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   BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91   

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BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91 (https://dejure.org/1991,1098)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1991 - 5 StR 113/91 (https://dejure.org/1991,1098)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 (https://dejure.org/1991,1098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3225
  • MDR 1991, 1075
  • NStZ 1991, 541
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    a) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Teilakte - bejaht und diese aus dem System des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 UStG herleitet, sind nicht zu beanstanden (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 6).

    Der Bundesgerichtshof hat bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern die Möglichkeit einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes wiederholt anerkannt (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 6; Fortsetzungszusammenhang 2; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 14; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1990 - 3 StR 282/89 -).

  • BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur)

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Ein solch allgemeiner Entschluß reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1991 5 StR 9/91 - und 16. Juli 1991 - 5 StR 229/91).
  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Ein solch allgemeiner Entschluß reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1991 5 StR 9/91 - und 16. Juli 1991 - 5 StR 229/91).
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung die Höhe der dem Finanzamt vorzuenthaltenden Beträge ungefähr abschätzen kann (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 32).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Die Rüge ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 21, 22), sie ist aber nicht begründet.
  • BGH, 08.08.1990 - 3 StR 153/90

    Erforderlichkeit der Heranziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit konkreter

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Die Rüge ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 21, 22), sie ist aber nicht begründet.
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Die Rüge ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 21, 22), sie ist aber nicht begründet.
  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Denn noch vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das jeweilige Vorjahr, in denen die falschen Angaben über die Umsatzsteuerfreiheit der fingierten Ausfuhrerklärungen wiederholt wurden und die zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung führten, wurde die Handlungsreihe jeweils durch weitere unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen fortgeführt (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 2; StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 14).
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Ein solch allgemeiner Entschluß reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1991 5 StR 9/91 - und 16. Juli 1991 - 5 StR 229/91).
  • BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88

    Bestellung von Waren, obwohl der Besteller weiss, dass er nicht genügend

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Die Rüge ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 21, 22), sie ist aber nicht begründet.
  • BGH, 05.01.1990 - 3 StR 282/89

    Teilweise Abänderung eines Urteils

  • BGH, 23.01.1990 - 1 StR 699/89

    Rechtmäßigkeit einer Beweiswürdigung - Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Durch die Rechtsprechung zum "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem" im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. für viele BGHSt 35, 318, 321/322; 33, 122 f.; BGH NStZ 1992, 389), zur "institutionalisierten" Steuerhinterziehung (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 14, 15; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 53; BGHSt 39, 256) sowie zum "familiären Beziehungsgeflecht" bei Sexualstraftaten (vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 38, 47, 48, 50, 51) ist die Tätervorstellung vom Gesamterfolg (Gesamtumfang) als Kennzeichen des Gesamtvorsatzes durch "objektive Kriterien" ersetzt (BGH wistra 1993, 337, 339) und der Gesamtvorsatz auf den Willen des Täters reduziert worden, bis auf weiteres bestimmte Verhältnisse zu gleichartiger Tatbegehung zu nutzen.
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    In Fällen der Steuerhinterziehung bedeutet dies, daß die Steuern, die der Täter hinterziehen will, nach Höhe und Zeiträumen ungefähr abzuschätzen sind (BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 9, in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1991, 541).

    Dementsprechend haben auch in jüngerer Zeit verschiedene Senate des Bundesgerichtshofs eine fortgesetzte Handlung bejaht, obwohl der Gesamterfolg der Tat nicht von Anfang an feststand (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 ( - 1 StR 203/89 - Lieferantenbetrug) und 28 ( - 1 StR 538/89 - Angestelltenbestechlichkeit); Urteil des 2. Senats vom 17. Juli 1991 - 2 StR 627/90 (Abfallablagerung); BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 ( - 3 StR 24/89 - Umsatzsteuerhinterziehung) und 9 ( - 3 StR 90/90 - Einkommensteuerhinterziehung); BGH NStZ 1991, 541 ( - 5 StR 113/91 - institutionalisierte Umsatzsteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 5 StR 184/91 - (institutionalisierte Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 17. September 1991 - 5 StR 362/91 - (Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsbetrug)).

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    Hier ist entscheidend, daß der Angeklagte mit den für den ganzen Tatzeitraum im wesentlichen unverändert gebliebenen Vorgaben gegenüber den Arzthelferinnen, die die Kostenberechnung für richtig hielten und von denen er deshalb keine Widerstände zu erwarten hatte, den Tatablauf für Dauer organisiert (vgl. BGH NStZ 1991, 541; Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92) und bei Berücksichtigung der bei der jeweiligen Abrechnung in kurzer Zeit zu bewältigenden rein mechanischen Arbeit sich selbst eine Prüfung und Korrektur der Falschangaben unmöglich gemacht hatte.

