen oder medizinischen Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder zumindest erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278 f.; 373, 379, 383; BGH NStZ-RR 2006, 302).
  • BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen: Behandlung von

    Dass diese erstmals im Verfahren nach § 66b StGB der sachverständigen Bewertung unterbreitet wurden, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 302; NStZ 2006, 276, 278).

    Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige neue Tatsache angesehen werden, wenn das früher zuständige Tatgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich einer Therapie unterziehen (BGHSt 50, 275, 281; BGH NStZ-RR 2006, 302).

  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache);

    Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV 2006, 243; NStZ-RR 2006, 302).
  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06

    Anordnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung (keine neue Tatsache bei

    Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten "neuen Tatsachen" gehören (vgl. BGHSt 50, 121 (126); 275 (280 f.); BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06 -, Rdn. 11).
  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Maßgeblich für die Frage, ob eine Tatsache "neu" ist, ist demnach der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem eine (primäre) Sicherungsverwahrung hätte angeordnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06, NStZ-RR 2006, 302 f.; Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07, BGHSt 52, 213 ff.).
  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

    Dies setzt allerdings voraus, dass die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen für den früheren Tatrichter nicht erkennbar waren und damit als "neu" im Sinne des § 66 b StGB zu bewerten sind (BGH NStZ-RR 2006, 302).
  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 211/11

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der nachträglichen Unterbringung in der

    Dies setzt allerdings voraus, dass die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen für den früheren Tatrichter nicht erkennbar waren und damit als "neu" im Sinne des § 66b StGB zu bewerten sind (BGH NStZ-RR 2006, 302; Senatsurteil vom 22. April 2009 - 2 StR 21/09).
  • LG Potsdam, 18.03.2010 - 21 NsV 1/10
    Hiervon kann aber bereits dann nicht ausgegangen werden, wenn das Ausgangsurteil keine Feststellungen zur Frage der Therapiewilligkeit des Verurteilten trifft (BGH, NStZ-RR 2006, 302), und so verhält es sich im vorliegenden Fall.
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