    Bei der hier gegebenen Regelmäßigkeit des gesamten Tatgeschehens sind auch insoweit die zu fordernden Voraussetzungen nach der Auffassung des Senats erfüllt (vgl. auch BGH NStZ 1991, 541; BGH wistra 1993, 104; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92).

    v. 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 = BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung* Gesamtvorsatz, erweiterter 9 Urt. v. 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38, 165 Urt v. 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 = NJW 1991, 3225 Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92.

  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    Hier ist entscheidend, daß der Angeklagte mit den für den ganzen Tatzeitraum im wesentlichen unverändert gebliebenen Vorgaben gegenüber den Arzthelferinnen, die die Kostenberechnung für richtig hielten und von denen er deshalb keine Widerstände zu erwarten hatte, den Tatablauf für Dauer organisiert (vgl. BGH NStZ 1991, 541;Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92) und bei Berücksichtigung der bei der jeweiligen Abrechnung in kurzer Zeit zu bewältigenden rein mechanischen Arbeit sich selbst eine Prüfung und Korrektur der Falschangaben unmöglich gemacht hatte.

    Bei der hier gegebenen Regelmäßigkeit des gesamten Tatgeschehens sind auch insoweit die zu fordernden Voraussetzungen nach der Auffassung des Senats erfüllt (vgl. auch BGH NStZ 1991, 541; BGH wistra 1993, 104; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92).

    v. 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 = NJW 1991, 3225.

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Er hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Täter sich nicht jeweils bei seinen Manipulationen neu auf die Verhältnisse einstellen muß (BGHSt 38, 165; BGH wistra 1991, 302).
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Der 5. Strafsenat hat zur Frage der rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung für das Steuerstrafrecht - hier insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer mit monatlich abzugebenden Vorsteueranmeldungen - den Begriff der "institutionalisierten Steuerhinterziehung" entwickelt (vgl. BGH NStZ 1991, 541).
  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Der vom Senat im Rahmen der Umsatzsteuer mit monatlich abzugebenden Vorsteueranmeldungen verwendete Begriff der Institutionalisierung (BGH wistra 1991, 302 = NStZ 1991, 541) ist nur mit Vorsicht auf andere Steuerarten zu übertragen (vgl. den Nachweis in BGHSt 38, 165, 168 und BGH wistra 1993, 189).

    Der Abschluß des Vertrages bewirkte aber bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht, daß der Angeklagte die Entscheidung über die Frage, ob und in welchem Umfang er Steuern hinterziehen wollte, aus der Hand gegeben hatte (vgl. BGH wistra 1991, 302); dies aber ist Voraussetzung der Institutionalisierung.

  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten

    Der Geschehensablauf folgte nicht vorher festgelegten Regeln, die dem Beschwerdeführer die Entscheidung im Einzelfall abnahmen; danach handelt es sich nicht um einen Fall der institutionalisierten Steuerhinterziehung im Sinne der Entscheidung BGH NStZ 1991, 541 f.
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Bei steuerunehrlichem Verhalten, das sich über viele Jahre hinzieht, mag ein solcher Gesamtvorsatz gegeben sein, wenn ein Täter die Steuerhinterziehung "institutionalisiert", wenn er also eine ausreichend konkretisierte Grundentscheidung trifft, wie die ins Auge gefaßte Handlungsreihe gestaltet werden soll, und sich dann in Zukunft in jedem Einzelfall ohne weiteren besonderen Entschluß daran hält, so daß sich dies sodann in den Steuererklärungen niederschlägt (vgl. Urteil des Senatsvom 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 -).

    Bei der Umsatzsteuerhinterziehung ist eine spätere Erweiterung des Gesamtvorsatzes zwar an sich rechtlich möglich (BGH a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGH, Urteil vom 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 -).

  • BGH, 26.01.1993 - 5 StR 625/92

    Steuerhinterziehung - Fortsetzungstat - Institutionalisierung

    Das Landgericht hat auf dem Hintergrund zahlreicher gleichartiger Einfuhren seit Mai 1976 dargelegt, daß das System der abgabebegünstigten Einfuhr von Rindern aus Österreich und die alsbaldige zweckwidrige Verwendung als Schlachtvieh unter Einschaltung von Dr. K. zur Umgehung der Kontrollen und zur Täuschung der Zollbehörden ein fester Bestandteil des Viehhandels W. geworden und jedenfalls ab März 1980 für alle Beteiligten "institutionalisiert" (vgl. BGH wistra 1991, 302 = NStZ 1991, 541) war.
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 5 Ss OWi 198/03

    Geldbuße infolge eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes; Ablehnung eines Antrags

  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 184/91

    Verwerfung einer Revision als unbegründet - Fehlerfreie Feststellung eines

  • BGH, 17.09.1991 - 5 StR 362/91

    Eintritt einer Verfolgungsverjährung von Teilakten einer fortgesetzten Handlung -

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